Art. 3 MÖHUK – Statutenwechsel im türkischen IPR
Art. 3 MÖHUK im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) löst den sogenannten Statutenwechsel (değişken ihtilâf): Hängt das anwendbare Recht von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ab und haben diese sich geändert, auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Grundsätzlich auf den Tag der Klageerhebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer aus der Türkei nach Deutschland gezogen ist und später die Staatsangehörigkeit gewechselt hat, kann dadurch einem anderen Recht unterliegen.
Art. 3 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Statutenwechsel
Artikel 3 – (1) Wird das maßgebende Recht nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bestimmt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.
Türkischer Originaltext:
Değişken ihtilâflar
MADDE 3 – (1) Yetkili hukukun vatandaşlık, yerleşim yeri veya mutad mesken esaslarına göre tayin edildiği hâllerde, aksine hüküm olmadıkça, dava tarihindeki vatandaşlık, yerleşim yeri veya mutad mesken esas alınır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 3 des alten Gesetzes Nr. 2675. Inhaltlich wurde nichts geändert; zur Angleichung an das türkische Zivilgesetzbuch steht statt „ikametgâh“ nun „yerleşim yeri“ (Wohnsitz).
Erläuterung
Art. 3 ist eine reine Zeitregel. Welcher Anknüpfungspunkt gilt, sagt jeweils die einschlägige Kollisionsnorm des MÖHUK. Art. 3 beantwortet nur, zu welchem Zeitpunkt dieser Anknüpfungspunkt bestimmt wird.
Die Antwort lautet: im Zeitpunkt der Klageerhebung, aber nur „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Ausnahmen gibt es einige. Für das Ehegüterrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Eheschließung an (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK), ebenso für Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen (Art. 13 Abs. 1 MÖHUK). Art. 3 ist deshalb immer zusammen mit der Kollisionsnorm zu lesen, die auf den Fall anzuwenden ist.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Für die Scheidung enthält das MÖHUK keine eigene Zeitregel. Art. 14 Abs. 1 MÖHUK knüpft an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten an, bei verschiedener Staatsangehörigkeit an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Maßgeblich ist also die Lage bei Klageerhebung.
Ein Beispiel: Zwei türkische Staatsangehörige haben in der Türkei geheiratet und sind nach Deutschland gezogen. Ein Ehegatte hat die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben und ist nur noch Deutscher. Bei Klageerhebung haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten; liegt ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, wendet ein türkisches Gericht auf die Scheidung deutsches Recht an (Art. 3, Art. 14 Abs. 1 MÖHUK). Hat derselbe Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zur türkischen erworben, ist es anders: Für das türkische Gericht ist sein Heimatrecht dann das türkische Recht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK).
Beim Ehegüterrecht ändert ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit das anwendbare Recht grundsätzlich nicht, weil es auf die Eheschließung ankommt (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK). Haben die Ehegatten nach der Heirat ein neues gemeinsames Recht, können sie sich diesem unter Wahrung der Rechte Dritter unterstellen (Art. 15 Abs. 3 MÖHUK).
Wie ein türkisches Gericht ausländisches Recht anwendet, lesen Sie in Art. 2 MÖHUK – Ausländisches Recht in der Türkei; allgemeine Informationen auf der Seite Familienrecht.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Scheidung nach einem Wechsel der Staatsangehörigkeit?
Maßgeblich sind Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung (Art. 3, Art. 14 Abs. 1 MÖHUK).
Ändert ein späterer Staatsangehörigkeitswechsel den Güterstand?
Grundsätzlich nicht. Für das Ehegüterrecht gilt das Heimatrecht oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK); ein späterer Wechsel in ein neues gemeinsames Recht ist gesondert geregelt (Art. 15 Abs. 3 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie klären möchten, wie sich ein Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes auf das Recht auswirkt, das ein türkisches Gericht in Ihrer Scheidungs-, Güterrechts- oder anderen Sache anwendet, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); zum deutschen Recht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt. Hilfreich sind das Datum der Eheschließung, die Daten von Einbürgerung oder Ausbürgerung und die Angabe, seit wann die Ehegatten wo leben.