Art. 2 MÖHUK – Ausländisches Recht in der Türkei
Art. 2 MÖHUK regelt im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK), wie ein türkisches Gericht ausländisches Recht anwendet. Kurz: Verweist das MÖHUK auf ausländisches Recht, wendet das Gericht es von Amts wegen an, kann die Parteien um Mithilfe bei der Ermittlung bitten und wendet türkisches Recht nur an, wenn sich der Inhalt trotz aller Nachforschungen nicht feststellen lässt. Für alle mit Bezug zu Deutschland bedeutet das: In einem Verfahren in der Türkei kann durchaus deutsches Recht gelten.
Art. 2 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Anwendung ausländischen Rechts
Artikel 2 – (1) Der Richter wendet die türkischen Kollisionsnormen und das nach diesen Normen maßgebende ausländische Recht von Amts wegen an. Der Richter kann bei der Feststellung des Inhalts des maßgebenden ausländischen Rechts die Mithilfe der Parteien verlangen.
(2) Können die auf den Fall bezogenen Bestimmungen des ausländischen Rechts trotz aller Nachforschungen nicht festgestellt werden, wird türkisches Recht angewendet.
(3) Verweisen die Kollisionsnormen des anzuwendenden ausländischen Rechts auf ein anderes Recht, wird dies nur bei Streitigkeiten des Personen- und Familienrechts beachtet; dann werden die Sachvorschriften dieses Rechts angewendet.
(4) Soweit die Wahl des anzuwendenden Rechts zugelassen ist, werden, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, die Sachvorschriften des gewählten Rechts angewendet.
(5) Besteht der Staat, dessen Recht anzuwenden ist, aus zwei oder mehr Gebietseinheiten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen, bestimmt das Recht dieses Staates, welches Teilrecht anzuwenden ist. Fehlt im Recht dieses Staates eine maßgebende Bestimmung, wird das Recht der Gebietseinheit angewendet, zu der der Streit die engste Beziehung hat.
Türkischer Originaltext:
Yabancı hukukun uygulanması
MADDE 2 – (1) Hâkim, Türk kanunlar ihtilâfı kurallarını ve bu kurallara göre yetkili olan yabancı hukuku re’sen uygular. Hâkim, yetkili yabancı hukukun muhtevasının tespitinde tarafların yardımını isteyebilir.
(2) Yabancı hukukun olaya ilişkin hükümlerinin tüm araştırmalara rağmen tespit edilememesi hâlinde, Türk hukuku uygulanır.
(3) Uygulanacak yabancı hukukun kanunlar ihtilâfı kurallarının başka bir hukuku yetkili kılması, sadece kişinin hukuku ve aile hukukuna ilişkin ihtilâflarda dikkate alınır ve bu hukukun maddî hukuk hükümleri uygulanır.
(4) Uygulanacak hukuku seçme imkânı verilen hâllerde, taraflarca aksi açıkça kararlaştırılmadıkça seçilen hukukun maddî hukuk hükümleri uygulanır.
(5) Hukuku uygulanacak devlet iki veya daha çok bölgesel birime ve bu birimler de değişik hukuk düzenlerine sahipse, hangi bölge hukukunun uygulanacağı o devletin hukukuna göre belirlenir. O devlet hukukunda belirleyici bir hükmün yokluğu hâlinde ihtilâfla en sıkı ilişkili bölge hukuku uygulanır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 2 des alten Gesetzes Nr. 2675. Dort wurde die Verweisung (renvoi) in allen Streitigkeiten beachtet. Weil es den Gerichten schwerfiel, ausländisches Recht samt dessen Kollisionsnormen zu ermitteln, wurde sie auf das Personen- und Familienrecht beschränkt, wo das der Person am nächsten stehende Recht besonders wichtig ist. Die Absätze 4 und 5 sind neu.
Erläuterung
Im Verfahren läuft die Vorschrift in mehreren Schritten ab.
Zuerst bestimmt das Gericht anhand der Kollisionsnormen des MÖHUK, welches Recht gilt, und zwar auch dann, wenn keine Partei das verlangt. Dass beide Parteien stillschweigend von türkischem Recht ausgehen, genügt nicht. Eine Rechtswahl ist nur möglich, wo das Gesetz sie erlaubt, etwa bei Verträgen (Art. 24 MÖHUK).
Dann wird der Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt. Das ist Aufgabe des Gerichts; es kann aber die Parteien um Mithilfe bitten, praktisch etwa durch Vorlage der einschlägigen Vorschriften mit Übersetzung. Lässt sich das ausländische Recht trotz aller Nachforschungen nicht feststellen, gilt türkisches Recht (Abs. 2). Ein Wechsel zum türkischen Recht ohne vorherige Nachforschung entspricht dem Wortlaut („trotz aller Nachforschungen“) nicht.
Der dritte Schritt betrifft die Rück- und Weiterverweisung (renvoi). Verweisen die Kollisionsnormen des berufenen ausländischen Rechts auf ein anderes Recht, wird das nur im Personen- und Familienrecht beachtet. Angewendet werden dann die Sachvorschriften des Rechts, auf das verwiesen wird; die Kette endet dort. Das Erbrecht ist nicht genannt. Nach dem Wortlaut wird eine Verweisung in Erbsachen daher nicht beachtet. Das ist eine Auslegung des Gesetzestextes; eine überprüfte Gerichtsentscheidung dazu wurde für diesen Beitrag nicht ausgewertet.
Nach Absatz 4 führt eine Rechtswahl direkt zu den Sachvorschriften des gewählten Rechts, nicht zu dessen Kollisionsnormen. Das gewählte Recht leitet also nicht auf ein drittes Recht weiter.
Absatz 5 betrifft Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen wie die USA; für Fälle mit Bezug zu Deutschland oder den Niederlanden spielt er meist keine Rolle.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Dass ein türkisches Gericht ausländisches Recht anwendet, ist häufiger, als viele denken. Lassen sich eine türkische und ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei scheiden und hatten sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, richten sich Scheidungsgründe und -folgen nach deutschem Recht (Art. 14 Abs. 1 MÖHUK). Das türkische Gericht wendet dann deutsches Recht von Amts wegen an. Für einstweilige Maßnahmen gilt dagegen stets türkisches Recht (Art. 14 Abs. 4 MÖHUK).
Die Ermittlung des ausländischen Rechts kann ein Verfahren verlängern. Der aktuelle Wortlaut der einschlägigen Vorschriften mit Übersetzung erleichtert dem Gericht die Arbeit. Zum Inhalt des deutschen oder niederländischen Rechts selbst wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen dort zugelassenen Anwalt.
Mehr zum Anwendungsbereich des Gesetzes im Beitrag Art. 1 MÖHUK – Anwendungsbereich des türkischen IPR; allgemeine Informationen auf der Seite Internationales Privatrecht.
Häufige Fragen
Wendet ein türkisches Gericht deutsches Recht an?
Ja, wenn das MÖHUK auf deutsches Recht verweist. Das Gericht wendet es von Amts wegen an (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK).
Wer muss den Inhalt des ausländischen Rechts nachweisen?
Die Ermittlung ist Aufgabe des Gerichts; es kann die Parteien um Mithilfe bitten (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK). Bleibt der Inhalt trotz aller Nachforschungen unklar, gilt türkisches Recht (Art. 2 Abs. 2 MÖHUK).
Wann wird eine Rück- oder Weiterverweisung beachtet?
Nur bei Streitigkeiten des Personen- und Familienrechts; dann gelten die Sachvorschriften des Rechts, auf das verwiesen wird (Art. 2 Abs. 3 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie klären möchten, welches Recht in Ihrem Verfahren in der Türkei gilt oder wie ausländisches Recht dort vorgelegt werden kann, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); Fragen zum Inhalt des deutschen Rechts klären Sie bitte mit einer in Deutschland zugelassenen Anwältin oder einem Anwalt. Hilfreich sind diese Angaben:
- Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, auch eine doppelte,
- wo die Beteiligten zuletzt gemeinsam gelebt haben,
- worum es geht (z. B. Scheidung, Sorgerecht, Vertrag) und ob eine Rechtswahl getroffen wurde.