Art. 20 MÖHUK – Erbrecht und Nachlass in der Türkei
Art. 20 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht türkische Gerichte auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anwenden. Die Grundregel: Die Erbfolge (miras) richtet sich nach dem Heimatrecht des Verstorbenen, für Grundstücke in der Türkei gilt aber immer türkisches Recht. Wer nach dem Tod eines Angehörigen in Deutschland die Wohnung, das Grundstück oder das Bankkonto in der Türkei regeln muss, hat es zuerst mit dieser Vorschrift zu tun.
Art. 20 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Erbfolge
Artikel 20 – (1) Die Erbfolge unterliegt dem Heimatrecht des Verstorbenen. Auf in der Türkei belegene Grundstücke wird türkisches Recht angewandt.
(2) Die Vorschriften über die Gründe für die Eröffnung des Erbfalls, den Erwerb der Erbschaft und die Teilung unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet.
(3) Ein in der Türkei befindlicher erbenloser Nachlass fällt an den Staat.
(4) Auf die Form der Verfügung von Todes wegen ist Artikel 7 anzuwenden. Verfügungen von Todes wegen, die in einer dem Heimatrecht des Verstorbenen entsprechenden Form errichtet wurden, sind ebenfalls gültig.
(5) Die Fähigkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, unterliegt dem Heimatrecht des Verfügenden im Zeitpunkt der Errichtung.
Türkischer Originaltext:
Miras
MADDE 20 – (1) Miras ölenin millî hukukuna tâbidir. Türkiye'de bulunan taşınmazlar hakkında Türk hukuku uygulanır.
(2) Mirasın açılması sebeplerine, iktisabına ve taksimine ilişkin hükümler terekenin bulunduğu ülke hukukuna tâbidir.
(3) Türkiye'de bulunan mirasçısız tereke Devlete kalır.
(4) Ölüme bağlı tasarrufun şekline 7 nci madde hükmü uygulanır. Ölenin millî hukukuna uygun şekilde yapılan ölüme bağlı tasarruflar da geçerlidir.
(5) Ölüme bağlı tasarruf ehliyeti, tasarrufta bulunanın, tasarrufun yapıldığı andaki millî hukukuna tâbidir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der amtlichen Begründung entspricht die Vorschrift teilweise Art. 22 des alten Gesetzes Nr. 2675. In Absatz 2 wurde ein einziges Wort ergänzt: Die Ausnahme gilt nur für die „Gründe“ der Eröffnung des Erbfalls. Die Begründung erklärt das so: Das türkische Zivilgesetzbuch regelt etwa die Erbfähigkeit des Ungeborenen und die Erbunwürdigkeit im Abschnitt über die Eröffnung des Erbfalls; die Ausnahme hätte deshalb zu weit verstanden werden können. Wer Erbe wird und wer erbfähig ist, gehört aber zur Grundregel des Absatzes 1. Auf das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht verweist die Vorschrift nicht ausdrücklich; die Begründung hält Art. 1 Abs. 2 MÖHUK, der völkerrechtliche Verträge der Türkei vorbehält, für ausreichend. (Quelle: Begründung der Großen Nationalversammlung, wiedergegeben auf der türkischen Artikelseite.)
Erläuterung
Die Vorschrift kann den Nachlass in zwei Teile aufspalten. Grundstücke in der Türkei unterliegen immer türkischem Recht; das übrige Vermögen (Bankkonto oder Auto in der Türkei, Erspartes in Deutschland) folgt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war. War der Verstorbene Türke, fallen beide Teile vor dem türkischen Gericht wieder im türkischen Recht zusammen.
Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit beim Tod. Hatte der Verstorbene die türkische und die deutsche Staatsangehörigkeit, gilt türkisches Recht (Art. 4 Abs. 1 lit. b MÖHUK; siehe Art. 4 MÖHUK). Wer mit Genehmigung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist und nur noch Deutscher oder Niederländer war, wird für Grundstücke in der Türkei nach türkischem Recht, für das übrige Vermögen nach seinem ausländischen Heimatrecht beerbt.
Das so bestimmte Recht entscheidet, wer Erbe wird, wie hoch die Erbteile sind und welche Pflichtteile (saklı pay) bestehen. Im türkischen Recht sind die Abkömmlinge Erben erster Ordnung, Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 495 ZGB). Absatz 2 unterstellt drei Fragen dem Recht des Ortes, an dem sich der Nachlass befindet: die Gründe für die Eröffnung des Erbfalls, den Erwerb der Erbschaft und die Teilung. Nach türkischem Recht wird der Erbfall mit dem Tod eröffnet (Art. 575 ZGB), die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tod kraft Gesetzes als Ganzes (Art. 599 ZGB) und sind bis zur Teilung Gesamthandseigentümer (Art. 640 ZGB). Für das Vermögen in der Türkei gelten diese Regeln.
Ein erbenloser Nachlass in der Türkei fällt an den Staat (Art. 20 Abs. 3); dasselbe ergibt sich für das türkische Recht aus Art. 501 ZGB.
Für die Form eines Testaments verweist die Vorschrift auf Art. 7 MÖHUK. Ein Testament ist formgültig, wenn es der Form des Errichtungsortes oder des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts entspricht; gültig ist auch ein Testament in der Form des Heimatrechts des Verstorbenen (siehe Art. 7 MÖHUK). Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht im Zeitpunkt der Errichtung; ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit ändert daran nichts.
Wie weit die Begriffe „Erwerb“ und „Teilung“ in Absatz 2 reichen und wo die Grenze zur Grundregel des Absatzes 1 verläuft, ist in der türkischen Rechtslehre umstritten. Die Begründung sagt nur, dass die Ausnahme für die Eröffnungsgründe eng sein soll; für die beiden anderen Begriffe enthält das Gesetz keine nähere Regel. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet das Gericht.
Worauf es für Türkeistämmige in Deutschland ankommt
Die Wohnung in der Türkei: immer türkisches Recht. Gleich welche Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte, entscheidet türkisches Recht, an wen und zu welchen Anteilen ein Grundstück in der Türkei fällt. Die Erben erwerben das Eigentum im Erbfall schon vor der Eintragung, können aber erst nach Eintragung im Grundbuch (tapu) darüber verfügen (Art. 705 Abs. 2 ZGB). Dafür wird in der Regel zuerst ein türkischer Erbschein (mirasçılık belgesi) beantragt (siehe Erbschein in der Türkei beantragen).
Ein in Deutschland errichtetes Testament. Ein Testament, das in Deutschland in der dort vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann in der Türkei formgültig sein (Art. 7, Art. 20 Abs. 4 MÖHUK). Der Inhalt ist eine andere Frage: Für Grundstücke in der Türkei werden die Pflichtteile nach türkischem Recht berechnet.
Zwei Staaten, zwei Ergebnisse. Türkische Gerichte wenden das MÖHUK an, deutsche und niederländische Stellen ihr eigenes internationales Privatrecht. Auf denselben Erbfall kann deshalb in beiden Ländern unterschiedliches Recht angewandt werden. Völkerrechtliche Verträge zwischen der Türkei und diesen Staaten bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK). Für Vermögen und Verfahren in Deutschland wenden Sie sich bitte an einen dort zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar.
Welches Gericht? Erbrechtliche Klagen gehören vor das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in der Türkei; lag dieser nicht in der Türkei, vor das Gericht am Ort der Nachlassgegenstände (Art. 43 MÖHUK). Zur Ausschlagung siehe Erbausschlagung in der Türkei; weitere Themen unter Erbrecht.
Häufige Fragen
Welches Erbrecht gilt, wenn ein Türke in Deutschland stirbt?
Vor türkischen Gerichten gilt türkisches Recht, weil die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen folgt (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Das gilt auch, wenn er zusätzlich Deutscher war (Art. 4 Abs. 1 lit. b MÖHUK).
Welches Recht gilt für die Wohnung eines Inhabers der Blauen Karte in der Türkei?
Für Grundstücke in der Türkei gilt immer türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 MÖHUK). Für das übrige Vermögen gilt das ausländische Heimatrecht des Verstorbenen.
Ist ein in Deutschland geschriebenes Testament in der Türkei gültig?
Der Form nach ja, wenn es dem Recht des Errichtungsortes, dem Erbstatut oder dem Heimatrecht des Verstorbenen entspricht (Art. 7, Art. 20 Abs. 4 MÖHUK). Der Inhalt, vor allem die Pflichtteile, ist gesondert zu prüfen.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für Ihren Fall klären möchten, welches Recht für die Wohnung und das übrige Vermögen eines in Deutschland verstorbenen Angehörigen in der Türkei gilt oder wie ein hier errichtetes Testament in der Türkei behandelt wird, können Sie über die Terminseite ein Gespräch per Video, Telefon oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Ihre Frage können Sie auch schriftlich über das Kontaktformular senden. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite; für das deutsche Erbrecht und den deutschen Erbschein ist ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt oder Notar zuständig. Hilfreich sind:
- Sterbeurkunde und Angaben zur Staatsangehörigkeit des Verstorbenen beim Tod,
- Grundbuchangaben (tapu) zu den Grundstücken in der Türkei,
- ein vorhandenes Testament und ein in Deutschland erteilter Erbschein.