Art. 5 MÖHUK – Ordre public im türkischen IPR
Art. 5 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) regelt den ordre public (kamu düzeni): Führt eine Vorschrift des maßgebenden ausländischen Rechts im konkreten Fall zu einem Ergebnis, das offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt, wendet das türkische Gericht sie nicht an und greift, wenn nötig, auf türkisches Recht zurück. Das betrifft Verfahren in der Türkei, in denen ausländisches Recht gilt, etwa bei Erben ohne türkische Staatsangehörigkeit oder bei Ehen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.
Art. 5 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
Artikel 5 – (1) Verstößt die auf einen bestimmten Sachverhalt angewandte Vorschrift des maßgebenden ausländischen Rechts offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung, so wird diese Vorschrift nicht angewandt; soweit erforderlich, wird türkisches Recht angewandt.
Türkischer Originaltext:
Kamu düzenine aykırılık
MADDE 5 – (1) Yetkili yabancı hukukun belirli bir olaya uygulanan hükmünün Türk kamu düzenine açıkça aykırı olması hâlinde, bu hüküm uygulanmaz; gerekli görülen hâllerde, Türk hukuku uygulanır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Gesetzesbegründung
Laut Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift unverändert Art. 5 des alten Gesetzes Nr. 2675. Die Regel gilt also seit 1982 in derselben Form.
Erläuterung
Die Prüfung läuft in drei Schritten. Zuerst verweist eine Kollisionsnorm des MÖHUK auf ausländisches Recht, das der Richter von Amts wegen anwendet (Art. 2). Dann wird die Vorschrift bestimmt, die auf den Fall passt. Schließlich prüft das Gericht, ob das Ergebnis dieser Vorschrift im konkreten Fall offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt.
Das Gesetz definiert die öffentliche Ordnung nicht und zählt keine Fälle auf. Aus dem Wortlaut ergeben sich zwei Grenzen: Geprüft wird nicht der abstrakte Inhalt der ausländischen Norm, sondern die auf einen „bestimmten Sachverhalt angewandte“ Vorschrift. Und der Verstoß muss „offensichtlich“ sein; dass das ausländische Recht anders ist als das türkische, reicht nicht. Ob die Schwelle erreicht ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Der Eingriff ist eng. Nur die anstößige Vorschrift entfällt, das übrige ausländische Recht bleibt anwendbar. Türkisches Recht füllt eine Lücke nur „soweit erforderlich“; das Gesetz sagt nicht, dass dies immer geschieht.
Abzugrenzen ist Art. 5 von zwei Nachbarvorschriften. Dass bestimmte türkische Normen trotz ausländischen Statuts von vornherein gelten, regelt Art. 6. Geht es um die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) oder Anerkennung (tanıma) eines ausländischen Urteils, wird der ordre public nicht nach Art. 5, sondern nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. c geprüft: Das Urteil darf nicht „offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstoßen“; das gilt auch für die Anerkennung (Art. 58 Abs. 1).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Türkische Staatsangehörige begegnen Art. 5 selten, weil bei einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ohnehin türkisches Recht gilt, auch bei Doppelstaatern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b). Praktisch wird die Vorschrift eher in diesen Fällen:
- Erbfall eines Ausgebürgerten mit Blauer Karte (Mavi Kart): Für bewegliches Vermögen in der Türkei gilt sein ausländisches Heimatrecht (Art. 20 Abs. 1); für Grundstücke in der Türkei immer türkisches Recht.
- Scheidung vor einem türkischen Gericht, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben und ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt; dann gilt dessen Recht (Art. 14 Abs. 1).
Wer ein deutsches Scheidungs- oder Unterhaltsurteil in der Türkei anerkennen lassen möchte, für den ist Art. 54 Abs. 1 Buchst. c maßgebend; mehr dazu unter Art. 50 MÖHUK – Vollstreckbarerklärung. Wie ausländisches Recht angewendet wird, erklärt Art. 2 MÖHUK.
Häufige Fragen
Wird ausländisches Recht nicht angewendet, wenn es vom türkischen abweicht?
Nein. Eine Abweichung genügt nicht; das Ergebnis im konkreten Fall muss offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen (Art. 5 MÖHUK).
Was gilt anstelle der ausgeschlossenen Vorschrift?
Das übrige ausländische Recht bleibt anwendbar; soweit erforderlich, tritt türkisches Recht an die Stelle der ausgeschlossenen Vorschrift.
Gilt Art. 5 bei der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils?
Nein. Bei ausländischen Urteilen wird der ordre public nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. c geprüft, auch im Anerkennungsverfahren (Art. 58 Abs. 1).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie klären möchten, ob in einem Erb- oder Scheidungsverfahren in der Türkei ausländisches Recht gilt und ob eine Vorschrift wegen des ordre public ausgeschlossen sein könnte, können Sie auf der Terminseite einen Gesprächstermin online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf wählen. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur die türkischrechtliche Seite (§ 206 BRAO); zum deutschen Recht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt. Halten Sie Angaben zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und gegebenenfalls das ausländische Urteil bereit.