Unterhalt nach Scheidung in der Türkei: unbefristet?

Der unbefristete nacheheliche Unterhalt nach türkischem Recht gilt vorerst weiter. Das türkische Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi, AYM) hat zwar das Wort „unbefristet“ (süresiz olarak) in Art. 175 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Türk Medeni Kanunu, TMK) aufgehoben, die Aufhebung wird aber erst am 30. Juni 2027 wirksam. Bis dahin wenden die Gerichte die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung an, und der Bedürftigkeitsunterhalt (yoksulluk nafakası) selbst bleibt bestehen.

Im Folgenden geht es um die Entscheidung, um laufende Unterhaltszahlungen, um die unveränderten Voraussetzungen und um die Lage für Türkinnen und Türken in Deutschland. Stand: Anfang November 2026.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts

Art. 175 Abs. 1 TMK lautet sinngemäß: Der Ehegatte, der durch die Scheidung bedürftig wird, kann vom anderen, sofern sein eigenes Verschulden nicht schwerer wiegt, für seinen Lebensunterhalt nach dessen finanzieller Leistungsfähigkeit unbefristet Unterhalt verlangen.

Auf die Vorlage eines Gerichts hin hat das Verfassungsgericht die Worte „unbefristet“ aufgehoben:

  • AYM, E. 2025/156, K. 2026/131, Entscheidung vom 4.6.2026,
  • veröffentlicht im Amtsblatt (Resmî Gazete) am 30.9.2026, Nr. 33386,
  • Wirksamwerden der Aufhebung neun Monate nach der Veröffentlichung, also am 30.6.2027.

Aufgehoben sind nur diese beiden Worte. Die Voraussetzungen des Unterhalts und Abs. 2 („Ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen wird nicht vorausgesetzt.“) bleiben unverändert.

Nach Art. 153 der türkischen Verfassung kann das Verfassungsgericht den Zeitpunkt festlegen, zu dem eine Aufhebung wirksam wird; das Parlament (TBMM) berät dann vorrangig ein Gesetz, das die entstehende Lücke schließt. Die neun Monate sind die Frist für eine Neuregelung.

Was gilt bis zum 30. Juni 2027?

Am Gesetzestext ändert sich bis dahin nichts. Verfahren, die bis zu diesem Tag entschieden werden, laufen nach Art. 175 TMK in der geltenden Fassung.

In der türkischen Presse werden verschiedene Modelle für eine Neuregelung diskutiert. Mit Stand 5. November 2026 ist kein Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht, das Art. 175 TMK ändert (aktueller TMK-Text im amtlichen System UYAP Mevzuat). Entwürfe und Presseberichte sind nicht verbindlich.

Enden laufende Unterhaltszahlungen automatisch?

Nein. Nach Art. 153 der Verfassung wirken Aufhebungsentscheidungen nicht zurück. Ein rechtskräftig zugesprochener Unterhalt endet am 30.6.2027 nicht von selbst.

Ein bestehender Unterhalt kann schon heute enden oder geändert werden (Art. 176 TMK):

  • er erlischt von selbst, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder eine Partei stirbt,
  • er wird durch Gerichtsentscheidung aufgehoben, wenn der Berechtigte ohne Heirat in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, nicht mehr bedürftig ist oder einen ehrlosen Lebenswandel führt,
  • er kann erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse ändern oder die Billigkeit es verlangt.

Ob nach dem 30.6.2027 auch bereits zugesprochene Unterhaltsrenten befristet werden können, hängt von der künftigen Neuregelung und ihren Übergangsvorschriften ab. Diese Frage ist umstritten: Es gibt dazu derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung und keine verbindliche Gerichtsentscheidung, und wie die Gerichte vorgehen werden, ist offen. Eine sichere Aussage ist vor einem neuen Gesetz nicht möglich.

Voraussetzungen des Bedürftigkeitsunterhalts

Nach Art. 175 TMK gilt heute:

  1. Der Antragsteller muss durch die Scheidung bedürftig werden.
  2. Sein Verschulden darf nicht schwerer wiegen als das des anderen; bei gleichem Verschulden ist der Anspruch möglich.
  3. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.

Ein Verschulden des Pflichtigen ist nicht erforderlich. Frauen wie Männer können den Unterhalt verlangen.

Wurde der Unterhalt im Scheidungsverfahren nicht beantragt, kann er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in einem eigenen Verfahren verlangt werden; danach verjähren die Ansprüche aus der Scheidung (Art. 178 TMK).

Welche Unterhaltsarten sind nicht betroffen?

Die Entscheidung betrifft nur den nachehelichen Bedürftigkeitsunterhalt. Nicht erfasst sind:

  • der vorläufige Unterhalt während des Scheidungsverfahrens (tedbir nafakası): Das Gericht trifft von Amts wegen die nötigen Maßnahmen für den Lebensunterhalt der Ehegatten und die Betreuung der Kinder (Art. 169 TMK),
  • der Kindesunterhalt (iştirak nafakası): Der Elternteil ohne Sorgerecht beteiligt sich nach seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 182 TMK). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit und, solange das Kind noch in Ausbildung ist, je nach den Umständen bis zu deren Ende (Art. 328 TMK).

Wenn Sie in Deutschland oder den Niederlanden leben

Ein türkisches Gericht wendet auf Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten das Recht an, das für die Scheidung gilt: das gemeinsame Heimatrecht, sonst das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sonst türkisches Recht (Art. 14 Abs. 1 und 2 MÖHUK, türkisches IPR-Gesetz). Sind beide Ehegatten türkische Staatsangehörige, gilt vor einem türkischen Gericht türkisches Recht, auch wenn sie in Deutschland leben, und damit Art. 175 TMK samt den Folgen der Entscheidung. Mehr dazu unter Art. 14 MÖHUK.

Hat ein deutsches oder niederländisches Gericht Unterhalt zugesprochen, braucht es für die Vollstreckung in der Türkei eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) durch ein türkisches Gericht (Art. 50, 54 MÖHUK). Der türkische Kassationshof (Yargıtay) hat in seiner 2. Zivilkammer ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem die Unterhaltsentscheidung eines deutschen Familiengerichts für ein Kind anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde (E. 2023/2059, K. 2023/2696, Urteil vom 25.05.2023). In der Begründung des bestätigten Urteils heißt es, die Vollstreckungsverjährung beginne nicht mit der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung, sondern mit der Rechtskraft der Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärung. Zum Verfahren siehe Art. 50 MÖHUK.

Deutsche und niederländische Gerichte wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an und können für dieselbe Scheidung zu einem anderen Recht kommen. Für ein Unterhaltsverfahren dort und die Frage der Befristung wenden Sie sich bitte an einen im jeweiligen Land zugelassenen Rechtsanwalt.

Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird

In der Türkei ordnet das Gericht gegen einen Schuldner, der eine Unterhaltsentscheidung nicht befolgt, auf Beschwerde des Berechtigten Beugehaft (tazyik hapsi) von bis zu drei Monaten an; zahlt er, wird er entlassen (Art. 344 des türkischen Vollstreckungs- und Konkursgesetzes, İİK). Hat der Schuldner Klage auf Aufhebung oder Herabsetzung erhoben, kann die Vollziehung bis zum Ende dieses Verfahrens aufgeschoben werden. Weitere Themen finden Sie unter Familienrecht.

Häufige Fragen

Wann entfällt der unbefristete Unterhalt in der Türkei?

Die Aufhebung wird am 30.6.2027 wirksam; dann fällt das Wort „unbefristet“ aus Art. 175 TMK weg. Der Gesetzgeber kann vorher eine Neuregelung treffen.

Wird mein laufender Unterhalt gestrichen?

Nicht automatisch: Aufhebungsentscheidungen wirken nicht zurück (Art. 153 der Verfassung). Was künftig mit bestehenden Unterhaltsrenten geschieht, hängt von den Übergangsvorschriften eines neuen Gesetzes ab.

Kann ich die Aufhebung des Unterhalts beantragen?

Ja, wenn ein Grund nach Art. 176 TMK vorliegt, etwa eine eheähnliche Gemeinschaft des Berechtigten oder der Wegfall der Bedürftigkeit. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts allein ist kein Aufhebungsgrund.

Ist auch der Kindesunterhalt betroffen?

Nein. Der Kindesunterhalt beruht auf Art. 182 und Art. 327 ff. TMK; die Entscheidung betrifft nur Art. 175 TMK.

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Möchten Sie klären lassen, wie sich die Entscheidung des Verfassungsgerichts auf einen Unterhalt auswirkt, den Sie erhalten oder zahlen, ob ein Grund für Aufhebung oder Herabsetzung nach Art. 176 TMK vorliegt oder wie ein deutscher Unterhaltsbeschluss in der Türkei für vollstreckbar erklärt wird, können Sie über die Terminseite ein Gespräch vereinbaren, online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Unterhaltsfragen nach deutschem oder niederländischem Recht wenden Sie sich bitte an einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Zur Vorbereitung hilfreich:

  • das Scheidungsurteil, das den Unterhalt zuspricht, mit Rechtskraftvermerk,
  • bei einer ausländischen Entscheidung diese selbst mit Rechtskraftvermerk,
  • Angaben dazu, wie sich Einkommen und Lebensverhältnisse beider Seiten seit der Entscheidung verändert haben.

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