Deutsche Ehe in der Türkei anerkennen lassen: Eintragung
Wenn türkische Staatsangehörige vor dem deutschen Standesamt oder einer niederländischen gemeente heiraten, ist die Ehe auch in der Türkei gültig, sofern sie den Ehevoraussetzungen des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) entspricht und kein Nichtigkeitsgrund vorliegt (Art. 24 Abs. 1 des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 5490, Nüfus Hizmetleri Kanunu). Wer die deutsche Ehe in der Türkei „anerkennen lassen“ will, braucht dafür kein Gericht. Die Ehe muss aber in das türkische Personenstandsregister (nüfus kaydı) eingetragen werden: Die Heiratsurkunde der ausländischen Behörde ist spätestens 30 Tage nach der Eheschließung bei der türkischen Auslandsvertretung vor Ort abzugeben oder ihr zuzusenden.
Ist die deutsche Ehe in der Türkei gültig?
Zu trennen sind zwei Fragen: Ist die Ehe wirksam, und ist sie im Register eingetragen?
Für die Wirksamkeit nennt Art. 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490 zwei Bedingungen: Die Ehe muss den Vorschriften des TMK entsprechen, und es darf kein Grund vorliegen, der zur Nichtigkeit (butlan) führt.
Das türkische Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 (MÖHUK) teilt die Frage auf:
- Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen richten sich für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht zum Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 13 Abs. 1 MÖHUK). Für den türkischen Ehegatten ist das das TMK.
- Für die Form der Eheschließung gilt das Recht des Landes, in dem sie geschlossen wird (Art. 13 Abs. 2 MÖHUK). Die standesamtliche Trauung in Deutschland wird formell nach deutschem Recht beurteilt.
Nach Einschätzung der Autorin ist die Formulierung „den Vorschriften des TMK entsprechen“ in Art. 24 Gesetz Nr. 5490 zusammen mit Art. 13 MÖHUK zu lesen: Ehefähigkeit und Ehehindernisse des türkischen Ehegatten prüft man nach dem TMK, die Form der Trauung nach dem Recht des Eheschließungsortes. Mehr dazu im Beitrag zu Art. 13 MÖHUK.
Bei Doppelstaatern, die zugleich türkische Staatsangehörige sind, wenden türkische Stellen türkisches Recht an (Art. 4 Abs. 1 lit. b MÖHUK).
Welche Voraussetzungen des türkischen Rechts gelten?
Für den türkischen Ehegatten sind vor allem diese Regeln wichtig:
- Alter. Wer das 17. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann nicht heiraten; in außergewöhnlichen Fällen und aus sehr wichtigem Grund kann der Richter die Heirat ab 16 Jahren erlauben (Art. 124 TMK). Ein Minderjähriger braucht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 126 TMK).
- Frühere Ehe. Wer erneut heiraten will, muss nachweisen, dass die frühere Ehe beendet ist (Art. 130 TMK).
- Verwandtschaft. Verboten ist die Ehe unter anderem zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Geschwistern und zwischen Onkel oder Tante und Nichte oder Neffe; Art. 129 TMK nennt weitere Fälle der Schwägerschaft und Adoption.
Absolute Nichtigkeitsgründe (mutlak butlan) zählt Art. 145 TMK auf: ein Ehegatte ist bei der Heirat bereits verheiratet, dauernd urteilsunfähig oder in einem ehehindernden Grad geisteskrank, oder es besteht eine ehehindernde Verwandtschaft. Wer vor dem Ende seiner früheren Ehe in Deutschland erneut heiratet, erfüllt die Bedingung des Art. 24 Abs. 1 also nicht.
Eine nichtige Ehe endet allerdings erst durch ein Gerichtsurteil; bis dahin hat sie alle Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 156 TMK). Lehnt das Konsulat die Eintragung ab, ist die Ehe damit noch nicht für nichtig erklärt.
Art. 24 spricht von Ehen, die „vor zuständigen ausländischen Behörden“ geschlossen wurden. Eine rein religiöse Trauung ohne Standesamt fällt nicht darunter. Auch nach Art. 143 Abs. 3 TMK hängt die Gültigkeit der Ehe nicht von einer religiösen Zeremonie ab.
Meldung beim türkischen Konsulat: 30 Tage
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Gesetz Nr. 5490 erfolgt die Meldung, indem die Urkunde der ausländischen Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen bei der türkischen Auslandsvertretung vor Ort abgegeben oder ihr zugeschickt wird. Der Gesetzestext verpflichtet dazu den Ehemann und, wenn dieser Ausländer ist, die Ehefrau. Die Auslandsvertretung erstellt daraufhin die Heiratsmeldung (evlenme bildirimi) und schickt sie an das zuständige Personenstandsamt (nüfus müdürlüğü).
Beantragt wird das über konsolosluk.gov.tr. Dort ist für den Vorgang „Evlilik Tescili Başvurusu (Yabancı Yerel Makamlar Önünde Evlilik Sonrasında)“ angegeben, dass er auch per Post möglich ist. Das Merkblatt des Türkischen Generalkonsulats Frankfurt verlangt nach der Trauung vor deutschen Behörden, dass ein Ehegatte mit der Heiratsurkunde (Formel B) beim Generalkonsulat vorspricht, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Trauungsdatum.
Welche Unterlagen genau verlangt werden und ob eine Gebühr anfällt, kann je nach Vertretung unterschiedlich sein. Prüfen Sie das vorab auf der Seite Ihres Konsulats bei konsolosluk.gov.tr. Eine Gebühr wird hier nicht genannt, weil sie aus amtlicher Quelle nicht bestätigt werden konnte.
Gibt es vor Ort keine Vertretung oder war eine Meldung dort nicht möglich, kann die ausländische Heiratsurkunde ins Türkische übersetzt, ordnungsgemäß beglaubigt und vom türkischen Außenministerium bestätigt bei einem Personenstandsamt in der Türkei eingereicht werden (Art. 24 Abs. 2). Welche Beglaubigungen genau anerkannt werden, sollten Sie vorher beim Personenstandsamt erfragen.
Inhaber der Blauen Karte (Mavi Kart) sind im Register der Blaue-Karte-Inhaber eingetragen und müssen Personenstandsfälle im Ausland bei der Auslandsvertretung melden (Art. 8/A Gesetz Nr. 5490).
Heirat im Konsulat oder beim Standesamt
Sind beide Verlobten türkische Staatsangehörige, kann die Ehe auch im türkischen Konsulat geschlossen werden; das Ministerium kann Auslandsvertretungen die Befugnis eines Standesbeamten übertragen (Art. 22 Abs. 2 Gesetz Nr. 5490). Dann meldet die Vertretung selbst die Ehe innerhalb von 30 Tagen an das Personenstandsamt (Art. 23 Abs. 3). Ist ein Partner Ausländer, kann das Konsulat nicht trauen; so steht es auch im Merkblatt des Generalkonsulats Essen. Die Trauung findet dann beim Standesamt statt.
Bei einer Trauung vor dem Standesamt liegt die Meldung bei Ihnen. Das deutsche Standesamt meldet die Ehe nicht an das türkische Register; das türkische Gesetz legt diese Pflicht den Ehegatten auf.
Welche Unterlagen das Standesamt verlangt und wie das Verfahren in Deutschland abläuft, richtet sich nach deutschem Recht. Dazu wenden Sie sich bitte an das Standesamt oder an einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
Was passiert, wenn die Ehe nicht eingetragen wird?
Bei Behördenvorgängen in der Türkei ist das Personenstandsregister maßgeblich (Art. 10 Gesetz Nr. 5490). Ohne Eintragung gelten Sie dort als ledig. Das hat konkrete Folgen:
- Erbfall. Stirbt ein Ehegatte, erscheint der überlebende Ehegatte nicht im Register. Reichen die Registereinträge für einen Erbschein nicht aus, darf der Notar keinen ausstellen (Art. 71/B Notargesetz Nr. 1512), und es bleibt nur das Friedensgericht. Mehr dazu im Beitrag Erbschein in der Türkei beantragen.
- Scheidung. Ausländische Scheidungsurteile werden nach Art. 27/A Gesetz Nr. 5490 eingetragen. Um das Ende einer Ehe einzutragen, die im Register gar nicht steht, muss nach Einschätzung der Autorin zuerst die Ehe selbst eingetragen werden; das folgt aus dem Aufbau des Gesetzes, nicht aus einer ausdrücklichen Regel. Zur Anerkennung siehe Anerkennung der deutschen Scheidung in der Türkei.
- Neue Ehe. Heiratet jemand, der im türkischen Register als ledig geführt wird, erneut, ist diese zweite Ehe nach Art. 145 Nr. 1 TMK absolut nichtig, weil die erste Ehe fortbesteht. Die fehlende Eintragung beseitigt die erste Ehe nicht.
Im geltenden Gesetzestext gibt es keine Geldbuße für Ehegatten, die die 30-Tage-Frist versäumen. Die Bußgelder in Art. 68 betreffen Amtsträger, die ihre Meldepflicht nicht rechtzeitig erfüllen, und die Adressmeldung. Ebenso fehlt eine Vorschrift, die eine spätere Meldung ausschließt oder von einem Gerichtsurteil abhängig macht. Nach Einschätzung der Autorin ist die Meldung auch nach Fristablauf nach Art. 24 vorzunehmen; fragen Sie vorher beim Konsulat, ob dann zusätzliche Unterlagen verlangt werden.
Nach der Eintragung
Nach der Heiratsmeldung wird Ihr Registereintrag angepasst. Das Gesetz bestimmt, dass der Eintrag der Ehefrau in den Haushalt des Ehemannes übertragen wird (Art. 23 Abs. 2). Nach der Eheschließung erhalten die Ehegatten ein internationales Familienbuch (uluslararası aile cüzdanı, Art. 41 Abs. 9); auf konsolosluk.gov.tr gibt es eigene Anträge für das Familienbuch und den internationalen Auszug aus dem Heiratsregister (Formel B).
Fehler, die bei der Eintragung passieren, berichtigt das Personenstandsamt anhand der zugrunde liegenden Urkunde. Für alle anderen Berichtigungen braucht es ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (Art. 35 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490).
Welches Recht für die allgemeinen Ehewirkungen, den Güterstand und eine Scheidung gilt, sind eigene Fragen (Art. 13 Abs. 3, 14, 15 MÖHUK). Allgemeine Informationen finden Sie unter Familienrecht.
Häufige Fragen
Ist eine in Deutschland geschlossene Ehe in der Türkei gültig?
Ja, wenn sie den Ehevoraussetzungen des TMK entspricht und kein Nichtigkeitsgrund vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490). Für die Form gilt das Recht des Eheschließungsortes (Art. 13 Abs. 2 MÖHUK).
Wie lange habe ich Zeit, die Ehe beim türkischen Konsulat zu melden?
Die Heiratsurkunde der ausländischen Behörde ist spätestens innerhalb von 30 Tagen bei der türkischen Auslandsvertretung abzugeben oder ihr zuzuschicken (Art. 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 5490).
Was passiert, wenn ich die Ehe nicht in der Türkei eintragen lasse?
Sie gelten im türkischen Register weiter als ledig, und Behörden richten sich nach diesem Eintrag (Art. 10). Probleme entstehen etwa im Erbfall, bei der Eintragung einer Scheidung und bei einer neuen Ehe. Eine Geldbuße für die verspätete Meldung sieht das geltende Gesetz nicht vor.
Brauche ich ein Gerichtsverfahren in der Türkei?
Nein. Die Eintragung erfolgt über die Auslandsvertretung oder, wenn das nicht möglich war, über ein Personenstandsamt in der Türkei (Art. 24 Abs. 1 und 2).
Quellen
- Personenstandsgesetz Nr. 5490 (Nüfus Hizmetleri Kanunu) – mevzuat.gov.tr
- IPR-Gesetz Nr. 5718 (MÖHUK) – mevzuat.gov.tr
- Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721 – mevzuat.gov.tr
- Notargesetz Nr. 1512 – mevzuat.gov.tr
- Konsularische Dienstleistungen: Ehe – konsolosluk.gov.tr
- Türkisches Generalkonsulat Frankfurt – Merkblatt Eheschließung und Heiratsmeldung
- Türkisches Generalkonsulat Essen – Merkblatt Eheschließung
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie klären möchten, wie Ihre in Deutschland geschlossene Ehe in das türkische Register kommt, was nach Ablauf der 30-Tage-Frist zu tun ist oder wie sich eine nicht eingetragene Ehe auf einen Erbfall oder eine Scheidung in der Türkei auswirkt, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Ihre Frage können Sie auch schriftlich über das Kontaktformular senden. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); Fragen zum deutschen Eherecht und zum Verfahren beim Standesamt klären Sie bitte mit dem Standesamt oder einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Hilfreich sind:
- die Heiratsurkunde der ausländischen Behörde und das Datum der Eheschließung,
- die Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten, gegebenenfalls die Blaue Karte,
- ein aktueller türkischer Registerauszug und, falls vorhanden, das Urteil über das Ende einer früheren Ehe.