Art. 51 MÖHUK – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Art. 51 MÖHUK legt im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun, MÖHUK; Amtsblatt vom 12.12.2007, Nr. 26728) fest, welches Gericht über die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) eines ausländischen Urteils entscheidet. Zuständig ist das Gericht erster Instanz (asliye mahkemesi), und zwar am türkischen Wohnsitz der Person, gegen die vollstreckt werden soll, hilfsweise an ihrem Aufenthaltsort, sonst in Ankara, İstanbul oder İzmir. Wer ein deutsches oder niederländisches Urteil in der Türkei durchsetzen will, beginnt mit dieser Vorschrift.
Art. 51 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Artikel 51 – (1) Sachlich zuständig für Vollstreckbarerklärungen ist das Gericht erster Instanz (asliye mahkemesi).
(2) Diese Entscheidungen können bei dem Gericht am Wohnsitz in der Türkei der Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, mangels eines solchen bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes, und wenn sie in der Türkei weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort hat, bei einem der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir beantragt werden.
Türkischer Originaltext:
Görev ve yetki
MADDE 51 – (1) Tenfiz kararları hakkında görevli mahkeme asliye mahkemesidir.
(2) Bu kararlar kendisine karşı tenfiz istenen kişinin Türkiye'deki yerleşim yeri, yoksa sâkin olduğu yer mahkemesinden, Türkiye'de yerleşim yeri veya sâkin olduğu bir yer mevcut değilse Ankara, İstanbul veya İzmir mahkemelerinden birinden istenebilir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält für diese Vorschrift keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Erläuterung
Absatz 1 regelt die sachliche Zuständigkeit (görev), also welche Art von Gericht entscheidet. Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit (yetki), also an welchem Ort geklagt wird.
Sachlich zuständig: das Gericht erster Instanz
Über die Vollstreckbarerklärung entscheidet nicht das Friedensgericht (sulh mahkemesi), sondern das Gericht erster Instanz. Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit gehören zur öffentlichen Ordnung (Art. 1 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100, HMK). Die Parteien können das zuständige Gericht deshalb nicht durch Vereinbarung ändern.
Allgemein zuständig in Zivilsachen ist das Zivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi, Art. 2 HMK). Für Familiensachen gibt es eine Sonderregel: Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 4787 über die Familiengerichte sind die Familiengerichte (aile mahkemesi) für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer familienrechtlicher Entscheidungen zuständig. Die Vorschrift verweist noch auf das alte Gesetz Nr. 2675, das durch Art. 64 MÖHUK aufgehoben wurde. Ausdrücklich geregelt ist nicht, dass dieser Verweis nun als Verweis auf das neue Gesetz gilt. Dieser Beitrag geht von der Auslegung aus, dass für die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht das Familiengericht zuständig ist. Wo kein Familiengericht besteht, entscheidet ein dafür bestimmtes Zivilgericht erster Instanz (Art. 2 Gesetz Nr. 4787).
Ob für handels- oder arbeitsrechtliche Urteile das Handelsgericht bzw. das Arbeitsgericht oder das allgemeine Zivilgericht zuständig ist, sagt Art. 51 nicht ausdrücklich. Diese Frage ist umstritten. Da es dafür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und keine im Rahmen dieses Beitrags überprüfte verbindliche Gerichtsentscheidung gibt, wird hier keine Auffassung vertreten. Im Einzelfall muss das zuständige Gericht gesondert geprüft werden.
Örtlich zuständig: drei Stufen
Absatz 2 bildet eine Rangfolge:
- Gericht am Wohnsitz in der Türkei der Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird.
- Hat sie dort keinen Wohnsitz: Gericht ihres Aufenthaltsortes.
- Hat sie in der Türkei weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort: eines der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir.
Wohnsitz (yerleşim yeri) ist der Ort, an dem sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 19 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721, TMK). Der Aufenthaltsort (sâkin olduğu yer) ist der Ort, an dem jemand tatsächlich wohnt, ohne dass es auf diese Absicht ankommt. Maßgeblich ist die Person, gegen die vollstreckt werden soll, nicht der Antragsteller. Auf der dritten Stufe spricht das Gesetz von „einem der Gerichte“; die Wahl zwischen den drei Städten trifft der Antragsteller.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- Art. 50 MÖHUK macht die Vollstreckung eines ausländischen Urteils von der Vollstreckbarerklärung abhängig; Art. 51 bestimmt das Gericht dafür. Mehr dazu im Beitrag Art. 50 MÖHUK – Vollstreckbarerklärung in der Türkei.
- Art. 58 MÖHUK enthält für die Anerkennung (tanıma) keine eigene Zuständigkeitsregel, sondern knüpft die Anerkennung an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung vorliegen. Dass Art. 51 auch für Anerkennungsklagen gilt, ist eine Auslegung aus diesem Zusammenhang; einen ausdrücklichen Verweis enthält das Gesetz nicht.
- Nach Art. 55 Abs. 1 MÖHUK wird der Antrag im vereinfachten Verfahren (basit yargılama usulü) geprüft.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Leben beide geschiedenen Ehegatten in Deutschland, hat die Gegenseite in der Türkei meist weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort. Dann kann der Antrag in Ankara, İstanbul oder İzmir gestellt werden, etwa in der Stadt, in der Ihr Bevollmächtigter in der Türkei tätig ist.
Eine Wohnung oder ein Ferienhaus der Gegenseite in der Türkei begründet für sich allein keinen Wohnsitz; Art. 19 TMK verlangt das Wohnen mit der Absicht dauernden Verbleibens. Wer den größten Teil des Jahres in Deutschland lebt, hat am Ort seines Ferienhauses unter Umständen keinen Wohnsitz. Eine Klage am falschen Ort kostet Zeit.
Geht es nur darum, eine Scheidung im türkischen Personenstandsregister einzutragen, genügt die Anerkennung; in manchen Fällen ist auch ein Verwaltungsverfahren ohne Gericht möglich. Mehr dazu im Beitrag Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.
Sie müssen für das Verfahren nicht in die Türkei reisen. Wie die Vollmacht aussieht, lesen Sie unter Vollmacht für die Türkei; allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Internationales Privatrecht.
Häufige Fragen
Welches türkische Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung zuständig?
Sachlich zuständig ist das Gericht erster Instanz (Art. 51 Abs. 1 MÖHUK). Bei familienrechtlichen Entscheidungen ist nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 4787 das Familiengericht zuständig.
Wo wird geklagt, wenn beide Parteien in Deutschland leben?
Hat die Person, gegen die vollstreckt werden soll, in der Türkei weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort, kann der Antrag bei einem der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir gestellt werden (Art. 51 Abs. 2 MÖHUK).
Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers?
Nein. Art. 51 Abs. 2 MÖHUK stellt auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Türkei der Person ab, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird.
Quellen
- Gesetz Nr. 5718 (MÖHUK) – mevzuat.gov.tr
- Gesetz Nr. 4787 über die Familiengerichte – mevzuat.gov.tr
- Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) – mevzuat.gov.tr
- Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (TMK) – mevzuat.gov.tr
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für Ihren Fall klären möchten, in welcher Stadt und bei welchem türkischen Gericht der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen ist, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Eine schriftliche Frage senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche werden auf Türkisch geführt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); Fragen zum deutschen Ausgangsverfahren klären Sie bitte mit einer in Deutschland zugelassenen Anwältin oder einem Anwalt.
Hilfreich für das Gespräch sind diese Angaben:
- worum es in der Entscheidung geht (z. B. Scheidung, Unterhalt, Zahlung),
- wo die Gegenseite heute lebt und ob sie in der Türkei eine Adresse hat, an der sie dauerhaft wohnt,
- ob Sie die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und Apostille bereits haben.