Art. 6 MÖHUK – Eingriffsnormen des türkischen Rechts
Art. 6 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, dass bestimmte Vorschriften des türkischen Rechts auch dann gelten, wenn auf ein Rechtsverhältnis ausländisches Recht anzuwenden ist. Man spricht von Eingriffsnormen (doğrudan uygulanan kurallar). Die Vorschrift ist für Sie wichtig, wenn Sie in einem Vertrag mit Türkeibezug ein ausländisches Recht gewählt haben oder ein Geschäft nach ausländischem Recht in der Türkei Wirkung entfalten soll.
Art. 6 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Unmittelbar anwendbare Vorschriften des türkischen Rechts
Artikel 6 – (1) In Fällen, in denen das maßgebende ausländische Recht angewandt wird, ist eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des türkischen Rechts anzuwenden, wenn der Sachverhalt nach ihrem Regelungszweck und Anwendungsbereich in ihren Geltungsbereich fällt.
Türkischer Originaltext:
Türk hukukunun doğrudan uygulanan kuralları
MADDE 6 – (1) Yetkili yabancı hukukun uygulandığı durumlarda, düzenleme amacı ve uygulama alanı bakımından Türk hukukunun doğrudan uygulanan kurallarının kapsamına giren hâllerde o kural uygulanır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026). Die Vorschrift stand nicht im Regierungsentwurf, sondern wurde in der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung durch einen Änderungsantrag eingefügt; eine amtliche Begründung gibt es deshalb nicht.
Erläuterung
Die Kollisionsnormen des MÖHUK können ein Rechtsverhältnis ausländischem Recht unterstellen, und bei Verträgen dürfen die Parteien das anwendbare Recht selbst wählen (Art. 24). Art. 6 setzt dem eine Grenze: Fällt der Sachverhalt unter eine türkische Eingriffsnorm, gilt diese Norm, obwohl ausländisches Recht maßgebend ist. Das übrige ausländische Recht bleibt anwendbar.
Ob eine Norm diese Eigenschaft hat, richtet sich nach zwei Kriterien: ihrem Regelungszweck und ihrem Anwendungsbereich. Eine Liste solcher Normen enthält das Gesetz nicht. Welche türkischen Vorschriften Eingriffsnormen sind, beurteilt deshalb das Gericht im Einzelfall.
Diese Frage ist umstritten. Für die Einordnung bestimmter türkischer Vorschriften als Eingriffsnormen gibt es im Gesetz keine ausdrückliche Regelung und keine verbindliche Gerichtsentscheidung; deshalb werden hier keine einzelnen Normen genannt.
Art. 6 funktioniert anders als der ordre public in Art. 5. Dort wendet das Gericht zunächst das ausländische Recht an und schließt eine Vorschrift aus, wenn ihr Ergebnis offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt. Bei Art. 6 kommt es auf den Inhalt des ausländischen Rechts nicht an; die türkische Norm gilt von vornherein. Für Eingriffsnormen eines Drittstaats bei Verträgen gibt es Art. 31; dort „kann“ das Gericht ihnen Wirkung verleihen, Art. 6 dagegen ordnet die Anwendung an.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Wer in Deutschland lebt und mit jemandem in der Türkei einen Vertrag schließt, kann ein ausländisches Recht wählen (Art. 24). Art. 6 zeigt, dass diese Wahl vor einem türkischen Gericht nicht jede türkische Vorschrift verdrängt. Normen, die nach ihrem Zweck gelten wollen, werden unabhängig vom gewählten Recht angewandt.
Für Grundstücke in der Türkei gilt türkisches Recht ohnehin, auch ohne Art. 6: Dingliche Rechte unterliegen dem Recht des Lageorts (Art. 21 Abs. 1), ebenso die Form von Rechtsgeschäften über diese Rechte (Art. 21 Abs. 4). Grundbuchgeschäfte (tapu) richten sich daher nach türkischem Recht.
Zum ordre public siehe Art. 5 MÖHUK, zur Anwendung ausländischen Rechts Art. 2 MÖHUK. Zu Immobilien in der Türkei finden Sie Informationen unter Immobilienrecht.
Häufige Fragen
Gilt türkisches Recht gar nicht, wenn ich im Vertrag deutsches Recht wähle?
Vor einem türkischen Gericht gilt eine türkische Eingriffsnorm, wenn der Sachverhalt in ihren Geltungsbereich fällt (Art. 6 MÖHUK).
Zählt das Gesetz die Eingriffsnormen auf?
Nein. Es nennt nur die Kriterien Regelungszweck und Anwendungsbereich; die Einordnung nimmt das Gericht vor.
Was ist der Unterschied zu Art. 5?
Bei Art. 5 wird das Ergebnis der ausländischen Vorschrift geprüft und bei offensichtlichem Verstoß ausgeschlossen. Bei Art. 6 gilt die türkische Norm ohne Blick auf den Inhalt des ausländischen Rechts.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Haben Sie in einem Vertrag mit Türkeibezug ein ausländisches Recht gewählt und möchten wissen, welche türkischen Vorschriften in einem Streit in der Türkei trotzdem gelten könnten, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für deutsches Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt. Bringen Sie den Vertrag mit, insbesondere die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, und Angaben zum Wohnsitz der Parteien.