Vermögensaufteilung bei Scheidung in der Türkei
Bei einer Scheidung nach türkischem Recht wird das Vermögen nach dem Wert dessen aufgeteilt, was während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte kann die Hälfte des Betrags verlangen, der von der Errungenschaft des anderen nach Abzug der Schulden übrig bleibt, des sogenannten Vorschlags (artık değer) (Art. 236 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs, Türk Medeni Kanunu – TMK). Was ein Ehegatte schon vor der Heirat besaß oder durch Erbschaft oder Schenkung erhielt, fließt in diese Rechnung nicht ein (Art. 220 TMK).
Diese Regel folgt aus dem gesetzlichen Güterstand, der gilt, wenn die Ehegatten keinen anderen gewählt haben: der Errungenschaftsbeteiligung (edinilmiş mallara katılma, Art. 202 TMK). Die Begriffe in diesem Beitrag sind solche des türkischen Rechts; der Zugewinnausgleich des deutschen Rechts ist ein anderes Rechtsinstitut. Im Folgenden geht es darum, welche Vermögenswerte in die Rechnung gehören, wie die Forderung berechnet wird und welches Recht für Ehegatten gilt, die in Deutschland oder den Niederlanden leben.
Errungenschaft und Eigengut
Bei der Vermögensaufteilung ist zuerst zu klären, zu welcher Gruppe ein Vermögenswert gehört.
Errungenschaft (edinilmiş mal) sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstands entgeltlich erwirbt (Art. 219 TMK). Das Gesetz nennt insbesondere den Arbeitserwerb, Leistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, Entschädigungen für den Verlust der Arbeitskraft, die Erträge des Eigenguts und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. Typische Beispiele sind eine während der Ehe vom Gehalt gekaufte Wohnung, angespartes Geld oder ein Auto, das mit diesem Geld angeschafft wurde.
Eigengut (kişisel mal) sind von Gesetzes wegen (Art. 220 TMK):
- Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen,
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstands gehörten,
- was ein Ehegatte während der Ehe unentgeltlich erhält, etwa durch Erbschaft oder Schenkung,
- Genugtuungsansprüche (Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz),
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Ist streitig, wem ein Vermögenswert gehört oder zu welcher Gruppe er zählt, muss derjenige es beweisen, der sich darauf beruft. Lässt sich nicht beweisen, wem ein Gegenstand gehört, gilt er als Miteigentum beider Ehegatten. Das gesamte Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 222 TMK). Soll eine Wohnung, die Sie vor der Ehe gekauft oder geerbt haben, als Eigengut gelten, müssen Sie das mit Unterlagen belegen.
Egal, wer im Grundbuch steht: die Beteiligungsforderung
Die Vermögensaufteilung überträgt kein Eigentum auf den anderen Ehegatten. Ein Haus, das im Grundbuch auf den Ehemann eingetragen ist, bleibt nach der Scheidung seines. Die Ehefrau hat eine Geldforderung, in die der Wert des Hauses als Errungenschaft eingerechnet wird, die Beteiligungsforderung (katılma alacağı). Umgekehrt gilt dasselbe. Die Forderung wird in Geld beglichen oder, wenn man sich darauf einigt, durch Übertragung von Vermögenswerten. Würde die sofortige Zahlung den Schuldner in ernsthafte Schwierigkeiten bringen, kann sie aufgeschoben werden (Art. 239 TMK).
Für einen Gegenstand im Miteigentum gilt etwas anderes: Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach und zahlt er den Anteil des anderen aus, kann er verlangen, dass ihm der Gegenstand ungeteilt zugewiesen wird (Art. 226 Abs. 2 TMK).
Wie wird die Beteiligungsforderung berechnet?
Die Rechnung wird für jeden Ehegatten getrennt aufgemacht.
- Ende des Güterstands. Bei der Scheidung endet der Güterstand mit Wirkung auf den Tag, an dem die Scheidungsklage erhoben wurde (Art. 225 Abs. 2 TMK). Welche Vermögenswerte Errungenschaft sind, richtet sich nach dem Stand an diesem Tag (Art. 228 Abs. 1 TMK).
- Wert. Bewertet werden die Vermögenswerte dagegen zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 235 Abs. 1 TMK). Ist eine Wohnung nach Klageerhebung im Wert gestiegen, zählt auch der Anstieg.
- Hinzurechnungen. Hinzugerechnet werden Schenkungen im letzten Jahr vor Ende des Güterstands, die ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgten und über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, sowie Übertragungen in der Absicht, die Beteiligungsforderung zu schmälern (Art. 229 TMK). Wer vor der Scheidung Vermögen auf Dritte überträgt, beseitigt die Forderung deshalb nicht.
- Ausgleich und Schulden. Wurde eine Schuld der Errungenschaft aus dem Eigengut bezahlt oder umgekehrt, kann ein Ausgleich verlangt werden (Art. 230 TMK). Die Schulden, die die Errungenschaft betreffen, werden abgezogen. Was bleibt, ist der Vorschlag. Einen Rückschlag berücksichtigt das Gesetz nicht (Art. 231 Abs. 2 TMK): Übersteigen die Schulden eines Ehegatten seine Errungenschaft, wird dieses Minus nicht auf den anderen übertragen.
- Halbteilung und Verrechnung. Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Vorschlags des anderen; die gegenseitigen Forderungen werden verrechnet (Art. 236 Abs. 1 TMK).
Ein Beispiel: Beträgt Ayşes Vorschlag 400.000 TL und Mehmets 100.000 TL, hat Ayşe gegen Mehmet eine Forderung von 50.000 TL und Mehmet gegen Ayşe eine von 200.000 TL. Nach der Verrechnung zahlt Ayşe an Mehmet 150.000 TL. Die Zahlen dienen nur zur Veranschaulichung der Rechnung.
Hat ein Ehegatte ohne Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögenswerts des anderen beigetragen, zum Beispiel ein Haus, das Eigengut des anderen ist, mit eigenen Ersparnissen renoviert, kann er im Verhältnis seines Beitrags einen Mehrwertanteil (değer artış payı) verlangen (Art. 227 TMK). Dieser Anspruch besteht neben der Beteiligung am Vorschlag.
Spielt das Verschulden eine Rolle?
Grundsätzlich nicht. Die hälftige Beteiligung hängt nicht davon ab, wer die Scheidung verschuldet hat. Das Gesetz kennt nur zwei Ausnahmen: Wird die Ehe wegen Ehebruchs oder wegen eines Angriffs auf das Leben geschieden, kann der Richter den Anteil des schuldigen Ehegatten am Vorschlag nach Billigkeit kürzen oder ganz streichen (Art. 236 Abs. 2 TMK). Für andere Folgen wie Unterhalt und Entschädigung wird das Verschulden gesondert geprüft.
Heirat vor 2002 und Ehevertrag
Die Errungenschaftsbeteiligung wurde mit dem Gesetz Nr. 4721 eingeführt, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Nach Art. 10 des Einführungsgesetzes Nr. 4722 wirkt dieser Güterstand nicht zurück. Für Ehegatten, die früher geheiratet haben, gilt bis zum 1. Januar 2002 die Gütertrennung (mal ayrılığı) des alten Zivilgesetzbuchs und erst ab diesem Tag die Errungenschaftsbeteiligung. Ansprüche für die Zeit vor 2002 folgen anderen Grundsätzen und sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Mit einem Ehevertrag (mal rejimi sözleşmesi), den ein Notar beurkundet oder beglaubigt, können die Ehegatten einen anderen Güterstand wählen (Art. 205 TMK). Gibt es einen solchen Vertrag, wird nach diesem Güterstand geteilt (Art. 179 TMK).
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten die Vermögensaufteilung auch in die Vereinbarung (protokol) aufnehmen. Der Richter muss die Regelung über die finanziellen Folgen der Scheidung für angemessen halten und kann die Änderungen vornehmen, die er für nötig hält (Art. 166 Abs. 3 TMK). Näheres im Beitrag Einvernehmliche Scheidung in der Türkei von Deutschland aus.
Ehegatten in Deutschland oder den Niederlanden: welches Recht gilt?
Ein türkisches Gericht bestimmt zuerst nach Art. 15 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK), welches Recht für den Güterstand gilt. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, gilt diese Reihenfolge: das gemeinsame Heimatrecht bei der Heirat, sonst das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bei der Heirat, sonst türkisches Recht (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK).
- Beide waren bei der Heirat türkische Staatsangehörige. Dann wendet das türkische Gericht türkisches Recht an, auch wenn das Paar in Deutschland oder den Niederlanden lebt. Hat ein Ehegatte neben der türkischen noch eine andere Staatsangehörigkeit, zählt die türkische (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK).
- Ein Ehegatte war bei der Heirat nur deutscher oder niederländischer Staatsangehöriger. Dann gibt es kein gemeinsames Heimatrecht. Lebten beide bei der Heirat in Deutschland, gilt deutsches Recht. Der Inhalt der Forderung richtet sich dann nach deutschem Recht; dafür wenden Sie sich an einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
- Immobilien in der Türkei. Bei der Auseinandersetzung gilt für sie türkisches Recht (Art. 15 Abs. 2 MÖHUK). Wie weit dieser Absatz reicht, ob er also nur die Art der Aufteilung der Immobilie betrifft oder auch die Berechnung der Forderung, ist umstritten; das Gesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung.
Mehr dazu im Beitrag zu Art. 15 MÖHUK. Deutsche und niederländische Gerichte wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an und können für dieselbe Ehe zu einem anderen Recht kommen. Eine in Deutschland ergangene Entscheidung über die Vermögensaufteilung wirkt in der Türkei, vor allem im Grundbuch, erst nach Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung (tanıma/tenfiz); siehe Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.
Das für die Scheidung zuständige Gericht ist auch für die Klage auf Auseinandersetzung des Güterstands zuständig (Art. 214 Abs. 2 TMK). Wie die Klage zu erheben ist, Gerichtsgebühren und Klageart behandelt dieser Beitrag nicht. Weil 2026 die Gesetze zum gerichtlichen Verfahren geändert wurden, sollten Sie diese Punkte vor Klageerhebung anhand des aktuellen Gesetzestextes prüfen. Weitere Themen finden Sie unter Familienrecht.
Häufige Fragen
Wer bekommt bei der Scheidung in der Türkei das Haus?
Das Haus bleibt bei dem Ehegatten, der im Grundbuch eingetragen ist. Ist es Errungenschaft, wird sein Wert in die Rechnung einbezogen, und der andere Ehegatte kann daraus eine Geldforderung (Beteiligungsforderung) geltend machen (Art. 236, 239 TMK). Für ein Haus im Miteigentum gilt Art. 226 Abs. 2 TMK.
Wird eine vor der Ehe gekaufte Wohnung geteilt?
Nein. Was einem Ehegatten zu Beginn des Güterstands gehörte, ist Eigengut (Art. 220 TMK). Wurde der Kredit aber während der Ehe vom Gehalt abbezahlt, kommt ein Ausgleich in Betracht (Art. 230 TMK); hat der andere Ehegatte beigetragen, ein Mehrwertanteil (Art. 227 TMK).
Wird ein Erbe bei der Scheidung geteilt?
Nein, Geerbtes ist Eigengut (Art. 220 TMK). Erträge daraus, etwa Mieteinnahmen, sind dagegen Errungenschaft (Art. 219 TMK).
Wirkt sich Fremdgehen auf die Vermögensaufteilung aus?
Bei einer Scheidung wegen Ehebruchs kann der Richter den Anteil des schuldigen Ehegatten am Vorschlag kürzen oder streichen (Art. 236 Abs. 2 TMK). Sonst hat das Verschulden keinen Einfluss auf die Vermögensaufteilung.
Quellen
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (TMK) – mevzuat.gov.tr
- Gesetz Nr. 4722 über das Inkrafttreten und die Anwendung des Türkischen Zivilgesetzbuchs – mevzuat.gov.tr
- Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) – mevzuat.gov.tr
Fragen zu Ihrem Fall
Möchten Sie für Ihre Situation klären, welche Vermögenswerte bei einer Scheidung in der Türkei in die Aufteilung fallen, wie die Beteiligungsforderung zu berechnen ist oder welches Recht für Ihren Güterstand gilt, wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie über die Terminseite ein Gespräch vereinbaren, online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Für den Teil, der deutschem oder niederländischem Recht unterliegt, wenden Sie sich bitte an einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Zur Vorbereitung hilfreich:
- Datum und Ort der Heirat, die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten und ihr Wohnsitzstaat bei der Heirat,
- ein Ehevertrag, falls vorhanden, auch niederländische huwelijkse voorwaarden,
- Erwerbsdaten der Vermögenswerte und Grundbuchangaben, Unterlagen zu geerbten oder geschenkten Vermögenswerten,
- falls die Scheidungsklage schon erhoben ist, das Datum der Klageerhebung.