Art. 7 MÖHUK – Form von Rechtsgeschäften mit Türkeibezug
Art. 7 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) regelt, nach welchem Recht die Form (şekil) eines Rechtsgeschäfts mit Auslandsbezug zu beurteilen ist. Es gibt zwei Möglichkeiten: das Recht des Ortes, an dem das Geschäft vorgenommen wird, oder das Recht, das für den Inhalt des Geschäfts maßgebend ist. Wer in Deutschland ein Dokument unterschreibt und wissen möchte, ob es in der Türkei formgültig ist, landet bei dieser Vorschrift.
Art. 7 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Form von Rechtsgeschäften
Artikel 7 – (1) Rechtsgeschäfte können in der Form vorgenommen werden, die das Recht des Staates, in dem sie vorgenommen werden, oder die Sachvorschriften des für das Rechtsgeschäft in der Sache maßgebenden Rechts vorsehen.
Türkischer Originaltext:
Hukukî işlemlerde şekil
MADDE 7 – (1) Hukukî işlemler, yapıldıkları ülke hukukunun veya o hukukî işlemin esası hakkında yetkili olan hukukun maddî hukuk hükümlerinin öngördüğü şekle uygun olarak yapılabilir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 6 des alten Gesetzes Nr. 2675. Neu ist der Zusatz „Sachvorschriften“ (maddî hukuk hükümleri). Ziel ist es nach der Begründung, die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu fördern: Bei der Bestimmung des Formstatuts ist die Rück- und Weiterverweisung (atıf) ausgeschlossen.
Erläuterung
Für die Formgültigkeit genügt es, dass eines von zwei Rechten eingehalten ist: das Recht des Vornahmeorts oder das Recht, das in der Sache gilt. Das Wort „können“ zeigt diese Wahlmöglichkeit.
„Sachvorschriften“ bedeutet, dass die Kollisionsnormen des berufenen Rechts außer Betracht bleiben. Wird ein Geschäft in Deutschland vorgenommen, gelten unmittelbar die deutschen Formvorschriften; eine Verweisung des deutschen IPR auf ein anderes Recht spielt keine Rolle. Mehr zur Verweisung in Art. 2 MÖHUK.
Art. 7 ist die allgemeine Regel. Für einige Geschäfte enthält das MÖHUK eigene Formregeln:
- Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Eheschließungsorts (Art. 13 Abs. 2).
- Für die Form von Verfügungen von Todes wegen gilt Art. 7; formgültig sind auch Verfügungen nach dem Heimatrecht des Erblassers (Art. 20 Abs. 4).
- Die Form von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken unterliegt dem Recht des Lageorts (Art. 21 Abs. 4).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Testament. Türkische Staatsangehörige in Deutschland können ihr Testament nach den deutschen Formvorschriften errichten. Nach Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 ist eine Verfügung formgültig, wenn sie dem Recht des Errichtungsorts, dem Erbstatut oder dem Heimatrecht des Erblassers entspricht. Heimatrecht türkischer Staatsangehöriger ist das türkische Recht, auch bei Doppelstaatern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b).
Eheschließung. Eine Ehe vor dem deutschen Standesamt unterliegt in der Form deutschem Recht (Art. 13 Abs. 2). Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen bestimmen sich dagegen nach dem Heimatrecht jedes Verlobten (Art. 13 Abs. 1).
Grundstück in der Türkei. Für die Form von Geschäften über dingliche Rechte an einem Grundstück in der Türkei, etwa die Eigentumsübertragung, gilt türkisches Recht (Art. 21 Abs. 4). Die Wahlmöglichkeit des Art. 7 gilt hier nicht.
Ein formgültiges Dokument wird von türkischen Behörden nicht automatisch verwendet. Grundbuchamt (tapu), Standesamt (nüfus) oder Gericht können zusätzliche Anforderungen stellen, etwa an die Beglaubigung (z. B. Apostille), die Übersetzung oder den Inhalt einer Vollmacht; das regelt nicht Art. 7, sondern das jeweilige Fachrecht. Zum Erbrecht finden Sie mehr unter Erbrecht.
Häufige Fragen
Ist mein in Deutschland errichtetes Testament in der Türkei gültig?
Der Form nach ja, wenn es dem Recht des Errichtungsorts, dem Erbstatut oder Ihrem Heimatrecht entspricht (Art. 7, Art. 20 Abs. 4 MÖHUK). Die inhaltliche Wirksamkeit ist eine andere Frage.
Kann ich meine Wohnung in der Türkei vor einem deutschen Notar übertragen?
Die Form von Geschäften über dingliche Rechte an Grundstücken richtet sich nach dem Recht des Lageorts, hier also nach türkischem Recht (Art. 21 Abs. 4 MÖHUK). Die Wahlregel des Art. 7 gilt dafür nicht.
Wird beim Formstatut zurückverwiesen?
Nein. Art. 7 verweist auf die „Sachvorschriften“; die Kollisionsnormen des berufenen Rechts bleiben außer Betracht.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Möchten Sie klären, ob ein in Deutschland errichtetes Testament oder ein anderes Dokument in der Türkei formgültig ist, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Für schriftliche Fragen gibt es das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); zu den deutschen Formvorschriften wenden Sie sich bitte an eine deutsche Notarin, einen Notar oder eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt. Hilfreich sind eine Kopie des Dokuments, Angaben dazu, wo und vor welcher Stelle es errichtet wurde, und wofür es in der Türkei verwendet werden soll.