Einvernehmliche Scheidung in der Türkei von Deutschland aus
Auch wenn Sie in Deutschland leben, können Sie sich in der Türkei einvernehmlich scheiden lassen (anlaşmalı boşanma). Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, die Ehegatten gemeinsam klagen oder einer die Klage des anderen anerkennt und der Richter beide persönlich anhört und die Vereinbarung über die finanziellen Folgen und die Kinder billigt (Art. 166 Abs. 3 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721, Türk Medeni Kanunu – TMK). Weil der Richter Sie persönlich anhören muss, entbindet Sie der Wohnsitz in Deutschland nicht davon, zur Verhandlung zu erscheinen.
Dieser Beitrag betrifft Ehegatten, die beide türkische Staatsangehörige sind und in Europa leben. Ist einer der Ehegatten nur Ausländer, kann ein anderes Recht gelten; dazu unten mehr.
Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung (Art. 166 Abs. 3 TMK)
Der Wortlaut der Vorschrift:
Evlilik en az bir yıl sürmüş ise, eşlerin birlikte başvurması ya da bir eşin diğerinin davasını kabul etmesi hâlinde, evlilik birliği temelinden sarsılmış sayılır. Bu hâlde boşanma kararı verilebilmesi için, hâkimin tarafları bizzat dinleyerek iradelerinin serbestçe açıklandığına kanaat getirmesi ve boşanmanın malî sonuçları ile çocukların durumu hususunda taraflarca kabul edilecek düzenlemeyi uygun bulması şarttır. Hâkim, tarafların ve çocukların menfaatlerini göz önünde tutarak bu anlaşmada gerekli gördüğü değişiklikleri yapabilir. Bu değişikliklerin taraflarca da kabulü hâlinde boşanmaya hükmolunur. Bu hâlde tarafların ikrarlarının hâkimi bağlamayacağı hükmü uygulanmaz.
Nichtamtliche Übersetzung: Hat die Ehe mindestens ein Jahr gedauert, gilt die eheliche Gemeinschaft als grundlegend zerrüttet, wenn die Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Klage des anderen anerkennt. Für die Scheidung ist in diesem Fall erforderlich, dass der Richter die Parteien persönlich anhört und überzeugt ist, dass sie ihren Willen frei erklärt haben, und dass er die von den Parteien angenommene Regelung über die finanziellen Folgen der Scheidung und die Lage der Kinder für angemessen hält. Der Richter kann diese Vereinbarung im Interesse der Parteien und der Kinder ändern. Nehmen die Parteien die Änderungen an, wird die Scheidung ausgesprochen. In diesem Fall gilt die Regel nicht, dass Geständnisse der Parteien den Richter nicht binden.
Daraus folgen vier Voraussetzungen:
- Mindestens ein Jahr Ehe. Ist das Jahr noch nicht um, ist die einvernehmliche Scheidung ausgeschlossen. Dann bleibt nur die allgemeine Regel des Art. 166 Abs. 1 TMK, bei der die Zerrüttung der Ehe bewiesen werden muss.
- Gemeinsamer Wille. Die Ehegatten klagen gemeinsam, oder einer erkennt die Klage des anderen an.
- Persönliche Anhörung. Der Richter muss sich selbst davon überzeugen, dass der Wille frei erklärt wurde.
- Gebilligte Vereinbarung. Die Vereinbarung der Ehegatten über Unterhalt, Entschädigung, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Umgang (in der Praxis „protokol“ genannt) muss der Richter für angemessen halten. Er kann sie ändern; nehmen die Ehegatten die Änderung an, wird die Scheidung ausgesprochen.
Art. 184 Nr. 5 TMK sagt dasselbe: Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung sind ohne Genehmigung des Richters unwirksam. Eine in Deutschland unterschriebene Vereinbarung ersetzt diese Genehmigung nicht.
Welches Gericht in der Türkei ist zuständig?
Nach Art. 168 TMK ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig oder das Gericht des Ortes, an dem die Ehegatten vor der Klage zuletzt sechs Monate zusammengelebt haben. Viele in Deutschland lebende Ehepaare haben keinen Wohnsitz in der Türkei. Dann greift Art. 41 des türkischen IPR-Gesetzes Nr. 5718 (MÖHUK):
- Personenstandssachen türkischer Staatsangehöriger können in der Türkei verhandelt werden, wenn sie nicht vor einem ausländischen Gericht anhängig gemacht wurden oder werden können.
- Zuständig ist zuerst das nach türkischem Recht örtlich zuständige Gericht, sonst das Gericht am Aufenthaltsort in der Türkei, sonst das am letzten Wohnsitz in der Türkei.
- Fehlt all das, kann die Klage bei einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir erhoben werden.
Die Vorschrift setzt also voraus, dass die Sache nicht im Ausland anhängig ist. Läuft dasselbe Scheidungsverfahren bereits in Deutschland, kann das nach der Gesetzesbegründung im türkischen Verfahren geltend gemacht werden.
Welches Recht gilt?
Nach Art. 14 Abs. 1 MÖHUK unterliegen Scheidungsgründe und -folgen dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Sind beide Türken, wendet das türkische Gericht das türkische Zivilgesetzbuch an. Hat ein Ehegatte neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, zählt die türkische (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK); mehr dazu im Beitrag zu Art. 4 MÖHUK.
Ist ein Ehegatte nur Ausländer (zum Beispiel nach Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nur Deutscher), gibt es kein gemeinsames Heimatrecht. Dann gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, oft also das Recht des Landes, in dem das Paar lebt (Art. 14 Abs. 1 MÖHUK). Das türkische Gericht wendet dann ausländisches Recht an, und die Voraussetzungen des Art. 166 Abs. 3 TMK gelten nicht ohne Weiteres. Dieser Fall ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Kann man aus Deutschland an der Verhandlung teilnehmen?
Das Gesetz verlangt, dass der Richter die Parteien „persönlich“ (bizzat) anhört. Ein Anwalt kann Sie im Verfahren vertreten, Ihren Scheidungswillen aber nicht an Ihrer Stelle vor dem Richter erklären. Grundsätzlich müssen Sie deshalb selbst zur Verhandlung kommen.
Nach Art. 149 Abs. 1 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) kann das Gericht auf Antrag einer Partei gestatten, dass sie per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung von ihrem Aufenthaltsort aus an der Verhandlung teilnimmt. Dieser Punkt ist umstritten. Ob eine solche Anhörung eines Ehegatten im Ausland die „persönliche Anhörung“ nach Art. 166 Abs. 3 TMK erfüllt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, und eine verbindliche Gerichtsentscheidung wurde für diesen Beitrag nicht festgestellt. Ob der Antrag Erfolg hat, hängt vom Ermessen des Gerichts und von den technischen Möglichkeiten ab. Wie das Gericht im Einzelfall entscheidet, ist offen; am sichersten ist es, persönlich in der Türkei zu erscheinen (Einschätzung der Autorin).
Vollmacht und Anwalt
Sie können das Verfahren über einen Anwalt in der Türkei einleiten und führen lassen. Nach Art. 74 HMK darf ein Bevollmächtigter ohne ausdrückliche Ermächtigung keine Klage anerkennen, keinen Vergleich schließen und Klagen über höchstpersönliche Rechte nur erheben und führen, wenn die Vollmacht diese ausdrücklich nennt. Die Scheidung hängt allein vom Willen der Person ab; deshalb sollte die Vollmacht die Befugnis, die Scheidungsklage zu erheben, zu führen und gegebenenfalls anzuerkennen, ausdrücklich enthalten (Einschätzung der Autorin). Wie Sie eine Vollmacht in Deutschland errichten, erklärt der Beitrag Vollmacht aus Deutschland für Angelegenheiten in der Türkei.
Die Vereinbarung sollte folgende Punkte klar regeln, weil der Richter jeden einzeln prüft:
- Sorgerecht (velayet) und Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind,
- Kindesunterhalt (iştirak nafakası) und gegebenenfalls Ehegattenunterhalt (yoksulluk nafakası),
- Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz,
- Hausrat, Immobilien und die Auseinandersetzung des Güterstands.
Leben die Kinder in Deutschland, erleichtert eine realistische Umgangsregelung (welche Ferien, an welchem Ort) später die Umsetzung.
Wird die türkische Scheidung in Deutschland anerkannt?
Ausländische Scheidungen werden in Deutschland grundsätzlich erst anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen festgestellt hat (§ 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das gilt nicht, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Sind beide Ehegatten nur türkische Staatsangehörige, kommt diese Ausnahme in Betracht. Wie Doppelstaatler behandelt werden und welche Unterlagen das Standesamt verlangt, klären Sie bitte mit den deutschen Behörden oder einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
Lassen Sie sich stattdessen in Deutschland scheiden, muss das deutsche Urteil in der Türkei anerkannt werden (Art. 58 MÖHUK); siehe Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei. Allgemeines zum Familienrecht finden Sie unter Familienrecht.
Häufige Fragen
Muss ich für die einvernehmliche Scheidung in die Türkei reisen?
Der Richter muss die Ehegatten persönlich anhören (Art. 166 Abs. 3 TMK). Eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung hängt nach Art. 149 Abs. 1 HMK von der Entscheidung des Gerichts ab; ob sie bei der einvernehmlichen Scheidung genügt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Planen Sie daher die Teilnahme in der Türkei ein.
Wo klagen wir, wenn wir nie in der Türkei gewohnt haben?
Gibt es weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalts- oder letzten Wohnort in der Türkei, kann die Klage bei einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir erhoben werden (Art. 41 MÖHUK).
Geht die einvernehmliche Scheidung vor Ablauf eines Ehejahres?
Nein. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Art. 166 Abs. 3 TMK). Vorher ist eine Scheidung nur nach der allgemeinen Regel möglich, wenn die Zerrüttung bewiesen wird (Art. 166 Abs. 1 TMK).
Wird eine türkische Scheidung in Deutschland anerkannt?
Waren beide Ehegatten bei der Entscheidung türkische Staatsangehörige, ist keine Feststellung der Landesjustizverwaltung nötig (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG). In anderen Fällen ist sie erforderlich.
Quellen
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (TMK) – mevzuat.gov.tr
- Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) – mevzuat.gov.tr
- Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) – mevzuat.gov.tr
- § 107 FamFG – gesetze-im-internet.de
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für Ihre Situation klären möchten, ob eine einvernehmliche Scheidung in der Türkei in Frage kommt, bei welchem Gericht geklagt werden kann oder wie Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung in der Vereinbarung geregelt werden, können Sie über die Terminseite einen Gesprächstermin wählen. Das Gespräch findet auf Türkisch statt, online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf. Schriftliche Fragen können Sie über das Kontaktformular senden.
Hilfreich sind ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister oder das Familienbuch (evlilik cüzdanı) mit dem Heiratsdatum, Angaben zur Staatsangehörigkeit beider Ehegatten und der Kinder, Ihr letzter Wohnsitz in der Türkei und die Punkte, auf die Sie sich bereits geeinigt haben. Beraten wird nur zum türkischen Recht (§ 206 BRAO); für die Anerkennung und Eintragung in Deutschland wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde oder einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.