Art. 15 MÖHUK – Eheliches Güterrecht

Art. 15 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) legt fest, welches Recht für das eheliche Güterrecht (evlilik malları) gilt, also für die Frage, wie das Vermögen bei Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Die Ehegatten können unter bestimmten Rechten ausdrücklich wählen. Ohne Wahl gilt ihr gemeinsames Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung, sonst das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Zeitpunkt, sonst türkisches Recht. Wer in Deutschland lebt und vor einem türkischen Gericht über die Vermögensaufteilung streitet, hat es unmittelbar mit dieser Vorschrift zu tun.

Art. 15 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Eheliches Güterrecht

Artikel 15 – (1) Für das eheliche Güterrecht können die Ehegatten ausdrücklich eines der Rechte ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; wurde keine solche Wahl getroffen, gilt für das eheliche Güterrecht das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung, fehlt ein solches, das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung, fehlt auch dieses, das türkische Recht.

(2) Bei der Auseinandersetzung des Vermögens ist für Grundstücke das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie belegen sind.

(3) Ehegatten, die nach der Eheschließung ein neues gemeinsames Recht erlangen, können sich vorbehaltlich der Rechte Dritter diesem neuen Recht unterstellen.

Türkischer Originaltext:

Evlilik malları

MADDE 15 – (1) Evlilik malları hakkında eşler evlenme anındaki mutad mesken veya millî hukuklarından birini açık olarak seçebilirler; böyle bir seçimin yapılmamış olması hâlinde evlilik malları hakkında eşlerin evlenme anındaki müşterek millî hukuku, bulunmaması hâlinde evlenme anındaki müşterek mutad mesken hukuku, bunun da bulunmaması hâlinde Türk hukuku uygulanır.

(2) Malların tasfiyesinde, taşınmazlar için bulundukları ülke hukuku uygulanır.

(3) Evlenmeden sonra yeni bir müşterek hukuka sahip olan eşler, üçüncü kişilerin hakları saklı kalmak üzere, bu yeni hukuka tâbi olabilirler.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 14 des alten Gesetzes Nr. 2675. Das Wort „ausdrücklich“ stellt klar, dass eine Rechtswahl nur ausdrücklich getroffen werden kann. Statt „Wohnsitz“ gilt der „gewöhnliche Aufenthalt“, und die Worte „im Zeitpunkt der Eheschließung“ machen deutlich, dass den Ehegatten vier Wahlmöglichkeiten offenstehen. Ziel ist laut Begründung, dass zwischen denselben Ehegatten während der Ehe ein unveränderliches System gilt. Für den Fall ohne Rechtswahl wurden die Anknüpfungen an den „gemeinsamen Wohnsitz“ und an den „Lageort der Sachen“ gestrichen; weil ein eigenes Lagerecht für jeden einzelnen Gegenstand zu unlösbaren Problemen führen könne, ist die letzte Stufe das türkische Recht.

Erläuterung

Die Frage nach dem Güterrecht stellt sich meist in zwei Situationen: im Scheidungsverfahren, wenn ein Ehegatte einen Anteil an dem während der Ehe erworbenen Vermögen verlangt, und beim Tod eines Ehegatten, wenn vor der Erbteilung der güterrechtliche Anteil des überlebenden Ehegatten ermittelt wird. In beiden Fällen bestimmt ein türkisches Gericht zuerst nach Art. 15, welches Güterrecht es anwendet.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Sowohl die wählbaren Rechte als auch die Stufen ohne Rechtswahl richten sich nach Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt am Tag der Heirat. Ein späterer Umzug oder eine neue Staatsangehörigkeit ändern das anwendbare Recht nicht von selbst; dafür gibt es Absatz 3.

Gilt türkisches Recht und haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung (edinilmiş mallara katılma, Art. 202 TMK). Was ein Ehegatte während der Ehe durch Arbeit erwirbt, ist grundsätzlich Errungenschaft (Art. 219 TMK); was er vor der Ehe besaß oder unentgeltlich, etwa durch Erbschaft, erhielt, ist Eigengut (Art. 220 TMK). Bei der Scheidung endet der Güterstand rückwirkend auf den Tag der Klageerhebung (Art. 225 TMK), und jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 236 TMK). Für die Auseinandersetzung gelten die Regeln des jeweiligen Güterstands (Art. 179 TMK).

Art. 15 betrifft nur das Vermögen. Die allgemeinen Ehewirkungen richten sich nach Art. 13, Scheidungsgründe und die übrigen Scheidungsfolgen nach Art. 14 MÖHUK. Im selben Verfahren kann deshalb auf die Scheidung das Recht eines Staates und auf die Vermögensaufteilung das Recht eines anderen Staates anzuwenden sein (siehe Art. 14 MÖHUK).

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Beide Ehegatten waren bei der Heirat türkische Staatsangehörige. Dann wendet ein türkisches Gericht ohne Rechtswahl türkisches Güterrecht an, gleich wo geheiratet wurde und wohin das Paar später gezogen ist. Bei Doppelstaatern zählt die türkische Staatsangehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 lit. b MÖHUK; siehe Art. 4 MÖHUK).

Unterschiedliche Staatsangehörigkeit bei der Heirat, etwa wenn ein Ehegatte als Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart) nur Deutscher ist: Ein gemeinsames Heimatrecht fehlt. Lebten beide bei der Heirat in Deutschland, gilt als Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts deutsches Recht. Zum Inhalt des deutschen Güterrechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Grundstücke in der Türkei. Nach Absatz 2 gilt bei der Auseinandersetzung für Grundstücke das Recht des Lageorts. Auch wenn sonst ein anderes Güterrecht gilt, kommt für eine Wohnung oder ein Grundstück in der Türkei türkisches Recht zum Zug. Umgekehrt schaut ein türkisches Gericht bei einem Haus in Deutschland auf deutsches Recht. Wie weit Absatz 2 genau reicht, ob er also nur die Art der Aufteilung des Grundstücks oder auch die Berechnung des Beteiligungsanspruchs betrifft, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Ehevertrag aus Deutschland. Diese Frage ist umstritten. Das Gesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung, und es gibt keine bindende Gerichtsentscheidung; das Folgende ist eine Einschätzung der Verfasserin. Einen bestimmten Güterstand (etwa Gütertrennung) zu vereinbaren und ein bestimmtes Recht zu wählen, ist nicht dasselbe. Art. 15 verlangt eine „ausdrückliche“ Wahl, regelt aber ihre Form nicht. Ob ein türkisches Gericht einen deutschen Ehevertrag ohne ausdrückliche Rechtswahlklausel als Rechtswahl ansieht, hängt vom konkreten Wortlaut ab. Nach türkischem Recht wird ein Ehevertrag notariell beurkundet oder beglaubigt (Art. 205 TMK).

Später gemeinsames Recht. Ehegatten, die während der Ehe dieselbe Staatsangehörigkeit erwerben, können sich diesem neuen Recht unterstellen; Rechte Dritter bleiben unberührt (Art. 15 Abs. 3). Ob dafür eine eigene Vereinbarung nötig ist oder der Wechsel von selbst eintritt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; auch hier gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Ausländische Entscheidungen. Eine deutsche Entscheidung über den Zugewinnausgleich oder die Vermögensaufteilung wirkt in der Türkei, etwa im Grundbuch, erst nach Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung (tanıma/tenfiz, Art. 50 ff. MÖHUK; siehe Art. 50 MÖHUK). Deutsche Gerichte wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an und können für dieselbe Ehe zu einem anderen Recht kommen.

Häufige Fragen

Welches Güterrecht gilt bei Scheidung türkischer Ehepaare in Deutschland?

Vor einem türkischen Gericht ohne Rechtswahl das türkische Recht, wenn beide bei der Heirat türkische Staatsangehörige waren; gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK, Art. 202 TMK).

Gilt für unsere Wohnung in der Türkei türkisches Recht, auch wenn wir in Deutschland geschieden werden?

Aus Sicht eines türkischen Gerichts gilt bei der Auseinandersetzung für Grundstücke in der Türkei türkisches Recht (Art. 15 Abs. 2 MÖHUK). Eine deutsche Entscheidung wirkt in der Türkei erst nach Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung.

Ändert die Einbürgerung in Deutschland nach der Heirat das Güterrecht?

Nicht von selbst; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Ehegatten mit einem neuen gemeinsamen Recht können sich diesem unterstellen, vorbehaltlich der Rechte Dritter (Art. 15 Abs. 3 MÖHUK).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie klären möchten, welches Güterrecht bei einer Scheidung oder nach einem Todesfall auf Ihre Ehe anzuwenden ist, oder wie ein in Deutschland geschlossener Ehevertrag in der Türkei bewertet werden kann, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für den Zugewinnausgleich nach deutschem Recht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich:

  • Heiratsdatum sowie Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat beider Ehegatten an diesem Tag,
  • gegebenenfalls eine Kopie des Ehevertrags,
  • Grundbuchangaben zu Immobilien in der Türkei.

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