Art. 24 MÖHUK – Rechtswahl im Vertrag mit Türkeibezug
Art. 24 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) ist die allgemeine Regel dafür, welches Recht für Verträge mit Auslandsbezug gilt. Die Parteien können das anwendbare Recht selbst wählen (hukuk seçimi). Fehlt eine Rechtswahl, wendet das türkische Gericht das Recht an, mit dem der Vertrag am engsten verbunden ist, in der Regel das Recht des Landes, in dem die Partei lebt oder ihre Niederlassung hat, die die charakteristische Leistung (karakteristik edim) erbringt. Das betrifft jeden, der in Deutschland lebt und mit jemandem in der Türkei einen Kauf, eine Dienstleistung oder ein Darlehen vereinbart.
Art. 24 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht
Artikel 24 – (1) Vertragliche Schuldverhältnisse unterliegen dem von den Parteien ausdrücklich gewählten Recht. Gültig ist auch eine Rechtswahl, die sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen ergibt.
(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das gewählte Recht auf den ganzen Vertrag oder nur auf einen Teil davon anzuwenden ist.
(3) Die Rechtswahl kann von den Parteien jederzeit getroffen oder geändert werden. Eine Rechtswahl nach Vertragsschluss gilt rückwirkend, vorbehaltlich der Rechte Dritter.
(4) Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist auf das vertragliche Verhältnis das Recht anzuwenden, mit dem der Vertrag am engsten verbunden ist. Als dieses Recht gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, den der Schuldner der charakteristischen Leistung bei Vertragsschluss hat, bei Verträgen, die im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geschlossen werden, das Recht der Niederlassung des Schuldners der charakteristischen Leistung, mangels einer solchen das Recht seines Wohnsitzes, und hat der Schuldner der charakteristischen Leistung mehrere Niederlassungen, das Recht der Niederlassung, die mit dem Vertrag am engsten verbunden ist. Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag mit einem anderen Recht enger verbunden ist, unterliegt er diesem Recht.
Türkischer Originaltext:
Sözleşmeden doğan borç ilişkilerinde uygulanacak hukuk
MADDE 24 – (1) Sözleşmeden doğan borç ilişkileri tarafların açık olarak seçtikleri hukuka tâbidir. Sözleşme hükümlerinden veya hâlin şartlarından tereddüde yer vermeyecek biçimde anlaşılabilen hukuk seçimi de geçerlidir.
(2) Taraflar, seçilen hukukun sözleşmenin tamamına veya bir kısmına uygulanacağını kararlaştırabilirler.
(3) Hukuk seçimi taraflarca her zaman yapılabilir veya değiştirilebilir. Sözleşmenin kurulmasından sonraki hukuk seçimi, üçüncü kişilerin hakları saklı kalmak kaydıyla, geriye etkili olarak geçerlidir.
(4) Tarafların hukuk seçimi yapmamış olmaları hâlinde sözleşmeden doğan ilişkiye, o sözleşmeyle en sıkı ilişkili olan hukuk uygulanır. Bu hukuk, karakteristik edim borçlusunun, sözleşmenin kuruluşu sırasındaki mutad meskeni hukuku, ticarî veya meslekî faaliyetler gereği kurulan sözleşmelerde karakteristik edim borçlusunun işyeri, bulunmadığı takdirde yerleşim yeri hukuku, karakteristik edim borçlusunun birden çok işyeri varsa söz konusu sözleşmeyle en sıkı ilişki içinde bulunan işyeri hukuku olarak kabul edilir. Ancak hâlin bütün şartlarına göre sözleşmeyle daha sıkı ilişkili bir hukukun bulunması hâlinde sözleşme, bu hukuka tâbi olur.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 24 des alten Gesetzes Nr. 2675. Dieses ließ nur eine ausdrückliche Rechtswahl zu; die neue Fassung erkennt auch die stillschweigende Rechtswahl an, die sich „zweifelsfrei“ aus den Umständen ergibt. Ohne Rechtswahl stellte das alte Recht auf den Erfüllungsort ab. Die Begründung hält fest, dass dieser bei vielen Verträgen zufällig ist und so ein Recht zur Anwendung kam, das mit dem Vertrag wenig zu tun hatte; deshalb gilt jetzt das am engsten verbundene Recht mit der charakteristischen Leistung als Maßstab. Der Begriff „Niederlassung“ (işyeri) wurde gewählt, weil er auch natürliche Personen erfasst, im Gesetz aber bewusst nicht definiert und Lehre und Praxis überlassen.
Die Begründung nennt auch Beispiele für die charakteristische Leistung: bei Verträgen über die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen die Leistung des Veräußerers, beim Kauf die des Verkäufers, bei Verträgen über die Nutzung eines Rechts oder einer Sache die des Überlassenden, bei Auftrag und anderen Dienstleistungsverträgen die des Dienstleisters, bei Verwahrungsverträgen die des Verwahrers, bei Garantie und Bürgschaft die des Garanten oder Bürgen. Maßgeblich ist danach die Partei, deren Leistung dem Vertrag seinen sozialen Inhalt und Charakter gibt.
Erläuterung
In der Praxis beantwortet Art. 24 zwei Fragen: Haben die Parteien ein Recht gewählt? Und wenn nicht: Wer erbringt die eigentliche Vertragsleistung?
Steht die Rechtswahl ausdrücklich im Vertrag, ist die Sache klar. Fehlt eine solche Klausel, prüft das Gericht, ob es eine stillschweigende Wahl gibt; dafür muss ein echter Wahlwille zweifelsfrei erkennbar sein. Anzuwenden sind die Sachvorschriften des gewählten Rechts, nicht dessen Kollisionsnormen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren (Art. 2 Abs. 4 MÖHUK).
Ohne Rechtswahl entscheidet meist nicht die Partei, die zahlt. Beim Kauf zählt der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers, bei einer Dienstleistung der des Dienstleisters; bei einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dessen Niederlassung, mangels Niederlassung sein Wohnsitz. Der Zeitpunkt steht im Gesetz: der gewöhnliche Aufenthalt bei Vertragsschluss. Ein späterer Umzug ändert das anwendbare Recht nicht. Der letzte Satz ist eine Ausweichklausel: Ist der Vertrag im Einzelfall mit einem anderen Recht enger verbunden, gilt dieses.
Für einige Verträge gelten Sonderregeln statt Art. 24: Verträge über Grundstücke (Art. 25), Verbraucherverträge (Art. 26), Arbeitsverträge (Art. 27; Abs. 1 und 4 wurden durch Art. 18 des Gesetzes Nr. 7550 vom 4.6.2025 geändert), Verträge über geistiges Eigentum (Art. 28) und Güterbeförderungsverträge (Art. 29). Zustandekommen und materielle Wirksamkeit des Vertrags richten sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre (Art. 32 Abs. 1 MÖHUK).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Verkauf von Deutschland in die Türkei. Verkauft jemand, der in Deutschland lebt, etwa sein gebrauchtes Auto oder eine Maschine an jemanden in der Türkei und wurde kein Recht gewählt, erbringt der Verkäufer die charakteristische Leistung. Das türkische Gericht wendet grundsätzlich deutsches Recht an, weil der Verkäufer bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Verkauft ein Unternehmen im Rahmen seines Geschäfts, zählt seine Niederlassung. Kauft bei einem solchen Unternehmen jemand in der Türkei zu nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken, ist Art. 26 zu prüfen: Liegt eine der dort genannten Voraussetzungen vor und fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Art. 26 Abs. 2).
Dienstleistung über die Grenze. Arbeitet eine freiberufliche Übersetzerin oder ein Softwareentwickler in Deutschland für ein Unternehmen in der Türkei, gilt ohne Rechtswahl das Recht der Niederlassung der Person, die die Dienstleistung erbringt, mangels Niederlassung das Recht ihres Wohnsitzes. Umgekehrt kommt für einen Kunden in Deutschland, der einen Buchhalter (muhasebeci) in der Türkei beauftragt, grundsätzlich türkisches Recht in Betracht.
Darlehen in der Familie. Diese Frage ist umstritten. Gesetz und Begründung nennen das Darlehen nicht ausdrücklich; das Folgende ist eine Einschätzung der Verfasserin. Geht man vom Beispiel der Begründung aus („bei Verträgen über die Nutzung einer Sache der Überlassende“), lässt sich vertreten, dass beim Darlehen eines Bruders in Deutschland an seinen Bruder in der Türkei der Darlehensgeber die charakteristische Leistung erbringt. Ohne Rechtswahl gilt dann das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Wurde das Geld aber in der Türkei, in Lira und für eine Wohnung in der Türkei gegeben, kann nach der Gesamtheit der Umstände auch das türkische Recht enger verbunden sein. Da keine der Parteien Darlehen beruflich vergibt, sollte dieses Verhältnis nach Ansicht der Verfasserin nicht als Verbraucherkredit im Sinne von Art. 26 gelten; der Wortlaut der Vorschrift bestimmt die Gegenseite nicht näher. Die Parteien können diese Unsicherheit beseitigen, indem sie eine Rechtswahl in den Vertrag schreiben (Art. 24 Abs. 1).
Gemischte Verträge und „Niederlassung“. Umfasst ein Vertrag Lieferung und zugleich Montage oder Wartung, sagt das Gesetz nicht, welche Leistung charakteristisch ist. Den Begriff „Niederlassung“ hat die Begründung ebenfalls Lehre und Praxis überlassen. Beide Punkte sind umstritten; eine ausdrückliche gesetzliche Regel und eine verbindliche Gerichtsentscheidung gibt es dazu nicht. Nach Einschätzung der Verfasserin kommt es beim gemischten Vertrag auf die Leistung an, die seinen Schwerpunkt bildet; welchen Maßstab ein Gericht anlegt, ist offen.
Rechtswahl ist keine Gerichtsstandsvereinbarung. „Auf diesen Vertrag ist türkisches Recht anzuwenden“ bedeutet nicht, dass in der Türkei geklagt werden muss. Die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts wird gesondert vereinbart; das ist bei Streitigkeiten aus Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug möglich, muss durch schriftlichen Beweis nachgewiesen werden und ist bei ausschließlicher Zuständigkeit ausgeschlossen (Art. 47 MÖHUK). Ob die bloße Nennung des zuständigen Gerichts eine stillschweigende Rechtswahl ist, regelt das Gesetz nicht. Nach Ansicht der Verfasserin genügt das allein nicht; es wirkt nur, wenn es zusammen mit anderen Vertragsbestimmungen einen zweifelsfreien Wahlwillen zeigt.
Grenzen der Rechtswahl. Auch bei Wahl eines ausländischen Rechts gelten die Eingriffsnormen des türkischen Rechts (Art. 6 MÖHUK; siehe Art. 6 MÖHUK). Eingriffsnormen eines Drittstaats, mit dem der Vertrag eng verbunden ist, kann Wirkung verliehen werden (Art. 31 MÖHUK). Ausländisches Recht wendet das türkische Gericht von Amts wegen an (siehe Art. 2 MÖHUK).
Verfahren in Deutschland oder den Niederlanden. Dieser Beitrag beschreibt die Sicht eines türkischen Gerichts. Gerichte der EU-Mitgliedstaaten bestimmen das auf Verträge anwendbare Recht allgemein nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I). Zum Ergebnis dort wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Verkaufen Sie eine Wohnung in der Türkei oder schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in der Türkei, gilt nicht Art. 24, sondern Art. 25 oder Art. 27. Weitere Themen rund um Verträge finden Sie unter Handels- und Vertragsrecht.
Häufige Fragen
Können wir nachträglich vereinbaren, dass türkisches Recht gilt?
Ja. Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden; eine Wahl nach Vertragsschluss wirkt rückwirkend, vorbehaltlich der Rechte Dritter (Art. 24 Abs. 3 MÖHUK).
Welches Recht gilt ohne Rechtswahl für einen Vertrag mit Türkeibezug?
Das Recht, mit dem der Vertrag am engsten verbunden ist; das ist grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts bei Vertragsschluss der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, etwa des Verkäufers. Bei gewerblichen oder beruflichen Verträgen zählt ihre Niederlassung (Art. 24 Abs. 4 MÖHUK).
Kann ich beim Verkauf einer Wohnung in der Türkei ein anderes Recht wählen?
Verträge über Grundstücke oder deren Nutzung unterliegen dem Recht des Lageorts (Art. 25 MÖHUK). Für eine Wohnung in der Türkei ist das türkisches Recht.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie wissen möchten, welches Recht ein türkisches Gericht auf Ihren Kauf-, Dienstleistungs- oder Darlehensvertrag mit jemandem in der Türkei anwenden würde, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, oder was eine Rechtswahlklausel bewirken würde, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für die Beurteilung nach deutschem Recht und der Rom-I-Verordnung ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:
- der Vertrag oder die Nachrichten, aus denen sich die Vereinbarung ergibt,
- das Datum des Vertragsschlusses und das Land, in dem jede Partei damals lebte oder tätig war,
- eine etwaige Gerichtsstandsklausel.