Erbfolge Türkei: Erbteil von Ehegatte, Kindern, Eltern
Gibt es kein Testament, gilt in der Türkei die gesetzliche Erbfolge: Der Nachlass wird nach den Erbteilen des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 (Türk Medeni Kanunu, TMK) geteilt. Erbt der Ehegatte neben Kindern, erhält er ein Viertel, die übrigen drei Viertel teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen (Art. 495, 499 TMK). Ohne Kinder kommen die Eltern zum Zug, fehlen auch sie, die Geschwister und die Seite der Großeltern; der Erbteil des Ehegatten wächst entsprechend.
Im Folgenden erkläre ich, wer wie viel erbt, wie die Erbteile berechnet werden und auf welchen Wegen der Nachlass geteilt wird. Für Immobilien in der Türkei gelten diese Regeln auch dann, wenn der Erblasser in Deutschland oder den Niederlanden gelebt hat (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht, MÖHUK).
Wer sind die gesetzlichen Erben? Die Ordnungen
Das türkische Recht teilt die gesetzlichen Erben (yasal mirasçılar) unter den Blutsverwandten in drei Ordnungen (zümre) ein. Ist in einer vorrangigen Ordnung jemand vorhanden, erbt die nachfolgende Ordnung nicht.
- Erste Ordnung: die Nachkommen. Kinder, Enkel, Urenkel. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist, treten dessen Kinder (Art. 495 TMK).
- Zweite Ordnung: Mutter, Vater und ihre Nachkommen. Hat der Erblasser keine Nachkommen, erben Mutter und Vater zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen, also die Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers (Art. 496 TMK).
- Dritte Ordnung: Großeltern und ihre Nachkommen. An die Stelle eines vorverstorbenen Großelternteils treten Onkel und Tanten und deren Nachkommen (Art. 497 TMK).
Mit der dritten Ordnung endet das gesetzliche Erbrecht der Blutsverwandten. Ist in diesen Ordnungen niemand vorhanden und gibt es auch keinen Ehegatten, fällt der Nachlass an den Staat (Art. 501 TMK).
Ein nichteheliches Kind erbt auch auf der Seite des Vaters wie ein eheliches Kind, wenn die Abstammung durch Anerkennung oder Gerichtsurteil festgestellt ist (Art. 498 TMK). Das Adoptivkind und seine Nachkommen beerben den Annehmenden wie Blutsverwandte; sein Erbrecht in der eigenen Familie bleibt daneben bestehen. Der Annehmende dagegen beerbt das Adoptivkind nicht (Art. 500 TMK).
Erbteil des Ehegatten: Es kommt auf die Miterben an
Der überlebende Ehegatte erbt neben jeder Ordnung. Wie groß sein Erbteil ist, hängt davon ab, mit welcher Ordnung er zusammentrifft (Art. 499 TMK):
- neben Kindern oder Enkeln: ein Viertel des Nachlasses,
- neben der Ordnung der Eltern: die Hälfte,
- neben der Ordnung der Großeltern: drei Viertel,
- wenn keine dieser Personen vorhanden ist: der ganze Nachlass.
Der Rest geht nach denselben Regeln an die Erben dieser Ordnung. In der dritten Ordnung berücksichtigt das Gesetz neben dem Ehegatten nur die Großeltern und deren Kinder; gibt es sie nicht, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass (Art. 499 Abs. 3 TMK). Einige Beispiele:
- Ehegatte und zwei Kinder: Ehegatte 1/4, jedes Kind 3/8.
- Ehegatte und drei Kinder, eines davon vorverstorben mit zwei eigenen Kindern: Ehegatte 1/4; die beiden lebenden Kinder je 1/4; der Anteil des verstorbenen Kindes von 1/4 geht je zur Hälfte an seine zwei Kinder, jedes Enkelkind erhält also 1/8.
- Kinderloser Erblasser, Ehegatte, Mutter und Vater leben: Ehegatte 1/2, Mutter 1/4, Vater 1/4.
- Kinderloser Erblasser, Eltern verstorben, Ehegatte und zwei Geschwister: Ehegatte 1/2; die andere Hälfte geht an die zwei Geschwister, die an die Stelle der Eltern treten, je 1/4.
Bei Geschwistern, die nicht dieselben Eltern haben, sieht die Rechnung anders aus. Ein Halbgeschwister erhält nur etwas aus dem Anteil des gemeinsamen Elternteils. Das Gesetz teilt den Erbteil nämlich getrennt auf die Seite der Mutter und die Seite des Vaters auf und lässt an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen treten (Art. 496 TMK). Gibt es auf einer Seite gar keine Erben, fällt deren Anteil an die andere Seite.
Scheidung, Getrenntleben und Erbrecht des Ehegatten
Mit Rechtskraft der Scheidung sind die Ehegatten nicht mehr gesetzliche Erben des anderen. Was einem Ehegatten in einem vor der Scheidung errichteten Testament zugewendet wurde, entfällt ebenfalls, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt (Art. 181 Abs. 1 TMK).
Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, ist der andere grundsätzlich Erbe. Führt aber einer der Erben des Verstorbenen das Verfahren fort und wird ein Verschulden des überlebenden Ehegatten bewiesen, tritt dieselbe Folge ein wie bei der Scheidung: Der überlebende Ehegatte verliert sein Erbrecht (Art. 181 Abs. 2 TMK). Allein das tatsächliche Getrenntleben beendet das Erbrecht nicht.
Vor dem Erbteil: Auseinandersetzung des Güterstands
Stirbt eine verheiratete Person, wird nicht als Erstes der Erbteil berechnet. Mit dem Tod endet der Güterstand der Ehegatten (Art. 225 Abs. 1 TMK). Für Ehegatten, die dem türkischen Recht unterliegen, ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung (edinilmiş mallara katılma), ein Güterstand des türkischen Rechts (Art. 202 TMK). Er wird zuerst auseinandergesetzt: Jeder Ehegatte oder seine Erben haben Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags (artık değer) des anderen Ehegatten (Art. 236 Abs. 1 TMK). Diese Beteiligungsforderung (katılma alacağı) des überlebenden Ehegatten wird vorab ausgeschieden. Was übrig bleibt, ist der Nachlass des Verstorbenen, und aus diesem Nachlass werden die gesetzlichen Erbteile berechnet.
Der überlebende Ehegatte kann also auf zwei getrennten Wegen etwas erhalten: die Beteiligungsforderung aus dem Güterstand und den gesetzlichen Erbteil aus dem Nachlass. Er kann außerdem verlangen, dass ihm an der gemeinsam bewohnten Wohnung eine Nutznießung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, das auf die Beteiligungsforderung angerechnet wird (Art. 240 TMK). Welchem Recht der Güterstand unterliegt, ist eine eigene Frage; sie wird nach Art. 15 MÖHUK beantwortet (Art. 15 MÖHUK).
Wie wird der Nachlass geteilt?
Bis zur Teilung gehört der ganze Nachlass den Erben gemeinsam als Gesamthandseigentum (elbirliği mülkiyeti). Keiner kann allein den auf ihn entfallenden Teil einer Sache verkaufen; verfügt wird gemeinsam (Art. 640 Abs. 2 TMK). Genau das bedeutet der Vermerk „elbirliği mülkiyeti“ im türkischen Grundbuch (tapu).
Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen, wenn er nicht durch Vertrag oder Gesetz verpflichtet ist, die Gemeinschaft fortzusetzen (Art. 642 Abs. 1 TMK). Dafür gibt es zwei Wege:
- Teilung durch Einigung. Die Erben schließen einen Teilungsvertrag (paylaşma sözleşmesi). Er ist nur in schriftlicher Form gültig (Art. 676 Abs. 3 TMK). Die Erben können auch vereinbaren, das Gesamthandseigentum im Verhältnis ihrer Erbteile in Miteigentum (paylı mülkiyet) umzuwandeln (Art. 676 Abs. 2 TMK).
- Teilung durch das Gericht. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder von ihnen beim Friedensgericht (sulh mahkemesi) verlangen, dass die Sachen in natura und, wenn das nicht geht, durch Verkauf geteilt werden (Art. 642 Abs. 2 TMK). Bei Immobilien heißt dieses Verfahren in der Praxis Teilungsklage (ortaklığın giderilmesi davası). Zur Mediation vor der Klage und zu den Regeln für den Verkauf lesen Sie meinen Beitrag Erbengemeinschaft in der Türkei auflösen.
Vor der Teilung wird ein Erbschein (mirasçılık belgesi / veraset ilamı) beschafft, aus dem hervorgeht, wer Erbe ist. Wie Sie ihn aus dem Ausland erhalten, habe ich im Beitrag zum Erbschein in der Türkei beschrieben.
Wenn es ein Testament gibt: die Grenze des Pflichtteils
Mit einem Testament kann der Erblasser eine andere Verteilung als die gesetzliche anordnen. Den Pflichtteil (saklı pay) der Nachkommen, der Eltern und des Ehegatten darf er aber nicht verletzen (Art. 505, 506 TMK). Geschwister haben keinen Pflichtteil. Ein Erbe, dessen Pflichtteil verletzt ist, kann Herabsetzungsklage (tenkis davası) erheben. Einzelheiten finden Sie im Beitrag zum Testament nach türkischem Erbrecht.
Wenn Sie in Deutschland oder den Niederlanden leben
Aus Sicht eines türkischen Gerichts unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen; auf Immobilien in der Türkei wird in jedem Fall türkisches Recht angewandt (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Für einen Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit ist das Heimatrecht das türkische Recht, auch wenn er zusätzlich die deutsche oder niederländische Staatsangehörigkeit hatte (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK). Die Eröffnung des Erbgangs, der Erwerb und die Teilung der Erbschaft richten sich dagegen nach dem Recht des Landes, in dem sich der Nachlass befindet (Art. 20 Abs. 2 MÖHUK). Mehr dazu unter Art. 20 MÖHUK.
Praktisch heißt das: Eine Wohnung oder ein Grundstück in der Türkei wird nach den oben beschriebenen Erbteilen des TMK geteilt. Für ein Bankkonto oder ein Haus in Deutschland wenden deutsche Stellen, für Vermögen in den Niederlanden niederländische Stellen ihr eigenes Kollisionsrecht an, und sie können dabei zu einem anderen Recht kommen. Für dieses Vermögen wenden Sie sich an einen in Deutschland oder den Niederlanden zuständigen Anwalt oder Notar.
Wenn Sie die Erbschaft nicht wollen: Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (Art. 606 TMK). Mehr dazu im Beitrag zur Erbausschlagung in der Türkei. Weitere Themen finden Sie unter Erbrecht.
Häufige Fragen
Wie viel erbt der Ehegatte in der Türkei?
Neben Kindern ein Viertel, neben der Ordnung der Eltern die Hälfte, neben der Ordnung der Großeltern drei Viertel; gibt es keinen dieser Erben, den ganzen Nachlass (Art. 499 TMK). Dieser Erbteil ist von der Beteiligungsforderung aus dem Güterstand zu unterscheiden.
Wer erbt, wenn der Erblasser keine Kinder hat?
Der Ehegatte und die Ordnung der Eltern. Der Ehegatte erhält die Hälfte, die andere Hälfte teilen Mutter und Vater zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten die Geschwister des Erblassers (Art. 496, 499 TMK).
Erben Geschwister nach türkischem Recht?
Ja, wenn der Erblasser keine Kinder und Enkel hat und die Mutter oder der Vater verstorben ist: Dann treten die Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils (Art. 496 Abs. 2 TMK). Einen Pflichtteil haben Geschwister nicht; durch Testament können sie ganz vom Erbe ausgeschlossen werden.
Was geschieht, wenn ein Miterbe nicht teilen will?
Jeder der anderen Erben kann beim Friedensgericht die Teilung verlangen (Art. 642 TMK). Bei Immobilien geschieht das mit der Teilungsklage.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für Ihren Fall klären möchten, wer bei einem Nachlass in der Türkei Erbe ist, wie die Erbteile zu berechnen sind oder wie geteilt werden kann, wenn sich die Erben nicht einigen, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und beschränken sich auf das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind:
- Todesdatum und Staatsangehörigkeiten des Erblassers,
- falls vorhanden, Erbschein (veraset ilamı) und Testament,
- eine Liste der Erben, bei einem vorverstorbenen Kind oder Geschwister auch dessen Kinder,
- die Grundbuchdaten der Immobilien in der Türkei.
Für Vermögen in Deutschland oder den Niederlanden wenden Sie sich an einen dort zuständigen Anwalt oder Notar.