Art. 22 MÖHUK – Transportmittel (Schiffe, Flugzeuge)
Art. 22 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für dingliche Rechte (aynî haklar) an Luft-, See- und Schienenfahrzeugen gilt. Maßgeblich ist nicht der Ort, an dem sich das Fahrzeug gerade befindet, sondern der Herkunftsstaat (menşe ülke). Das betrifft Eigentümer eines in der Türkei oder im Ausland registrierten Bootes oder einer Yacht, Käufer solcher Fahrzeuge und Gläubiger, die sich eine Hypothek bestellen lassen.
Art. 22 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Transportmittel
Artikel 22 – (1) Dingliche Rechte an Luft-, See- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Herkunftsstaat ist bei Luft- und Seefahrzeugen der Ort des Registers, in dem die dinglichen Rechte eingetragen sind, bei Seefahrzeugen, wenn es diesen Registerort nicht gibt, der Heimathafen und bei Schienenfahrzeugen der Ort der Zulassung.
Türkischer Originaltext:
Taşıma araçları
MADDE 22 – (1) Hava, deniz ve raylı taşıma araçları üzerindeki aynî haklar, menşe ülke hukukuna tâbidir.
(2) Menşe ülke, hava ve deniz taşıma araçlarında aynî hakların tescil edildiği sicil yeri, deniz taşıma araçlarında bu sicil yeri yoksa bağlama limanı, raylı taşıma araçlarında ruhsat yeridir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz Nr. 2675 enthielt keine ausdrückliche Regel für Transportmittel (im Entwurf war sie Art. 21). Eigentum und andere dingliche Rechte an diesen Fahrzeugen werden dem Recht des Herkunftsstaates unterstellt, mit dem Fahrzeug und Eigentümer als am engsten verbunden gelten. Bei Luft- und Seefahrzeugen stellt die Vorschrift aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Staat des Registers ab, in dem die dinglichen Rechte eingetragen sind. Für nicht eingetragene Seefahrzeuge gilt der Staat des Heimathafens (bağlama limanı), für Schienenfahrzeuge der Staat der Zulassung (Zusammenfassung der Begründung zum Gesetzentwurf in der Großen Nationalversammlung der Türkei, TBMM).
Erläuterung
Art. 22 ist eine Sonderregel zu Art. 21 MÖHUK. Danach unterliegen dingliche Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts befindet. Bei einem Schiff oder Flugzeug, das ständig die Länder wechselt, hinge das vom Zufall ab; Art. 22 knüpft deshalb an einen festen Punkt an, in der Regel an das Register (zur allgemeinen Regel siehe Art. 21 MÖHUK).
Genannt sind nur Luft-, See- und Schienenfahrzeuge. Autos, Motorräder oder Lkw kommen in Art. 22 nicht vor; für dingliche Rechte an ihnen ist Art. 21 maßgeblich.
Art. 22 erfasst nur dingliche Rechte, also das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte wie Pfandrecht oder Hypothek. Ansprüche aus dem Kaufvertrag über eine Yacht, etwa auf Zahlung des Kaufpreises oder wegen Mängeln, richten sich nach den Vorschriften über Verträge, Art. 24 ff. MÖHUK.
Ist das Recht des Herkunftsstaates bestimmt, bleiben dessen Kollisionsnormen außer Betracht; Rück- und Weiterverweisung werden nur im Personen- und Familienrecht beachtet (Art. 2 Abs. 3 MÖHUK). Das türkische Gericht wendet das Sachrecht des Herkunftsstaates von Amts wegen an (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK; siehe Art. 2 MÖHUK).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Leben Sie in Deutschland und ist Ihr Boot oder Ihre Yacht in der Türkei in einem Register eingetragen, in dem dingliche Rechte eingetragen werden, wendet ein türkisches Gericht auf das Eigentum und eine Hypothek an dem Boot türkisches Recht an. In welchem Hafen das Boot gerade liegt, wo Sie wohnen und welche Staatsangehörigkeit Sie haben, ist nach dieser Regel nicht entscheidend. Ist das Boot in keinem solchen Register eingetragen, gilt das Recht des Staates des Heimathafens. Welche türkische Eintragung als „Register, in dem die dinglichen Rechte eingetragen sind“ gilt und wie die Eintragung abläuft, behandelt dieser Beitrag nicht; das ist im konkreten Fall gesondert zu prüfen. Ein Auto, das Sie aus Deutschland in die Türkei mitnehmen, fällt nicht unter Art. 22, sondern unter Art. 21.
Deutsche und niederländische Gerichte beantworten dieselbe Frage nach ihrem eigenen Kollisionsrecht; dazu wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für das Eigentum an einer Yacht im türkischen Register?
Ist die Yacht in der Türkei in einem Register eingetragen, in dem dingliche Rechte eingetragen werden, gilt türkisches Recht (Art. 22 MÖHUK). Dass die Yacht im Ausland liegt, ändert daran nichts.
Fallen Autos unter Art. 22?
Nein. Die Vorschrift nennt nur Luft-, See- und Schienenfahrzeuge; für dingliche Rechte an einem Auto gilt Art. 21 MÖHUK.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie bei einem Streit über Eigentum oder Hypothek an einem Boot, einer Yacht oder einem Flugzeug wissen möchten, welches Recht ein türkisches Gericht anwenden würde, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind Unterlagen zum Register, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, und zum Heimathafen, gegebenenfalls der Kaufvertrag und Nachweise über eingetragene Hypotheken. Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite zum internationalen Privatrecht.