Internationales Privatrecht nach türkischem Recht
Ist eine Partei ausländisch, lebt sie im Ausland oder hat der Fall Bezüge zu einem anderen Staat, sind zuständiges Gericht, anwendbares Recht und die Wirkung ausländischer Entscheidungen gesondert zu klären.
In der Türkei sind diese Fragen im Wesentlichen im Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) geregelt.
Themen
- Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in der Türkei
- Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug
- Wirkungen ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei
- Fragen des internationalen Privatrechts mit Bezug zur Türkei
Bezug zu Deutschland
Damit deutsche Gerichtsentscheidungen in der Türkei Wirkung entfalten, ist eine Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärung erforderlich. Die Voraussetzungen regeln Art. 50 ff. MÖHUK.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick. Ob und wie in Ihrem Fall vorgegangen werden kann, lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.