Erbschein in der Türkei beantragen: Notar oder Gericht?
Einen türkischen Erbschein (mirasçılık belgesi, umgangssprachlich veraset ilamı) stellt entweder ein türkischer Notar oder das Friedensgericht für Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) aus (Art. 598 Abs. 1 ZGB, türkisch TMK). Wer in Deutschland lebt, kann nicht immer frei wählen. Entscheidend ist, ob der Tod im türkischen Personenstandsregister eingetragen ist, wer den Erbschein beantragt und ob der Fall einen Auslandsbezug (yabancılık unsuru) hat.
Wofür braucht man den türkischen Erbschein?
Der Erbschein weist aus, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. In der Türkei verlangen ihn etwa das Grundbuchamt für die Umschreibung einer Immobilie, Banken für die Auszahlung von Guthaben und die Behörden beim Umschreiben eines Fahrzeugs.
Rechtskräftig im eigentlichen Sinn wird er nicht. Seine Unrichtigkeit kann nach Art. 598 Abs. 3 TMK jederzeit geltend gemacht werden, und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (çekişmesiz yargı) erwachsen nach Art. 388 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft. Ein fehlerhafter Erbschein lässt sich also später aufheben.
Erbschein beim türkischen Notar: wann er nicht möglich ist
Seit 2011 dürfen türkische Notare Erbscheine ausstellen (Art. 71/A Notargesetz Nr. 1512, eingefügt durch Gesetz Nr. 6217). Nach Art. 71/B Notargesetz ist das in drei Fällen ausgeschlossen:
- wenn die Erteilung ein gerichtliches Verfahren erfordert,
- wenn die Personenstandseinträge (nüfus kayıtları) dafür nicht ausreichen,
- wenn ein Ausländer den Erbschein beantragt.
Die Durchführungsverordnung, veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 4. Oktober 2011, nennt in Art. 5 Beispiele für Fälle, die ein Gerichtsverfahren erfordern: ein Sachverständigengutachten, die Vernehmung von Zeugen und einen Antrag mit Auslandsbezug. Der Notar ermittelt die gesetzlichen Erben anhand des Personenstandsregisters (Art. 4 der Verordnung). Ergibt sich daraus kein klares Bild oder liegt einer dieser Fälle vor, ist das Friedensgericht zuständig.
Was „Auslandsbezug“ genau bedeutet, definiert die Verordnung nicht. Eindeutig ist der Fall, wenn der Erblasser ausländischer Staatsangehöriger war: Dann gilt für den Nachlass grundsätzlich sein Heimatrecht (Art. 20 Abs. 1 des türkischen IPR-Gesetzes MÖHUK). Ob ein Fall schon deshalb Auslandsbezug hat, weil Erblasser und Erben zwar Türken sind, aber in Deutschland leben, regeln weder das Gesetz noch die Verordnung ausdrücklich. Die Notare können das unterschiedlich handhaben.
Ist der Todesfall im türkischen Register eingetragen?
Hier scheitern Anträge aus Deutschland am häufigsten. Stirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und wird der Tod nicht in das türkische Personenstandsregister eingetragen, gilt er dort als lebend. Weder Notar noch Gericht können dann die Erben anhand des Registers feststellen.
Nach Art. 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Nr. 5490 melden die Auslandsvertretungen einen Todesfall innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie davon erfahren haben. Für Verstorbene, die im Register noch als lebend geführt werden, erstellt das Standesamt (nüfus müdürlüğü) die Sterbeurkunde, wenn ein Nachweis über den Tod vorgelegt wird (Art. 33 Abs. 1). Praktisch heißt das: Mit der deutschen Sterbeurkunde wenden Sie sich an das türkische Konsulat oder an ein Standesamt in der Türkei. Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens; deutsche Urkunden werden daher mit Apostille vorgelegt.
Das gleiche Problem kann bei den Erben auftreten. Ein in Deutschland geborenes Kind, das nie im türkischen Register eingetragen wurde, oder eine dort nicht gemeldete Ehe oder Scheidung verhindert, dass das Register die Erben vollständig zeigt. Solange diese Einträge fehlen, scheidet der Weg zum Notar aus (Art. 71/B Notargesetz).
Personenstandsfälle von Inhabern der Blauen Karte werden in einem eigenen Register geführt; im Ausland müssen sie diese Fälle der Auslandsvertretung melden (Art. 8/A Gesetz Nr. 5490).
Doppelstaater und Inhaber der Blauen Karte
Wer neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit hat, ist türkischer Staatsangehöriger und gilt gegenüber türkischen Behörden nicht als Ausländer.
Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart) sind dagegen keine Türken mehr. Nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 behalten Personen, die mit Genehmigung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden sind, die Rechte türkischer Staatsangehöriger, soweit die Vorschrift keine Ausnahme vorsieht. Ob ein Inhaber der Blauen Karte deshalb einen Erbschein beim Notar beantragen kann, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage ist umstritten: Art. 28 Abs. 1 spricht dafür, Art. 71/B Notargesetz verwendet aber den Begriff „Ausländer“, und eine verbindliche Gerichtsentscheidung dazu wurde nicht festgestellt. Ob der Notar den Antrag annimmt, ist daher offen; der Weg zum Friedensgericht steht in jedem Fall offen.
Anders liegt es, wenn der Erblasser selbst die Blaue Karte hatte. Als ausländischer Staatsangehöriger wird er grundsätzlich nach seinem Heimatrecht beerbt, für Grundstücke in der Türkei gilt jedoch türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Ein solcher Fall hat eindeutig Auslandsbezug, der Erbschein kommt vom Friedensgericht. Zum anwendbaren Recht bei mehreren Staatsangehörigkeiten siehe Art. 4 MÖHUK.
Erbschein beim türkischen Friedensgericht
Die Erteilung eines Erbscheins ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 382 Abs. 2 Buchst. c Nr. 6 HMK); zuständig ist das Friedensgericht für Zivilsachen (Art. 383 HMK). Es verhandelt im vereinfachten Verfahren und ermittelt von Amts wegen (Art. 385 HMK). Ist ausländisches Recht anzuwenden, wendet der Richter es ebenfalls von Amts wegen an und kann die Beteiligten bitten, bei der Ermittlung seines Inhalts mitzuwirken (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK).
Örtliche Zuständigkeit. Nach Art. 384 HMK ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Gericht am Wohnort des Antragstellers oder eines Beteiligten zuständig. Wohnt ein Miterbe in der Türkei, kann der Antrag dort gestellt werden.
Wohnen alle Erben im Ausland, regelt das Gesetz die Zuständigkeit nicht ausdrücklich. Art. 43 MÖHUK weist Erbschaftsklagen dem Gericht am letzten türkischen Wohnsitz des Erblassers zu, hilfsweise dem Gericht am Ort der Nachlassgegenstände. Ob das auch für einen Erbscheinsantrag gilt, der keine Klage ist, ist umstritten. Das ist eine Einschätzung der Verfasserin; wie das Gericht im Einzelfall über die Zuständigkeit entscheidet, lässt sich nicht sicher sagen.
Antrag über einen Bevollmächtigten. Sie müssen dafür nicht in die Türkei reisen, sondern können einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht erteilen. Wie die Vollmacht in Deutschland errichtet wird, erklärt der Beitrag Vollmacht für die Türkei.
Rechtsmittel. Gegen die Entscheidung des Friedensgerichts kann, wer ein rechtliches Interesse hat, binnen zwei Wochen ab Kenntnis Berufung (istinaf) einlegen (Art. 387 HMK). Gegen einen notariellen Erbschein können Betroffene beim Friedensgericht Einwendungen erheben (Art. 71/C Notargesetz).
Kann man den deutschen Erbschein in der Türkei verwenden?
In Deutschland erteilt das Nachlassgericht den Erbschein (§ 2353 BGB). Ob er in der Türkei, etwa beim Grundbuchamt, unmittelbar verwendet werden kann oder zuerst anerkannt werden muss, behandelt dieser Beitrag nicht abschließend. Art. 50 ff. MÖHUK regeln die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen; ob ein in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erteilter Erbschein darunter fällt, ist umstritten und im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Einschätzung der Verfasserin ist ein türkischer Erbschein für Vorgänge in der Türkei der berechenbarere Weg. Welche Nachweise Sie in Deutschland benötigen, richtet sich nach deutschem Recht; dazu wenden Sie sich bitte an einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder an das Nachlassgericht.
Wenn Sie überlegen, das Erbe auszuschlagen: Die Frist beträgt drei Monate und beginnt für gesetzliche Erben grundsätzlich mit Kenntnis vom Tod des Erblassers (Art. 606 TMK). Mehr dazu im Beitrag Erbausschlagung in der Türkei und allgemein auf der Seite Erbrecht.
Häufige Fragen
Kann man einen türkischen Erbschein von Deutschland aus beantragen?
Ja. Über einen bevollmächtigten Anwalt in der Türkei können Sie den Antrag beim Friedensgericht stellen, ohne selbst anzureisen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt auch ein Notar den Erbschein aus (Art. 598 Abs. 1 TMK, Art. 71/A Notargesetz).
Notar oder Gericht – wer stellt den Erbschein in der Türkei aus?
Beide. Reichen die Registereinträge nicht aus, erfordert die Sache ein Gerichtsverfahren (etwa wegen Auslandsbezugs) oder beantragt ein Ausländer den Erbschein, darf der Notar ihn nicht ausstellen; dann ist das Friedensgericht zuständig (Art. 71/B Notargesetz).
Was, wenn der Tod nicht im türkischen Register eingetragen ist?
Dann muss der Tod zuerst eingetragen werden, mit der ausländischen Sterbeurkunde über das Konsulat oder ein türkisches Standesamt (Art. 31, 33 Gesetz Nr. 5490).
Bekommt ein Inhaber der Blauen Karte den Erbschein beim Notar?
Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich, die Frage ist umstritten (Art. 28 Abs. 1 Gesetz Nr. 5901 und Art. 71/B Notargesetz). Das Friedensgericht steht in jedem Fall offen.
Quellen
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721 – mevzuat.gov.tr
- Notargesetz Nr. 1512 – mevzuat.gov.tr
- Verordnung über den Erbschein durch Notare, Amtsblatt vom 4.10.2011
- Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) – mevzuat.gov.tr
- Personenstandsgesetz Nr. 5490 – mevzuat.gov.tr
- Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 – mevzuat.gov.tr
- IPR-Gesetz Nr. 5718 (MÖHUK) – mevzuat.gov.tr
- HCCH – Vertragsstaaten des Apostille-Übereinkommens
- § 2353 BGB – gesetze-im-internet.de
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie klären möchten, ob Sie den türkischen Erbschein beim Notar oder beim Gericht beantragen können, welches Gericht zuständig ist oder wie sich die Staatsangehörigkeit des Erblassers auswirkt, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Ihre Frage können Sie auch schriftlich über das Kontaktformular senden. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Fragen des deutschen Erbrechts wenden Sie sich bitte an einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Hilfreich sind:
- die deutsche Sterbeurkunde und die Angabe, ob der Tod im türkischen Register eingetragen ist,
- die Staatsangehörigkeiten des Erblassers und der Erben, gegebenenfalls die Blaue Karte,
- türkische Registerauszüge der Erben und eine Liste der Immobilien oder Konten in der Türkei.