Art. 13 MÖHUK – Eheschließung und Ehewirkungen
Art. 13 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für die Eheschließung und die allgemeinen Wirkungen der Ehe (evliliğin genel hükümleri) gilt. Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen richten sich für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung, die Form nach dem Recht des Staates, in dem geheiratet wird. Für die allgemeinen Ehewirkungen gibt es eine Stufenfolge: gemeinsames Heimatrecht, Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, türkisches Recht. Jede türkische Staatsangehörige und jeder türkische Staatsangehörige, die in Deutschland heiraten, fallen unter diese Vorschrift.
Art. 13 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Ehe und allgemeine Ehewirkungen
Artikel 13 – (1) Die Ehefähigkeit und die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jede Partei ihrem Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung.
(2) Auf die Form der Ehe ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie geschlossen wird.
(3) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, fehlt ein solcher, das türkische Recht.
Türkischer Originaltext:
Evlilik ve genel hükümleri
MADDE 13 – (1) Evlenme ehliyeti ve şartları, taraflardan her birinin evlenme anındaki millî hukukuna tâbidir.
(2) Evliliğin şekline yapıldığı ülke hukuku uygulanır.
(3) Evliliğin genel hükümleri, eşlerin müşterek millî hukukuna tâbidir. Tarafların ayrı vatandaşlıkta olmaları hâlinde müşterek mutad mesken hukuku, bulunmadığı takdirde Türk hukuku uygulanır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 12 des alten Gesetzes Nr. 2675. Die Form der Eheschließung steht jetzt in einem eigenen Absatz, und der besondere Verweis auf Staatsverträge für konsularische Eheschließungen wurde gestrichen; laut Begründung gibt es dazu zwei- und mehrseitige Abkommen, und der allgemeine Vorbehalt in Art. 1 Abs. 2 genügt. Für die allgemeinen Ehewirkungen wurde das Kriterium des „gemeinsamen Wohnsitzes“ gestrichen, weil es oft nicht die tatsächliche Lage abbilde; an seine Stelle trat als zweite Stufe der „gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt“ als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Erläuterung
Ehevoraussetzungen (Abs. 1). Jeder Verlobte wird gesondert betrachtet. Für türkische Staatsangehörige gelten die türkischen Voraussetzungen: Wer das siebzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann nicht heiraten; in außerordentlichen Fällen und aus sehr wichtigem Grund kann das Gericht die Heirat ab sechzehn erlauben (Art. 124 des Zivilgesetzbuchs, TMK). Minderjährige brauchen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Art. 126 TMK). Die Eheverbote wegen Verwandtschaft stehen in Art. 129 TMK; wer erneut heiraten will, muss die Auflösung der früheren Ehe nachweisen (Art. 130 TMK). Das gilt auch, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland heiratet.
Form (Abs. 2). Eine Ehe ist formgültig, wenn sie den Formvorschriften des Eheschließungsstaates entspricht. Eine Ehe vor dem deutschen Standesamt ist daher auch aus türkischer Sicht formwirksam. Diese Regel betrifft nur die Form; die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen zusätzlich vorliegen. Für Eheschließungen vor Konsulaten gehen Staatsverträge vor, denen die Türkei angehört (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK).
Allgemeine Ehewirkungen (Abs. 3). Dazu gehören die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten, die gemeinsame Wohnung, die Vertretung der Gemeinschaft und der Schutz der Familienwohnung. Nach türkischem Recht kann ein Ehegatte etwa die Familienwohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen nicht veräußern (Art. 194 TMK). Das anwendbare Recht ergibt sich stufenweise: gemeinsames Heimatrecht; bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts; fehlt auch dieser, türkisches Recht. Für das Güterrecht gilt nicht diese Regel, sondern Art. 15 MÖHUK; für die Scheidung wiederholt Art. 14 MÖHUK dieselbe Stufenfolge.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Beide Ehegatten sind Türken. Auch wenn sie in Deutschland leben, wendet das türkische Gericht auf die allgemeinen Ehewirkungen türkisches Recht an. Bei Doppelstaatern zählt die türkische Staatsangehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK; siehe Art. 4 MÖHUK).
Ein Ehegatte hat die Blaue Karte (Mavi Kart), ist also nach genehmigter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nur noch Deutscher. Dann fehlt ein gemeinsames Heimatrecht. Liegt der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, wendet auch das türkische Gericht auf die allgemeinen Ehewirkungen deutsches Recht an (Abs. 3). Ob unmittelbar anwendbare Vorschriften des türkischen Rechts (Art. 6 MÖHUK) dieses Ergebnis in bestimmten Fragen verdrängen, hängt vom Einzelfall ab. Zum Inhalt des deutschen Rechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Zeitpunkt. Für die Ehevoraussetzungen zählt der Zeitpunkt der Eheschließung (Abs. 1). Für die allgemeinen Wirkungen nennt das Gesetz keinen besonderen Zeitpunkt; welcher Zeitpunkt für Staatsangehörigkeit und gewöhnlichen Aufenthalt maßgeblich ist, richtet sich nach Art. 3 MÖHUK (siehe Art. 3 MÖHUK).
Eintragung im türkischen Register. Dass eine in Deutschland geschlossene Ehe formgültig ist, und dass sie im türkischen Personenstandsregister eingetragen wird, sind zwei verschiedene Fragen. Die Eintragung ist ein Verwaltungsvorgang bei der Personenstandsbehörde oder der Auslandsvertretung und nicht Gegenstand dieser Vorschrift. Zu Frist und Verfahren siehe Deutsche Ehe in der Türkei eintragen lassen.
Häufige Fragen
Ist eine Ehe vor dem deutschen Standesamt in der Türkei gültig?
Der Form nach ja; für die Form gilt das Recht des Eheschließungsstaates (Art. 13 Abs. 2 MÖHUK). Die Ehevoraussetzungen werden für jeden Verlobten zusätzlich nach seinem Heimatrecht geprüft (Abs. 1).
Kann ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland vor 17 heiraten?
Nach türkischem Recht nicht vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres; ab sechzehn nur mit gerichtlicher Erlaubnis in außerordentlichen Fällen und aus sehr wichtigem Grund (Art. 124 TMK). Diese Voraussetzung gilt für türkische Staatsangehörige auch im Ausland (Art. 13 Abs. 1 MÖHUK).
Welches Recht gilt für die Ehewirkungen bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit?
Das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sonst türkisches Recht (Art. 13 Abs. 3 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Möchten Sie für eine in Deutschland geschlossene oder geplante Ehe die Voraussetzungen nach türkischem Recht klären, oder wissen, welches Recht bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit für die Ehewirkungen gilt, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind die Heiratsurkunde, Angaben zur Staatsangehörigkeit beider Ehegatten und dazu, wo Sie während der Ehe gelebt haben.