Art. 1 MÖHUK – Anwendungsbereich des türkischen IPR

Art. 1 MÖHUK bestimmt den Anwendungsbereich des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun, MÖHUK; Amtsblatt vom 12.12.2007, Nr. 26728). Das Gesetz beantwortet bei Privatrechtsverhältnissen mit Auslandsbezug drei Fragen: Welches Recht gilt? Darf ein türkisches Gericht entscheiden? Wirkt ein ausländisches Urteil in der Türkei? Wer in Deutschland lebt und in der Türkei eine Rechtsangelegenheit hat, kommt an diesem Gesetz kaum vorbei.

Art. 1 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Anwendungsbereich

Artikel 1 – (1) Das auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwendende Recht, die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen werden durch dieses Gesetz geregelt.

(2) Die Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, denen die Republik Türkei beigetreten ist, bleiben unberührt.

Türkischer Originaltext:

Kapsam

MADDE 1 – (1) Yabancılık unsuru taşıyan özel hukuka ilişkin işlem ve ilişkilerde uygulanacak hukuk, Türk mahkemelerinin milletlerarası yetkisi, yabancı kararların tanınması ve tenfizi bu Kanunla düzenlenmiştir.

(2) Türkiye Cumhuriyetinin taraf olduğu milletlerarası sözleşme hükümleri saklıdır.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs an die Große Nationalversammlung entspricht die Vorschrift unverändert Art. 1 des alten Gesetzes Nr. 2675. Der Anwendungsbereich wurde 2007 also nicht geändert. Das Gesetz Nr. 2675 wurde durch Art. 64 MÖHUK aufgehoben.

Erläuterung

Art. 1 ist in der Praxis eine Vorfrage: Hat der Fall einen Auslandsbezug (yabancılık unsuru)? Wenn ja, gilt das MÖHUK; wenn nein, nur das türkische Sachrecht.

Den Begriff Auslandsbezug definiert das Gesetz nicht. Er liegt etwa vor, wenn eine Partei Ausländer ist, das Geschäft im Ausland geschlossen wurde oder sich der Gegenstand im Ausland befindet. Auch zwei türkische Staatsangehörige, die in Deutschland geheiratet haben und dort leben, stehen deshalb in einem Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug.

Erfasst ist nur das Privatrecht: Familie, Erbschaft, Verträge, Sachen, unerlaubte Handlungen. Steuer-, Wehr- oder Staatsangehörigkeitsfragen gehören zum öffentlichen Recht und sind in eigenen Gesetzen geregelt.

Absatz 2 ist eine Vorrangregel. Regelt ein Staatsvertrag, dem die Türkei beigetreten ist, dieselbe Frage, wird zuerst der Vertrag angewendet. Bevor man nach dem MÖHUK zu einem Ergebnis kommt, sollte man daher prüfen, ob zwischen der Türkei und dem betreffenden Staat zu dieser Frage ein Abkommen besteht.

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

In einem türkischen Scheidungs-, Erb- oder Vollstreckungsverfahren schaut das Gericht zuerst ins MÖHUK. Das Ergebnis ist nicht immer türkisches Recht. Die Erbfolge richtet sich zum Beispiel grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers, für Grundstücke in der Türkei gilt aber türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in der Türkei gelten Art. 50 ff. MÖHUK; siehe Art. 50 MÖHUK – Vollstreckbarerklärung in der Türkei.

Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Internationales Privatrecht.

Häufige Fragen

Wann gilt das MÖHUK?

Bei Privatrechtsverhältnissen mit Auslandsbezug: für das anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen (Art. 1 Abs. 1 MÖHUK).

Gilt das MÖHUK auch für zwei Türken, die in Deutschland leben?

Ja, wenn das Rechtsverhältnis einen Auslandsbezug hat, etwa weil die Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder die Beteiligten dort leben. Dann bestimmt das MÖHUK das anwendbare Recht.

Was gilt, wenn ein Staatsvertrag etwas anderes regelt?

Die Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, denen die Türkei beigetreten ist, bleiben unberührt (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK); soweit der Vertrag die Frage regelt, geht er vor.

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie für Ihren Fall klären möchten, ob das MÖHUK anwendbar ist und welches Recht ein türkisches Gericht zugrunde legen würde, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO). Hilfreich sind Angaben zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten, zu ihrem Wohnort und dazu, in welchem Land das Geschäft geschlossen wurde oder sich das Vermögen befindet.

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