Art. 14 MÖHUK – Scheidung und Trennung

Art. 14 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Scheidung (boşanma) und Trennung von Tisch und Bett (ayrılık) gilt. Das türkische Gericht wendet auf Scheidungsgründe und -folgen zuerst das gemeinsame Heimatrecht an, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und, wenn es keinen gibt, türkisches Recht. Nachehelicher Unterhalt und das Sorgerecht bei der Scheidung folgen demselben Recht; für vorläufige Maßnahmen während des Verfahrens gilt immer türkisches Recht.

Art. 14 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Scheidung und Trennung

Artikel 14 – (1) Die Gründe und Wirkungen der Scheidung und der Trennung unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, fehlt ein solcher, das türkische Recht.

(2) Auf Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten ist Absatz 1 anzuwenden. Dies gilt auch bei Trennung und bei Nichtigkeit der Ehe.

(3) Das Sorgerecht bei der Scheidung und damit zusammenhängende Fragen unterliegen ebenfalls Absatz 1.

(4) Auf Anträge auf vorläufige Maßnahmen ist türkisches Recht anzuwenden.

Türkischer Originaltext:

Boşanma ve ayrılık

MADDE 14 – (1) Boşanma ve ayrılık sebepleri ve hükümleri, eşlerin müşterek millî hukukuna tâbidir. Tarafların ayrı vatandaşlıkta olmaları hâlinde müşterek mutad mesken hukuku, bulunmadığı takdirde Türk hukuku uygulanır.

(2) Boşanmış eşler arasındaki nafaka talepleri hakkında birinci fıkra hükmü uygulanır. Bu hüküm ayrılık ve evlenmenin butlanı hâlinde de geçerlidir.

(3) Boşanmada velâyet ve velâyete ilişkin sorunlar da birinci fıkra hükmüne tâbidir.

(4) Geçici tedbir taleplerine Türk hukuku uygulanır.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 13 des alten Gesetzes Nr. 2675. Die Anknüpfung ist dieselbe wie bei den allgemeinen Ehewirkungen; auch hier wurde der „gemeinsame Wohnsitz“ gestrichen. Abs. 2 wurde an das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 2.10.1973 angepasst: Dieses nimmt den Unterhalt zwischen Ehegatten bei Scheidung, Trennung und Nichtigkeit aus, deshalb werden diese Ansprüche dem Scheidungsstatut unterstellt. Die Regel zum Sorgerecht bei der Scheidung aus Art. 20 des alten Gesetzes wurde systematisch hierher verschoben, und Abs. 4 wurde eingefügt, um Zweifel über das Recht für vorläufige Maßnahmen zu beseitigen. Die Begründung spricht in Abs. 1 noch von einer Verweisung auf die Vorschrift über die Ehewirkungen; das verabschiedete Gesetz nennt die Stufenfolge direkt, im Ergebnis ohne Unterschied.

Erläuterung

Was fällt unter die Vorschrift? Die Scheidungsgründe, etwa die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe (Art. 166 des Zivilgesetzbuchs, TMK), und die Scheidungsfolgen, darunter materieller und immaterieller Schadensersatz (Art. 174 TMK) und der Bedürftigkeitsunterhalt (yoksulluk nafakası, Art. 175 TMK). Abs. 2 unterstellt den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten ausdrücklich dieser Regel, ebenso bei Trennung und Nichtigkeit der Ehe. Andere Unterhaltsansprüche, etwa Kindesunterhalt, folgen der allgemeinen Regel in Art. 19 MÖHUK, also dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.

Sorgerecht. Das Sorgerecht bei der Scheidung und damit verbundene Fragen wie der Umgang folgen ebenfalls dem Recht nach Abs. 1 (Abs. 3). Staatsverträge, denen die Türkei angehört, gehen vor (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK).

Vorläufige Maßnahmen. Für Maßnahmen während des Verfahrens, etwa zu Wohnung, Unterhalt, Vermögensverwaltung und Betreuung der Kinder, gilt stets türkisches Recht (Abs. 4). Nach türkischem Recht ordnet das Gericht diese Maßnahmen von Amts wegen an (Art. 169 TMK).

Welcher Zeitpunkt? Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt (Art. 3 MÖHUK; siehe Art. 3 MÖHUK).

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Beide Ehegatten sind Türken. Dass sie in Deutschland leben, ändert nichts: Das türkische Gericht wendet das türkische Zivilgesetzbuch an. Bei Doppelstaatern zählt die türkische Staatsangehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK; siehe Art. 4 MÖHUK).

Ein Ehegatte hat die Blaue Karte (Mavi Kart) oder ist nur Deutscher. Dann fehlt ein gemeinsames Heimatrecht. Liegt der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, wendet das türkische Gericht auf Scheidungsgründe, Unterhalt und Sorgerecht deutsches Recht an; fehlt ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, türkisches Recht. Zum Inhalt des deutschen Rechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.

Welches Gericht? Personenstandssachen türkischer Staatsangehöriger werden, wenn sie nicht vor einem ausländischen Gericht erhoben werden oder werden können, in der Türkei verhandelt: beim örtlich zuständigen Gericht, sonst am Aufenthaltsort, sonst am letzten Wohnsitz in der Türkei, sonst in Ankara, Istanbul oder Izmir (Art. 41 MÖHUK). Zur einvernehmlichen Scheidung siehe Einvernehmliche Scheidung in der Türkei.

Deutsches Scheidungsurteil. Ein in Deutschland ergangenes Scheidungsurteil wirkt in der Türkei nicht automatisch; seine Rechtskraftwirkung hängt von der Anerkennung ab (Art. 58 MÖHUK). Siehe Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.

Aktuelle Entwicklung beim Bedürftigkeitsunterhalt. Das Wort „unbefristet“ (süresiz olarak) in Art. 175 TMK hat das türkische Verfassungsgericht mit Entscheidung vom 4.6.2026, E. 2025/156, K. 2026/131, aufgehoben; die Aufhebung wird am 30.6.2027 wirksam (Fußnote im TMK-Text auf mevzuat.gov.tr). Welche Regel danach für die Dauer dieses Unterhalts gilt, hängt von einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ab; heute lässt sich dazu nichts Sicheres sagen.

Ein Jahr. Gilt türkisches Recht, verjähren Ansprüche aus der Auflösung der Ehe durch Scheidung ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 178 TMK).

Häufige Fragen

Welches Recht gilt, wenn zwei in Deutschland lebende Türken sich in der Türkei scheiden lassen?

Türkisches Recht als gemeinsames Heimatrecht (Art. 14 Abs. 1 MÖHUK). Der Wohnort ändert daran nichts.

Welches Recht gilt für den Unterhalt bei einem türkisch-deutschen Ehepaar?

Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten folgt dem Scheidungsstatut (Abs. 2): Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sonst türkisches Recht.

Nach welchem Recht wird Trennungsunterhalt während des Verfahrens festgesetzt?

Für vorläufige Maßnahmen gilt immer türkisches Recht (Art. 14 Abs. 4 MÖHUK; Art. 169 TMK).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Möchten Sie für eine geplante oder laufende Scheidung in der Türkei klären, welches Recht für Unterhalt, Sorgerecht und Schadensersatz gilt, abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnort, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); zu einer Scheidung vor deutschen Gerichten berät Sie eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt. Hilfreich sind die Heiratsurkunde, Angaben zur Staatsangehörigkeit beider Ehegatten, zu den gemeinsamen Wohnorten der letzten Jahre und Unterlagen zu einem eventuell schon in Deutschland eingeleiteten Verfahren.

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