Kind beim türkischen Konsulat anmelden: Frist und Ablauf

Ein in Deutschland oder den Niederlanden geborenes Kind mit türkischer Mutter oder türkischem Vater melden Sie beim zuständigen türkischen Konsulat oder bei der Botschaft an. Das türkische Personenstandsgesetz Nr. 5490 (Nüfus Hizmetleri Kanunu) sieht dafür eine Frist von sechzig Tagen ab der Geburt vor; vorgelegt wird die Geburtsurkunde der ausländischen Behörde (Art. 15 Abs. 1 und 6). Die türkische Staatsangehörigkeit entsteht dabei nicht erst durch die Anmeldung: Das Kind erwirbt sie in der Regel mit der Geburt, die Anmeldung trägt sie in das türkische Personenstandsregister (nüfus kütüğü) ein. Nur beim nichtehelichen Kind eines türkischen Vaters und einer ausländischen Mutter muss zuerst die Abstammung begründet werden.

Ist ein im Ausland geborenes Kind türkischer Staatsangehöriger?

Nach Art. 6 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 (Türk Vatandaşlığı Kanunu) wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt kraft Gesetzes erworben und wirkt ab dem Zeitpunkt der Geburt. Art. 7 regelt die Abstammung:

  • Ein Kind, das in der Türkei oder im Ausland in einer Ehe von einer türkischen Mutter oder einem türkischen Vater geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger (Abs. 1).
  • Ein nichteheliches Kind einer türkischen Mutter und eines ausländischen Vaters ist türkischer Staatsangehöriger (Abs. 2).
  • Ein nichteheliches Kind eines türkischen Vaters und einer ausländischen Mutter erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit, wenn die Verfahren zur Begründung der Abstammung (soybağı) durchgeführt sind (Abs. 3).

Ob das Kind daneben die deutsche oder niederländische Staatsangehörigkeit erwirbt, bestimmt das deutsche bzw. niederländische Recht; dazu wenden Sie sich bitte an die dortige Behörde oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Weist man die ausländische Staatsangehörigkeit nach, wird im türkischen Register ein Vermerk über die Mehrstaatigkeit eingetragen (Art. 44 Gesetz Nr. 5901).

Sind beide Eltern Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart), also mit Genehmigung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden, ist das Kind kein türkischer Staatsangehöriger. Es gehört aber zu den Abkömmlingen, die nach Art. 28 Gesetz Nr. 5901 die Rechte der Blauen Karte haben, und seine Personenstandsfälle werden im Register der Blaue-Karte-Inhaber erfasst (Art. 8/A Gesetz Nr. 5490). Mehr dazu im Beitrag Blaue Karte (Mavi Kart).

So läuft die Anmeldung beim Konsulat

Die Geburt jedes lebend geborenen Kindes muss im Ausland innerhalb von sechzig Tagen der türkischen Auslandsvertretung gemeldet werden (Art. 15 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490). Grundlage ist die amtliche Urkunde oder der Bericht der ausländischen Behörde (Abs. 6), in Deutschland also die Geburtsurkunde des Standesamts, in den Niederlanden die Urkunde der gemeente.

Melden müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund oder Pfleger; fehlen diese, können Großeltern, volljährige Geschwister oder die Person, bei der das Kind lebt, die Meldung abgeben (Abs. 5). Das Kind darf höchstens drei Vornamen erhalten, die ohne Abkürzung eingetragen werden (Abs. 5).

Wer nicht persönlich zum Konsulat gehen kann, hat nach dem Gesetz einen zweiten Weg: Die ausländische Urkunde, ein Antrag mit dem Vornamen des Kindes und Unterlagen mit den Personalien beider Eltern können der Auslandsvertretung zugesandt werden (Abs. 6). Wie das jeweilige Konsulat das praktisch handhabt, erfragen Sie bitte dort.

Welche Unterlagen das Konsulat verlangt, kann sich unterscheiden. Als Beispiel nennt ein Informationsblatt des Türkischen Generalkonsulats Düsseldorf vom Dezember 2019 für ein eheliches Kind die internationale Geburtsurkunde (Formule-A), die türkischen Ausweise der Eltern und, falls das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, dessen Ausweis; das Kind müsse nicht mitgebracht werden. Ist ein Elternteil Ausländer, kommt danach der türkische Elternteil. Das Blatt ist älter; prüfen Sie die aktuelle Liste auf der Seite Ihres Konsulats und über konsolosluk.gov.tr.

Ist die Ehe der Eltern noch nicht im türkischen Register eingetragen, kann es nötig sein, dies zuerst nachzuholen, weil sonst der Familienstand im Register nicht zur Anmeldung des Kindes passt. Eine solche Reihenfolge steht nicht ausdrücklich im Gesetz; es ist meine Einschätzung aus dem Zusammenhang der Registereinträge. Zur Eintragung der Ehe: Deutsche Ehe in der Türkei anerkennen lassen.

Was gilt, wenn die 60 Tage vorbei sind?

Die Geburt kann auch später gemeldet werden. Das Gesetz regelt dann, wie das Geburtsdatum festgestellt wird: Bei Kindern unter sechs Jahren gilt die Erklärung; ab sechs Jahren wird das Alter von einer staatlichen Gesundheitseinrichtung festgestellt, außer es wird eine amtliche Geburtsurkunde vorgelegt (Art. 16 Gesetz Nr. 5490). Bei im Ausland geborenen Kindern liegt diese Urkunde in der Regel vor.

Der aktuelle Text von Art. 68 Gesetz Nr. 5490, der die Bußgelder regelt, sieht für Eltern, die eine Geburt verspätet melden, kein Bußgeld vor. Eine Folge der Frist steht aber im Gesetz: Wird die Geburt fristgerecht gemeldet, wird für den Personalausweis (kimlik kartı) keine Gebühr für das Wertpapier erhoben (Art. 41 Abs. 11).

Im genannten Düsseldorfer Informationsblatt von 2019 heißt es, für Personen von türkischen Eltern, die bis zum 18. Lebensjahr nicht eingetragen wurden, werde keine Geburtseintragung mehr vorgenommen; stattdessen sei ein Antrag auf Staatsangehörigkeit über die Eltern zu stellen. Eine Rechtsgrundlage nennt das Blatt nicht. Geht es um ein volljähriges Kind, lassen Sie sich die aktuelle Praxis vom Konsulat bestätigen.

Nichteheliches Kind und Vaterschaftsanerkennung

Zur Mutter entsteht die Abstammung mit der Geburt, zum Vater durch Ehe mit der Mutter, Anerkennung (tanıma) oder Urteil (Art. 282 türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721, TMK).

Die Anerkennung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vaters beim Standesbeamten oder bei Gericht, in einer öffentlichen Urkunde oder im Testament (Art. 295 Abs. 1 TMK). Ein Kind, das bereits rechtlich einem anderen Mann zugeordnet ist, kann erst anerkannt werden, wenn diese Abstammung beseitigt ist (Art. 295 Abs. 3 TMK). Eine im Ausland erfolgte Anerkennung kann der Auslandsvertretung oder, übersetzt und beglaubigt, einem Standesamt in der Türkei gemeldet werden (Art. 28 Abs. 5 Gesetz Nr. 5490). Anerkannte Kinder werden mit Vatersnamen und Familiennamen des Vaters in dessen Registerblatt übertragen (Abs. 4).

Nach dem Düsseldorfer Informationsblatt von 2019 erscheinen bei einer Anerkennung beide Eltern gemeinsam; verlangt wird die Anerkennungsurkunde, bei einer Urkunde deutscher Behörden mit notariell beglaubigter türkischer Übersetzung. Ohne Anerkennung meldet die türkische Mutter allein an, und das Kind wird mit ihrem Familiennamen bei ihr eingetragen.

Ob eine in Deutschland oder den Niederlanden vor einer ausländischen Stelle abgegebene Vaterschaftsanerkennung nach türkischem Recht die Abstammung begründet, richtet sich nach dem Recht, das Art. 16 des türkischen IPR-Gesetzes Nr. 5718 (MÖHUK) bestimmt. Diese Frage ist umstritten. Beim nichtehelichen Kind eines türkischen Vaters und einer ausländischen Mutter hängt die Staatsangehörigkeit von der Abstammung ab (Art. 7 Abs. 3 Gesetz Nr. 5901), während Art. 16 MÖHUK zuerst auf das Heimatrecht des Kindes abstellt. Wie dieser Zirkel aufzulösen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; dieser Beitrag stützt sich auch auf keine überprüfte Gerichtsentscheidung. Wie Registerbehörde und Gericht im Einzelfall vorgehen, ist offen.

Geburt innerhalb von 300 Tagen und frühere Ehe der Mutter

Der Ehemann gilt als Vater eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundert Tagen nach ihrem Ende geboren wird (Art. 285 Abs. 1 TMK). Das wirkt sich direkt auf die Eintragung aus. Die Vaterschaftsvermutung können Ehemann, Mutter oder Kind mit der Anfechtungsklage (soybağının reddi davası) widerlegen (Art. 286 TMK). Die Mutter muss die Klage innerhalb eines Jahres ab der Geburt erheben; für den Ehemann läuft ein Jahr ab Kenntnis von der Geburt und davon, dass er nicht der Vater ist (Art. 289 TMK).

Ist die ausländische Scheidung der Mutter in der Türkei nicht anerkannt und nicht eingetragen, besteht die Ehe im türkischen Register weiter. Wie das im Rahmen der 300-Tage-Vermutung zu bewerten ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; meine Einschätzung dazu ist eine Meinung und kann im Einzelfall anders ausfallen. Meist steht dann zuerst die Anerkennung der Scheidung an: Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, mein Kind beim türkischen Konsulat anzumelden?

Sechzig Tage ab der Geburt (Art. 15 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490).

Muss ich mein Kind beim türkischen Konsulat anmelden?

Das Gesetz verpflichtet zur Meldung der Geburt (Art. 15 Abs. 1). Die türkische Staatsangehörigkeit besteht aber bereits ab der Geburt (Art. 6 Gesetz Nr. 5901); die Anmeldung trägt sie ins Register ein.

Muss das Kind mit zum Konsulat?

Das Gesetz verlangt das nicht; maßgeblich ist die ausländische Geburtsurkunde (Art. 15 Abs. 6). Auch das Düsseldorfer Informationsblatt von 2019 sagt, das Kind müsse nicht mitgebracht werden.

Gibt es ein Bußgeld bei verspäteter Anmeldung?

Der aktuelle Art. 68 Gesetz Nr. 5490 sieht für Eltern kein Bußgeld wegen verspäteter Geburtsmeldung vor. Bei fristgerechter Meldung entfällt die Gebühr für den Ausweis (Art. 41 Abs. 11).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn bei der Anmeldung Ihres Kindes eine Frage offen ist, etwa ob eine in Deutschland abgegebene Vaterschaftsanerkennung in der Türkei wirkt, warum eine frühere Ehe der Mutter noch im Register steht oder wie ein volljähriges Kind eingetragen wird, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Ihre Frage können Sie auch schriftlich über das Kontaktformular senden. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes oder zum Verfahren beim Standesamt klären Sie bitte mit der zuständigen Behörde oder einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Hilfreich sind:

  • die Geburtsurkunde des Kindes (gegebenenfalls Formule-A),
  • Staatsangehörigkeit und türkische Registerauszüge beider Eltern,
  • bei nichtehelicher Geburt die Vaterschaftsanerkennung, bei früherer Ehe der Mutter das Scheidungsurteil.

Weitere Themen finden Sie unter Familienrecht.

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