Art. 4 MÖHUK – Recht bei doppelter Staatsangehörigkeit

Art. 4 MÖHUK regelt im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK), welches Recht gilt, wenn das MÖHUK an die Staatsangehörigkeit anknüpft und die Person staatenlos, Flüchtling oder Mehrstaater ist. Für deutsch-türkische Doppelstaater ist das Ergebnis eindeutig: Wer auch Türke ist, unterliegt vor türkischen Gerichten als Heimatrecht dem türkischen Recht. Das wirkt sich unmittelbar im Erb-, Familien- und Geschäftsfähigkeitsrecht aus.

Art. 4 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Maßgebendes Recht bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Artikel 4 – (1) Wird das nach diesem Gesetz maßgebende Recht nach der Staatsangehörigkeit bestimmt, gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist,

a) für Staatenlose und Flüchtlinge das Recht des Wohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts, und wenn auch dieser fehlt, das Recht des Staates, in dem sie sich im Zeitpunkt der Klageerhebung befinden,

b) für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, wenn sie zugleich türkische Staatsangehörige sind, das türkische Recht,

c) für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, die nicht zugleich türkische Staatsangehörige sind, das Recht des Staates, mit dem sie enger verbunden sind.

Türkischer Originaltext:

Vatandaşlık esasına göre yetkili hukuk

MADDE 4 – (1) Bu Kanun hükümleri uyarınca yetkili olan hukukun vatandaşlık esasına göre tayin edildiği hâllerde, bu Kanunda aksi öngörülmedikçe;

a) Vatansızlar ve mülteciler hakkında yerleşim yeri, bulunmadığı hâllerde mutad mesken, o da yok ise dava tarihinde bulunduğu ülke hukuku,

b) Birden fazla devlet vatandaşlığına sahip olanlar hakkında, bunların aynı zamanda Türk vatandaşı olmaları hâlinde Türk hukuku,

c) Birden fazla devlet vatandaşlığına sahip olup, aynı zamanda Türk vatandaşı olmayanlar hakkında, daha sıkı ilişki hâlinde bulundukları devlet hukuku,

uygulanır.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 4 des alten Gesetzes Nr. 2675. Neu ist die Aufnahme der Flüchtlinge in Buchstabe a. Damit soll für Flüchtlinge, die trotz einer Staatsangehörigkeit keinen diplomatischen Schutz ihres Staates genießen, geklärt werden, welches Recht an die Stelle des Heimatrechts tritt. Die Begründung verweist auf eine ähnliche Regel in Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951; die Ergänzung soll auch Flüchtlinge aus Staaten erfassen, die der Konvention nicht beigetreten sind.

Erläuterung

Das MÖHUK knüpft in vielen Fragen an das Heimatrecht an, etwa bei der Geschäftsfähigkeit (Art. 9 Abs. 1), der Ehefähigkeit und den Ehevoraussetzungen (Art. 13 Abs. 1) und bei der Erbfolge (Art. 20 Abs. 1). Bei nur einer Staatsangehörigkeit ist das einfach. Art. 4 löst die drei Fälle, in denen es schwierig wird.

Am häufigsten ist Buchstabe b. Wer neben der türkischen eine weitere Staatsangehörigkeit hat, wird vor türkischen Gerichten wie ein reiner türkischer Staatsangehöriger behandelt. Wo er lebt, welchen Pass er benutzt oder zu welchem Staat er engere Bindungen hat, spielt hier keine Rolle; das Kriterium der engeren Verbindung gilt nur für Mehrstaater ohne türkische Staatsangehörigkeit (Buchstabe c).

Wichtig ist der Vorbehalt „soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist“. Manche Vorschriften enthalten eine eigene Lösung; bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit gilt für die Scheidung etwa das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 14 Abs. 1). Art. 4 ist deshalb immer zusammen mit der einschlägigen Kollisionsnorm zu lesen.

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Erbfall. Die Erbfolge richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers; für Grundstücke in der Türkei gilt in jedem Fall türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Der Nachlass eines deutsch-türkischen Doppelstaaters wird vor türkischen Gerichten nach türkischem Recht beurteilt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b). Welches Recht deutsche oder niederländische Stellen anwenden, bestimmt deren eigenes Recht, und das Ergebnis kann abweichen; dazu wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen dort zugelassenen Anwalt.

Ausgebürgerte und Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart). Wer die türkische Staatsangehörigkeit mit Genehmigung aufgegeben hat, ist kein türkischer Staatsangehöriger mehr. Ist er nur noch Deutscher, ist sein Heimatrecht das deutsche Recht; Buchstabe b greift nicht. Für seine Grundstücke in der Türkei gilt trotzdem türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1).

Scheidung. Ist ein Ehegatte deutsch-türkischer Doppelstaater und der andere nur Türke, ist für das türkische Gericht das Heimatrecht beider Ehegatten das türkische Recht; gemeinsames Heimatrecht ist also das türkische (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1). Auf welchen Zeitpunkt es bei der Staatsangehörigkeit ankommt, erklärt Art. 3 MÖHUK – Statutenwechsel im türkischen IPR.

Zur Erbausschlagung lesen Sie Erbausschlagung in der Türkei; allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Erbrecht.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für deutsch-türkische Doppelstaater in der Türkei?

Knüpft das MÖHUK an die Staatsangehörigkeit an, gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist, türkisches Recht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK).

Gilt für den Nachlass eines Inhabers der Blauen Karte türkisches Recht?

Inhaber der Blauen Karte sind keine türkischen Staatsangehörigen; die Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatstaates. Für Grundstücke in der Türkei gilt türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK).

Welches Heimatrecht haben Staatenlose und Flüchtlinge?

Das Recht des Wohnsitzes, hilfsweise des gewöhnlichen Aufenthalts, sonst des Staates, in dem sie sich bei Klageerhebung befinden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a MÖHUK).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie klären möchten, wie sich eine doppelte Staatsangehörigkeit oder die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit auf das Recht auswirkt, das in der Türkei auf einen Erbfall, eine Scheidung oder eine andere Angelegenheit angewendet wird, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); zum deutschen Erb- oder Familienrecht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt. Hilfreich sind Angaben dazu, welche Staatsangehörigkeiten die Person seit wann hat, gegebenenfalls die Ausbürgerungsurkunde oder Blaue Karte und eine Aufstellung der Grundstücke in der Türkei.

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