Art. 50 MÖHUK – Vollstreckbarerklärung in der Türkei

Art. 50 MÖHUK eröffnet im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun, MÖHUK; Amtsblatt vom 12.12.2007, Nr. 26728) den Abschnitt über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen. Die Vorschrift bestimmt, dass ein ausländisches Urteil in der Türkei nur vollstreckt werden kann, wenn ein türkisches Gericht eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz kararı) erlassen hat. Das betrifft Sie, wenn Sie ein deutsches, niederländisches oder anderes ausländisches Urteil in der Türkei durchsetzen wollen oder wenn ein solches Urteil in der Türkei gegen Sie durchgesetzt werden soll.

Art. 50 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Vollstreckbarerklärung

Artikel 50 – (1) Die Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in Zivilsachen, die nach dem Recht des betreffenden Staates rechtskräftig sind, in der Türkei setzt voraus, dass das zuständige türkische Gericht eine Vollstreckbarerklärung erlässt.

(2) Auch für Aussprüche in Strafurteilen ausländischer Gerichte, die persönliche Rechte betreffen, kann eine Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Türkischer Originaltext:

Tenfiz kararı

MADDE 50 – (1) Yabancı mahkemelerden hukuk davalarına ilişkin olarak verilmiş ve o devlet kanunlarına göre kesinleşmiş bulunan ilâmların Türkiye'de icra olunabilmesi yetkili Türk mahkemesi tarafından tenfiz kararı verilmesine bağlıdır.

(2) Yabancı mahkemelerin ceza ilâmlarında yer alan kişisel haklarla ilgili hükümler hakkında da tenfiz kararı istenebilir.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).

Erläuterung

Ein ausländisches Urteil ist in der Türkei nicht automatisch vollstreckbar. Wollen Sie etwa ein deutsches Zahlungs-, Schadensersatz- oder Unterhaltsurteil über ein türkisches Vollstreckungsamt (icra dairesi) durchsetzen, muss zuerst ein türkisches Gericht die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) aussprechen. Danach wird das ausländische Urteil wie ein türkisches Urteil vollstreckt (Art. 57 Abs. 1 MÖHUK).

Absatz 1 stellt mehrere Anforderungen. Es muss sich um die Entscheidung eines ausländischen Gerichts handeln; für ausländische Schiedssprüche gelten eigene Regeln (Art. 60 ff. MÖHUK). Die Entscheidung muss eine Zivilsache betreffen, für vollstreckbar erklärt werden also grundsätzlich Entscheidungen über privatrechtliche Streitigkeiten. Sie muss rechtskräftig sein, und zwar nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, nicht nach türkischem Recht. Gebraucht wird die Vollstreckbarerklärung, wenn das Urteil in der Türkei zwangsweise durchgesetzt werden soll.

Absatz 2 erfasst auch Strafurteile, allerdings nur deren Aussprüche über persönliche Rechte, zum Beispiel einen Schadensersatz, den das Strafgericht dem Geschädigten zugesprochen hat. Für diese Teile können Sie ebenfalls eine Vollstreckbarerklärung beantragen. Die Strafe selbst regelt Absatz 2 nicht.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

  • Art. 51 MÖHUK: Sachlich zuständig ist das Zivilgericht erster Instanz (asliye mahkemesi). Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz in der Türkei der Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, hilfsweise am Ort ihres Aufenthalts; fehlt beides, eines der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir.
  • Art. 52 und 53 MÖHUK: Der Antrag wird schriftlich gestellt. Beizufügen sind das ordnungsgemäß beglaubigte Original oder eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils, ein beglaubigter Nachweis der Rechtskraft und beglaubigte Übersetzungen.
  • Art. 54 MÖHUK nennt die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung: Gegenseitigkeit, keine ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte, kein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Wahrung des rechtlichen Gehörs.
  • Art. 58 MÖHUK: Soll das Urteil nicht vollstreckt werden, sondern nur mit seiner Rechtskraft- oder Beweiswirkung gelten, geht es um die Anerkennung (tanıma). Für die Anerkennung gilt das Gegenseitigkeitserfordernis des Art. 54 Abs. 1 Buchst. a nicht.
  • Art. 1 Abs. 2 MÖHUK: Bestimmungen internationaler Abkommen, denen die Türkei angehört, bleiben unberührt. Gibt es für Ihr Sachgebiet ein solches Abkommen, ist zuerst dieses zu prüfen.

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Wenn Sie nur den Personenstand im türkischen Register ändern lassen wollen, zum Beispiel nach einer Scheidung, genügt in der Regel die Anerkennung. Enthält das Urteil eine Leistung, die in der Türkei durchgesetzt werden soll, etwa Unterhalt, Schadensersatz oder eine Zahlung, brauchen Sie für diesen Teil die Vollstreckbarerklärung. Wie die Anerkennung einer Scheidung funktioniert, lesen Sie im Beitrag Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.

Bei einem deutschen Urteil sollten Sie den Rechtskraftvermerk gesondert einholen. Ein Urteil, das nur vorläufig vollstreckbar und noch nicht rechtskräftig ist, erfüllt die Voraussetzung „rechtskräftig“ in Art. 50 nicht.

Art. 53 MÖHUK verlangt „ordnungsgemäß beglaubigte“ Unterlagen. Die Türkei, Deutschland und die Niederlande sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen). Bei Urkunden aus diesen Staaten geschieht die Beglaubigung deshalb in der Regel durch eine Apostille. Dazu kommen beglaubigte türkische Übersetzungen.

Für das Verfahren müssen Sie nicht in die Türkei reisen; es kann über einen Bevollmächtigten in der Türkei geführt werden. Mehr zur Vollmacht lesen Sie im Beitrag Vollmacht für die Türkei. Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Internationales Privatrecht.

Häufige Fragen

Kann ein deutsches Urteil in der Türkei direkt vollstreckt werden?

Nein. Nach Art. 50 Abs. 1 MÖHUK setzt die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in der Türkei eine Vollstreckbarerklärung des zuständigen türkischen Gerichts voraus.

Prüft das türkische Gericht das Urteil inhaltlich nach?

Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des Art. 54 MÖHUK vorliegen. Die Gegenseite kann nur einwenden, dass diese Voraussetzungen fehlen, dass das Urteil ganz oder teilweise erfüllt ist oder dass seiner Erfüllung ein Hindernis entgegensteht (Art. 55 Abs. 2 MÖHUK).

Kann ein nicht rechtskräftiges Urteil für vollstreckbar erklärt werden?

Nein. Art. 50 Abs. 1 MÖHUK verlangt, dass das Urteil nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig ist.

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie ein deutsches oder anderes ausländisches Urteil in der Türkei vollstrecken lassen möchten und für Ihren Fall klären wollen, ob Sie die Vollstreckbarerklärung brauchen oder die Anerkennung genügt, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin wählen. Das Gespräch findet online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt. Eine schriftliche Frage können Sie über das Kontaktformular senden. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und beschränken sich auf die türkischrechtliche Seite der Sache (§ 206 BRAO); Fragen zum deutschen Ausgangsverfahren klären Sie bitte mit einer in Deutschland zugelassenen Anwältin oder einem Anwalt.

Für das Gespräch ist es hilfreich, diese Unterlagen und Angaben bereitzuhalten:

  • das Urteil im Original oder als beglaubigte Ausfertigung,
  • den Rechtskraftvermerk,
  • die Apostille und beglaubigte türkische Übersetzungen, soweit Sie diese schon haben,
  • den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Gegenseite in der Türkei, falls bekannt.

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Termine finden online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt; die Gespräche werden auf Türkisch geführt. Die Uhrzeiten werden in deutscher und türkischer Zeit angezeigt.

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