Erbausschlagung in der Türkei: Frist, Gericht, Ablauf

Die Erbausschlagung in der Türkei (mirasın reddi) erklären Sie innerhalb von drei Monaten mündlich oder schriftlich gegenüber dem Friedensgericht (sulh mahkemesi); so bestimmen es Art. 606 und 609 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 (Türk Medeni Kanunu, TMK). Die Frist gilt auch, wenn Sie in Deutschland oder den Niederlanden leben. Versäumen Sie sie, gilt die Erbschaft grundsätzlich als vorbehaltlos erworben, und es kann eine Haftung für Schulden des Erblassers in Betracht kommen.

Was ist die Erbausschlagung und wer kann ausschlagen?

Ausschlagen können nach Art. 605 Abs. 1 TMK gesetzliche und eingesetzte Erben. Wenn Sie ausschlagen, erwerben Sie keine Rechte am Nachlass und haften grundsätzlich auch nicht für die Schulden des Erblassers.

Art. 605 Abs. 2 TMK enthält außerdem eine Vermutung: War die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes offenkundig oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Wie das im Einzelfall geltend gemacht und bewiesen wird, hängt von den Umständen ab. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass diese Folge bei jeder Überschuldung automatisch eintritt. Haben Sie Zweifel, ist eine ausdrückliche Ausschlagung innerhalb der Frist der sicherere Weg (Einschätzung der Verfasserin).

Frist der Erbausschlagung: drei Monate

Nach Art. 606 Abs. 1 TMK kann die Erbschaft innerhalb von drei Monaten ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt:

  • für gesetzliche Erben mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers; weisen sie nach, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben, zählt dieser Zeitpunkt (Art. 606 Abs. 2 TMK);
  • für testamentarisch eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 606 Abs. 2 TMK);
  • bei amtlicher Nachlassaufzeichnung als Sicherungsmaßnahme mit der Mitteilung des Friedensrichters, dass sie abgeschlossen ist (Art. 607 TMK).

Stirbt ein Erbe, ohne ausgeschlagen zu haben, geht das Ausschlagungsrecht auf seine Erben über (Art. 608 Abs. 1 TMK). Fällt die Erbschaft infolge einer Ausschlagung an Personen, die vorher nicht Erben waren, beginnt für sie die Frist mit der Kenntnis von der Ausschlagung (Art. 608 Abs. 3 TMK).

Aus wichtigen Gründen kann der Friedensrichter die Frist verlängern oder eine neue Frist gewähren (Art. 615 TMK). Was ein „wichtiger Grund“ ist, definiert das Gesetz nicht. Ob ein Wohnsitz im Ausland allein genügt, ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Verlassen Sie sich daher nicht auf eine Verlängerung, sondern handeln Sie innerhalb der drei Monate.

Wie wird ausgeschlagen und welches Gericht ist zuständig?

Art. 609 TMK regelt die Form:

  • Sie erklären die Ausschlagung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Friedensgericht (sulh mahkemesi).
  • Die Erklärung muss unbedingt und vorbehaltlos sein. Ein Satz wie „ich schlage aus, falls die Schulden einen bestimmten Betrag übersteigen“ ist keine wirksame Ausschlagung.
  • Der Friedensrichter nimmt Ihre Erklärung zu Protokoll.
  • Das Friedensgericht am Ort der Eröffnung des Erbgangs trägt die fristgerechte Ausschlagung in ein besonderes Register ein; auf Wunsch erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.

Der Erbgang wird am Wohnsitz des Erblassers eröffnet (Art. 576 TMK). Lag der letzte Wohnsitz in der Türkei, steht der Ort damit fest.

Wenn der Erblasser im Ausland wohnte. Diese Frage ist umstritten. Das Gesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung, und eine verbindliche Gerichtsentscheidung, die im Rahmen dieses Beitrags überprüft wurde, liegt nicht vor. Das Folgende ist deshalb nur eine Auffassung; welcher Auffassung ein Gericht im Einzelfall folgt, ist nicht sicher. Art. 43 des Gesetzes Nr. 5718 (MÖHUK) weist erbrechtliche Klagen dem Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in der Türkei zu; lag dieser nicht in der Türkei, ist das Gericht am Ort der Nachlassgegenstände zuständig. Die Ausschlagung ist zwar keine Klage. Es lässt sich aber vertreten, dass diese Regel auch hier Orientierung bietet und Sie sich an das Friedensgericht am Ort des türkischen Nachlasses (z. B. einer Immobilie) wenden können.

Anwendbares Recht. Nach Art. 20 Abs. 1 MÖHUK unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen; für Grundstücke in der Türkei gilt jedoch türkisches Recht. Auch wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte, müssen Sie bei Grundstücken in der Türkei daher das türkische Recht und die Ausschlagungsregeln des TMK im Blick behalten.

Verhalten, das das Ausschlagungsrecht entfallen lässt

Wer nicht innerhalb der Frist ausschlägt, erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 TMK). Nach Art. 610 Abs. 2 TMK verlieren Sie das Ausschlagungsrecht außerdem schon vor Fristablauf, wenn Sie

  • sich als Erbe in Nachlassangelegenheiten einmischen,
  • Handlungen vornehmen, die über die gewöhnliche Verwaltung des Nachlasses oder die zur Fortführung der Geschäfte des Erblassers nötigen Handlungen hinausgehen,
  • Nachlassgegenstände verheimlichen oder sich aneignen.

Darunter kann es etwa fallen, wenn Sie das Auto des Erblassers in der Türkei verkaufen oder Guthaben von seinem Bankkonto abheben und verwenden. Was „gewöhnliche Verwaltung“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Erheben Sie dagegen eine Klage oder betreiben Sie eine Zwangsvollstreckung, um Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu wahren, bleibt das Ausschlagungsrecht bestehen (Art. 610 Abs. 3 TMK).

Folgen der Ausschlagung

  • Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, fällt sein Anteil an die Berechtigten, als hätte er den Erbfall nicht erlebt (Art. 611 Abs. 1 TMK). Schlägt also ein Kind aus, können dessen Abkömmlinge (die Enkel) Erben werden. Bei einem überschuldeten Nachlass sollten Sie das für die ganze Familie mitbedenken.
  • Schlagen alle Abkömmlinge aus, fällt ihr Anteil an den überlebenden Ehegatten (Art. 613 TMK).
  • Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Friedensgericht den Nachlass nach den Regeln des Konkurses; ein Überschuss geht an die Berechtigten (Art. 612 TMK). Bei der Ausschlagung können die Erben verlangen, dass die nachfolgenden Erben gefragt werden, ob sie annehmen (Art. 614 TMK).
  • Wer den Nachlass eines zahlungsunfähigen Erblassers ausschlägt, haftet dessen Gläubigern in Höhe dessen, was er in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erhalten hat und bei der Teilung ausgleichen müsste (Art. 618 TMK).
  • Schlägt ein überschuldeter Erbe aus, um seine eigenen Gläubiger zu benachteiligen, können diese binnen sechs Monaten ab der Ausschlagung deren Aufhebung einklagen (Art. 617 TMK).

Wissen Sie nicht, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie als ausschlagungsberechtigter Erbe binnen eines Monats beim Friedensrichter die Aufnahme eines amtlichen Inventars beantragen (Art. 619 TMK).

Erbausschlagung von Deutschland oder den Niederlanden aus

Für die Ausschlagung müssen Sie nicht unbedingt in die Türkei reisen; in Betracht kommt auch eine Erklärung über einen Bevollmächtigten. Art. 609 TMK und Art. 74 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) nennen keine besondere Vollmacht für die Ausschlagung. Weil die Ausschlagung Ihre Erbenstellung unmittelbar betrifft, sollten Sie die Befugnis zur Erbausschlagung trotzdem ausdrücklich in die Vollmacht aufnehmen (Einschätzung der Verfasserin). Wie Sie eine Vollmacht beim Konsulat oder bei einem deutschen Notar errichten, lesen Sie im Beitrag Vollmacht für die Türkei.

Im Wohnsitzstaat kann eine eigene Ausschlagung nötig sein. Die Ausschlagung in der Türkei ersetzt nicht die Verfahren in Deutschland oder den Niederlanden. Nach § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich sechs Wochen; sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Erklärung ist nach § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Auch das niederländische Recht hat eigene Regeln. Diese Angaben sind nur ein allgemeiner Rahmen; für konkrete Fragen zum deutschen oder niederländischen Recht wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen Anwalt, einen Notar oder das zuständige Gericht.

Allgemeine Informationen zum türkischen Erbrecht finden Sie auf den Seiten Erbrecht und Türkei–Deutschland.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Frist für die Erbausschlagung in der Türkei?

Drei Monate (Art. 606 Abs. 1 TMK). Für gesetzliche Erben beginnt sie grundsätzlich mit der Kenntnis vom Tod, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung.

Welches Gericht ist für die Erbausschlagung in der Türkei zuständig?

Die Erklärung wird gegenüber dem Friedensgericht abgegeben und vom Friedensgericht am Ort der Eröffnung des Erbgangs eingetragen (Art. 609 TMK). Der Erbgang wird am Wohnsitz des Erblassers eröffnet (Art. 576 TMK). Für Erblasser mit Wohnsitz im Ausland enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung.

Kann man nach Ablauf von drei Monaten noch ausschlagen?

Grundsätzlich nicht: Wer nicht fristgerecht ausschlägt, erwirbt die Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 TMK). Aus wichtigen Gründen kann der Friedensrichter die Frist verlängern oder eine neue gewähren (Art. 615 TMK); ob er das tut, liegt in seinem Ermessen.

Gilt eine Ausschlagung in Deutschland auch für den Nachlass in der Türkei?

Für die Antwort muss man türkisches und deutsches Recht zusammen betrachten, und ausdrücklich geregelt ist die Frage im Gesetz nicht. Da für Grundstücke in der Türkei türkisches Recht gilt (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK), ist es der sicherere Weg, zusätzlich die türkischen Ausschlagungsregeln einzuhalten (Einschätzung der Verfasserin).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Möchten Sie für Ihren Fall klären, wann die dreimonatige Frist nach Art. 606 TMK für Sie begonnen hat, welches Friedensgericht zuständig ist oder wie Sie die Ausschlagung von Deutschland aus über einen Bevollmächtigten erklären, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin wählen. Das Gespräch ist online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf möglich. Ihre Frage können Sie auch schriftlich über das Kontaktformular stellen. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und beschränken sich auf die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO). Für die Ausschlagung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht und andere Fragen des deutschen oder niederländischen Rechts wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen Anwalt, einen Notar oder das zuständige Gericht.

Für das Gespräch ist es hilfreich, diese Angaben und Unterlagen bereitzuhalten:

  • das Todesdatum des Erblassers und den Tag, an dem Sie vom Tod oder von Ihrer Erbenstellung erfahren haben,
  • den letzten Wohnsitz des Erblassers und, falls er im Ausland lebte, den Ort des Nachlasses in der Türkei, etwa einer Immobilie,
  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • ein Testament oder die amtliche Mitteilung der Verfügung, falls vorhanden.

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Termine finden online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt; die Gespräche werden auf Türkisch geführt. Die Uhrzeiten werden in deutscher und türkischer Zeit angezeigt.

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