Art. 30 MÖHUK – Vertretungsmacht und Vollmacht

Art. 30 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für die Vertretungsmacht (temsil yetkisi) gilt. Die Vorschrift trennt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter vom Außenverhältnis zum Dritten, mit dem der Vertreter ein Geschäft abschließt. Wer aus Deutschland einem Verwandten in der Türkei eine Vollmacht (vekâletname) erteilt, damit er sich um Grundbuch-, Bank- oder Erbschaftsangelegenheiten kümmert, ist von dieser Vorschrift unmittelbar betroffen.

Art. 30 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Vertretungsmacht

Artikel 30 – (1) Die Vertretungsmacht, die aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen entsteht, unterliegt dem Recht, das auf das vertragliche Verhältnis zwischen ihnen anzuwenden ist.

(2) Auf die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber einem Dritten verpflichten kann, ist das Recht der Niederlassung des Vertreters anzuwenden. Hat der Vertreter keine Niederlassung, ist sie für den Dritten nicht erkennbar oder wird die Vertretungsmacht außerhalb der Niederlassung ausgeübt, unterliegt die Vertretungsmacht dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich ausgeübt wird. Bei Vertretung ohne Vertretungsmacht gilt dieser Absatz auch für das Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Dritten.

(3) Besteht zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen ein Dienstverhältnis und hat der Vertreter keine eigene Niederlassung, unterliegt die Vertretungsmacht dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung des Vertretenen befindet.

Türkischer Originaltext:

Temsil yetkisi

MADDE 30 – (1) Temsilci ile temsil olunan arasındaki hukukî ilişkiden doğan temsil yetkisi, aralarındaki sözleşmeden doğan ilişkiye uygulanan hukuka tâbidir.

(2) Temsilcinin bir fiilinin, temsil olunanı üçüncü kişiye karşı taahhüt altına sokabilmesi için aranan şartlara temsilcinin işyeri hukuku uygulanır. Temsilcinin işyeri bulunmadığı veya üçüncü kişi tarafından bilinemediği veya yetkinin işyeri dışında kullanıldığı durumlarda temsil yetkisi, yetkinin fiilen kullanıldığı ülke hukukuna tâbidir. Yetkisiz temsilde, temsilci ile üçüncü kişi arasındaki ilişkiye de bu fıkra hükmü uygulanır.

(3) Temsilci ile temsil olunan arasında hizmet ilişkisi varsa ve temsilcinin bağımsız bir işyeri yoksa temsil yetkisi, temsil olunanın işyerinin bulunduğu ülke hukukuna tâbidir.

Im aktuellen Text des UYAP-Mevzuat-Systems ist zu diesem Artikel keine Änderung vermerkt (Stand November 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz Nr. 2675 enthielt keine entsprechende Regel. Sie soll für die gewillkürte Stellvertretung eine objektive Anknüpfung schaffen, die die Interessen aller drei Beteiligten ausgleicht. Für das Verhältnis zum Dritten wurde die Niederlassung des Vertreters gewählt, weil alle drei Beteiligten diesen Ort kennen können. Die Begründung hebt hervor, dass die Erstreckung auf die Vertretung ohne Vertretungsmacht und die Überschreitung der Vertretungsmacht Lücken und Zweifel vermeiden soll. Die Ausnahme in Absatz 3 betrifft Fälle, in denen Dritte von dem Dienstverhältnis erfahren können.

Erläuterung

An einer Stellvertretung sind drei Personen beteiligt: der Vertretene (temsil olunan), der Vertreter (temsilci) und der Dritte. Art. 30 unterstellt diese Beziehungen nicht demselben Recht.

Innenverhältnis (Abs. 1). Die Vertretungsmacht zwischen Vertretenem und Vertreter richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist, meist einen Auftrag (vekâlet sözleşmesi) oder einen Dienstvertrag. Welches Recht das ist, bestimmt die allgemeine Regel für Verträge in Art. 24 MÖHUK.

Außenverhältnis (Abs. 2). Ob die Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten bindet, richtet sich nach dem Recht der Niederlassung des Vertreters. Fehlt eine Niederlassung, kann der Dritte sie nicht erkennen oder handelt der Vertreter außerhalb seiner Niederlassung, gilt das Recht des Staates, in dem die Vertretungsmacht tatsächlich ausgeübt wird.

Vertretung ohne Vertretungsmacht. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder überschreitet er sie, gilt das Recht nach Abs. 2 auch zwischen Vertreter und Drittem. Ist das türkisches Recht, bindet das Geschäft den Vertretenen nur, wenn er es genehmigt (Art. 46 des türkischen Obligationengesetzes, TBK). Ohne Genehmigung kann der Dritte Ersatz seines Schadens vom Vertreter ohne Vertretungsmacht verlangen (Art. 47 TBK).

Dienstverhältnis (Abs. 3). Arbeitet der Vertreter für den Vertretenen und hat er keine eigene Niederlassung, gilt das Recht der Niederlassung des Vertretenen.

Der Wortlaut spricht von einer Vertretungsmacht, die aus einem Rechtsverhältnis entsteht, und die Begründung behandelt die gewillkürte Vertretung. Nach Einschätzung der Verfasserin fällt die gesetzliche Vertretung, etwa aus elterlicher Sorge (velayet) oder Vormundschaft (vesayet), nicht unter diese Vorschrift.

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Vollmacht für Verwandte in der Türkei. Ist Ihr Bevollmächtigter, etwa Ihr Bruder oder ein Elternteil, eine Privatperson, die für diese Angelegenheit nicht von einer Niederlassung aus handelt, und nutzt er die Vollmacht in der Türkei, dann wird die Vertretungsmacht in der Türkei tatsächlich ausgeübt. Ob seine Geschäfte Sie binden, beurteilt sich dann nach Art. 30 Abs. 2 nach türkischem Recht. Ist der Bevollmächtigte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in der Türkei, gilt als Recht der Niederlassung ebenfalls türkisches Recht. Nach türkischem Recht treffen die Folgen eines Geschäfts, das ein Vertreter mit Vertretungsmacht in Ihrem Namen abschließt, unmittelbar Sie (Art. 40 Abs. 1 TBK).

Die Form ist eine eigene Frage. Art. 30 regelt, welchem Recht die Vertretungsmacht unterliegt, nicht aber, wie die Vollmacht zu errichten ist. Für die Form gilt Art. 7 MÖHUK: Die Vollmacht kann nach dem Recht des Errichtungsorts oder nach dem Recht errichtet werden, das für das Geschäft selbst gilt. Grundbuchamt (tapu müdürlüğü), Bank oder Gericht können nach ihren eigenen Vorschriften zusätzliche Anforderungen stellen. Wie Sie eine Vollmacht beim Konsulat oder beim deutschen Notar errichten, erklärt der Beitrag Vollmacht aus Deutschland für Angelegenheiten in der Türkei.

Widerruf. Nach türkischem Recht kann der Vertretene die Vertretungsmacht jederzeit beschränken oder widerrufen (Art. 42 Abs. 1 TBK). Haben Sie die Vollmacht Dritten mitgeteilt und den Widerruf ihnen gegenüber nicht mitgeteilt, können Sie sich gutgläubigen Dritten gegenüber nicht auf den Widerruf berufen (Art. 42 Abs. 3 TBK). Deshalb sollten Sie einen Widerruf auch den Stellen mitteilen, bei denen der Bevollmächtigte tätig war. Der Tod des Vertretenen oder des Vertreters beendet die Vertretungsmacht, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt (Art. 43 TBK).

Vertretung vor Gericht. Für die Erhebung und Führung eines Prozesses durch einen Bevollmächtigten gelten, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Stellvertretung (Art. 72 der türkischen Zivilprozessordnung, HMK); für bestimmte Prozesshandlungen ist eine ausdrückliche Ermächtigung in der Vollmacht nötig (Art. 74 HMK).

Entscheidung des Kassationshofs

Yargıtay 11. Hukuk Dairesi, E. 2024/6571, K. 2025/4681, T. 30.06.2025

In einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (tenfiz) eines ausländischen Schiedsspruchs machte die beklagte Gesellschaft geltend, die Schiedsvereinbarung sei nicht von einem befugten Vertreter unterzeichnet worden. Das Regionalgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) wandte Art. 30 Abs. 2 MÖHUK an: Maßgeblich sei das Recht der Niederlassung des Vertreters; da die Beklagte ihren Geschäftssitz in der Türkei habe, richte sich die Vertretungsmacht ihrer Geschäftsleiter nach dem türkischen Handelsgesetzbuch. Weil die Beklagte das Schiedsverfahren selbst eingeleitet hatte, wertete es den erstmals im Vollstreckungsverfahren erhobenen Einwand als Rechtsmissbrauch. Der Kassationshof (Yargıtay) bestätigte die Entscheidung des Regionalgerichts.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für eine Vollmacht, die ich aus Deutschland meinem Bruder in der Türkei erteile?

Ob die Geschäfte Ihres Bruders Sie gegenüber Dritten binden, beurteilt sich nach türkischem Recht, weil die Vertretungsmacht in der Türkei ausgeübt wird (Art. 30 Abs. 2 MÖHUK). Die Form der Vollmacht richtet sich zusätzlich nach Art. 7 MÖHUK.

Was gilt, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht überschreitet?

Auch für das Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem gilt das Recht nach Art. 30 Abs. 2. Ist das türkisches Recht, bindet Sie das Geschäft nur, wenn Sie es genehmigen (Art. 46 TBK).

Welches Recht gilt für Geschäfte eines Angestellten im Namen des Unternehmens?

Hat der Angestellte keine eigene Niederlassung, das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet (Art. 30 Abs. 3 MÖHUK).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie klären möchten, ob ein Geschäft, das ein Verwandter in der Türkei mit Ihrer Vollmacht abgeschlossen hat, Sie bindet, oder wie Sie eine solche Vollmacht widerrufen, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind eine Kopie der Vollmacht, die Angabe, wo sie errichtet wurde, und Unterlagen zu dem Geschäft, das der Bevollmächtigte vorgenommen hat (Grundbuchauszug, Kontoauszug, Vertrag).

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