Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei
Wer in Deutschland geschieden wurde, kann im türkischen Personenstandsregister weiterhin als verheiratet geführt werden. Ausländische Gerichtsentscheidungen entfalten in der Türkei nicht automatisch Wirkung. Damit eine deutsche Scheidung auch in der Türkei gilt, muss sie anerkannt werden.
Eine nicht anerkannte Scheidung kann in der Türkei zu Problemen führen, etwa bei einer erneuten Eheschließung, im Erbfall oder bei Grundbuch- und Personenstandsangelegenheiten.
Zwei Wege: behördliche Anerkennung und Anerkennungsklage
Behördliche Anerkennung. Art. 27/A des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 5490 ermöglicht es, ausländische Scheidungsentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gerichtsverfahren in das Personenstandsregister einzutragen. Dieser Weg steht nur für rechtskräftige Scheidungsentscheidungen offen und setzt einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten voraus. Der Antrag wird bei einem Standesamt in der Türkei oder bei einer türkischen Auslandsvertretung gestellt.
Anerkennungsklage. Ist ein gemeinsamer Antrag nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen der behördlichen Anerkennung nicht vor, wird vor einem türkischen Gericht eine Anerkennungsklage erhoben. Maßgeblich sind Art. 50 ff. des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK). Zuständig ist das Familiengericht.
Örtliche Zuständigkeit
Nach Art. 51 MÖHUK ist das Gericht am Wohnsitz der Person in der Türkei zuständig, gegen die die Anerkennung beantragt wird. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich; andernfalls ist eines der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir zuständig.
Was das Gericht prüft
Das türkische Gericht prüft die deutsche Entscheidung nicht inhaltlich nach. Geprüft wird insbesondere:
- ob die Entscheidung in Deutschland rechtskräftig ist,
- ob sie der türkischen öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht,
- ob die Gegenseite ordnungsgemäß geladen und ihr rechtliches Gehör gewährt wurde,
- ob die Sache nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt.
Anders als bei der Vollstreckbarerklärung ist für die Anerkennung keine Gegenseitigkeit erforderlich (Art. 58 MÖHUK).
Erforderliche Unterlagen
- Original oder beglaubigte Abschrift des deutschen Urteils bzw. Beschlusses
- Rechtskraftvermerk
- Apostille für Entscheidung und Rechtskraftvermerk
- Beglaubigte türkische Übersetzungen
- Bei Vertretung: eine Vollmacht, die ausdrücklich zur Anerkennung der Scheidung ermächtigt
Sorgerecht und Unterhalt
Enthält die Entscheidung Regelungen zu Sorgerecht oder Unterhalt, kann für deren Durchsetzung in der Türkei zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sein. Welche Teile anerkannt und welche für vollstreckbar erklärt werden müssen, hängt von der konkreten Entscheidung ab.
Betreuung von Deutschland aus
Die Anerkennungsklage kann für in Deutschland lebende Personen durch eine Bevollmächtigte in der Türkei geführt werden. Die Vollmacht kann beim türkischen Konsulat oder bei einem deutschen Notar errichtet werden.