Kurzzeitvermietung Türkei: Genehmigung und Änderung 2026

Wer eine Wohnung in der Türkei jeweils für höchstens 100 Tage vermietet, braucht vor Abschluss des Mietvertrags eine Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus (turizm amaçlı kiralama izin belgesi), Art. 3 Abs. 1 Gesetz Nr. 7464. Seit einer Änderung, die am 27. Oktober 2026 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlicht wurde, gilt: Stellt die Behörde bei einer Kontrolle Mängel in den Unterlagen fest und werden diese nicht innerhalb von 30 Tagen behoben, wird die Genehmigung widerrufen (iptal).

Das betrifft viele, die in Deutschland leben und ihre Wohnung in Antalya, Bodrum oder Izmir im Sommer an Urlauber vermieten. Wer die Genehmigung schon hat, sollte die neue Regel kennen; wer sie noch beantragen will, die Voraussetzungen.

Die Änderung vom 27. Oktober 2026: Widerruf bei Unterlagenmängeln

Die Verordnung über die touristische Vermietung von Wohnungen (Konutların Turizm Amaçlı Kiralanması Faaliyetlerinin Düzenlenmesine İlişkin Yönetmelik, Resmî Gazete vom 28.12.2023, Nr. 32413) regelt in Art. 12 die Kontrolle genehmigter Wohnungen. Nach Abs. 4 wird jede Wohnung mindestens alle zwei Jahre kontrolliert; zuerst prüft die Behörde die Unterlagen, auf denen die Genehmigung beruht.

Die Änderungsverordnung im Amtsblatt vom 27.10.2026 (Nr. 33413) hat den zweiten und dritten Satz dieses Absatzes neu gefasst. Wortlaut auf Türkisch:

Belgelendirmeye esas evraklarda eksiklik ve/veya uygun olmayan evrak bulunması veya belgelendirmeye esas bilgi ve belgelerde değişiklik meydana geldiğinin tespit edilmesi halinde belge sahibine eksikliklerini giderebilmesi için otuz gün süre verilir. Bu süre sonunda eksikliklerinin giderilmediğinin tespiti halinde izin belgesi iptal edilir.

Nichtamtliche Übersetzung: Werden fehlende oder ungeeignete Unterlagen oder Änderungen der für die Genehmigung maßgeblichen Angaben und Unterlagen festgestellt, erhält der Inhaber 30 Tage Zeit, die Mängel zu beheben. Sind sie danach nicht behoben, wird die Genehmigung widerrufen.

Die Änderung gilt seit ihrer Veröffentlichung, also seit dem 27. Oktober 2026. Eine Übergangsregel gibt es nicht.

Auch die bisherige Fassung (nach der Änderung vom 10.10.2025) sah eine Frist von 30 Tagen vor. Neu ist die Folge. Bisher wurde bei nicht behobenen Mängeln nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Gesetz Nr. 7464 verfahren, also ein Bußgeld (idari para cezası) verhängt, weil verlangte Unterlagen fehlten oder unvollständig waren. Jetzt wird die Genehmigung unmittelbar widerrufen. Außerdem löst nicht mehr nur eine fehlende Unterlage die Frist aus, sondern auch eine ungeeignete Unterlage oder eine Änderung der maßgeblichen Angaben. Welche Änderungen darunter fallen, sagt die Verordnung nicht.

Ohne neue Genehmigung darf die Wohnung danach nicht mehr touristisch vermietet werden; wer weitervermietet, riskiert die Bußgelder nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes. Bereits geschlossene Verträge der Gäste laufen bis zu ihrem Ende weiter (Art. 5 Abs. 2).

Ein strittiger Punkt. Art. 5 Gesetz Nr. 7464 zählt auf, wann die Genehmigung widerrufen wird. Nicht behobene Unterlagenmängel stehen dort nicht ausdrücklich. Ob eine Verordnung einen im Gesetz nicht genannten Widerrufsgrund einführen darf, lässt sich daher bezweifeln. Das ist eine Einschätzung: Das Gesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regel, und eine verbindliche Gerichtsentscheidung wurde für diesen Beitrag nicht festgestellt. Wie ein Verwaltungsgericht in der Türkei im Einzelfall entscheiden würde, ist offen.

Für welche Vermietungen gilt die Genehmigungspflicht?

Das Gesetz Nr. 7464 über die touristische Vermietung von Wohnungen wurde am 2.11.2023 im Amtsblatt veröffentlicht; die Vorschriften zur Genehmigung (Art. 1–6) gelten seit dem 1.1.2024 (Art. 33).

  • Erfasst ist jede Einheit, die im Grundbuch (tapu sicili) als Wohnung eingetragen ist oder an der Wohnungseigentum bzw. Wohnungseigentumsanwartschaft (kat mülkiyeti, kat irtifakı) zu Wohnzwecken besteht (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e).
  • Touristische Vermietung heißt Vermietung für höchstens 100 Tage, gleich zu welchem Zweck (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g). Verträge über jeweils mehr als 100 Tage fallen nicht unter das Gesetz (Art. 1 Abs. 3).
  • Wer allerdings innerhalb eines Jahres ab dem ersten Vertrag dieselbe Wohnung mehr als viermal vermietet, muss auch bei jeweils über 100 Tage langen Verträgen mit einem Bußgeld rechnen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. g).

Die Genehmigung muss der Vermieter einholen, also der Eigentümer oder wer an der Wohnung ein Nießbrauch- oder Erbbaurecht hat (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 3 Abs. 5). Ein Mieter, der seine eigene Mietwohnung an Touristen weitervermietet, handelt verbotswidrig (Art. 3 Abs. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. ç).

Welche Unterlagen der Antrag braucht

Nach Art. 5 der Verordnung kann der Antrag über e-Devlet gestellt werden. Verlangt werden Angaben zur Person (bei ausländischen Staatsangehörigen Passkopie und ausländische Identifikationsnummer oder Steuernummer) und ein aktueller Grundbuchauszug. Für Eigentümer in Deutschland sind drei Punkte besonders wichtig:

  1. Beschluss der Eigentümer. Liegt die Wohnung in einem Haus mit mehreren Einheiten, ist ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer der Wohneinheiten nötig, in notariell beglaubigter Kopie (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes; Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung). Ein einziger Nachbar kann den Antrag also verhindern. Bei freistehenden Häusern und bei Residenzen mit Hotelservice (yüksek nitelikli konut) entfällt dieser Beschluss (Art. 5 Abs. 4 der Verordnung).
  2. Mehrere Eigentümer. Bei Miteigentum nach Bruchteilen (paylı mülkiyet) brauchen Sie die schriftliche Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen und Köpfen, bei Gesamthandseigentum (elbirliği mülkiyeti) die aller Eigentümer (Art. 5 Abs. 2 Buchst. ç). Eine noch nicht aufgeteilte geerbte Wohnung steht im Gesamthandseigentum der Erben; dann müssen alle Erben zustimmen.
  3. Antrag durch Bevollmächtigte. Stellt ein Angehöriger oder Ihr Anwalt in der Türkei den Antrag, ist eine notariell errichtete Vollmacht vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e). Wie Sie eine solche Vollmacht in Deutschland erstellen, steht im Beitrag Vollmacht aus Deutschland für Angelegenheiten in der Türkei.

Die Provinzdirektion entscheidet innerhalb von 60 Tagen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung). Nach Erteilung wird die Wohnung vor Ort besichtigt. Eine Kopie der Genehmigung geht auch an das Finanzamt und die Polizei (Art. 6 Abs. 5).

Pflichten nach der Genehmigung

  • Am Eingang der Wohnung hängt die vom Ministerium ausgegebene Plakette (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes).
  • Jede Anzeige nennt die Genehmigungsnummer; Lage, Kapazität und Ausstattung müssen zutreffend beschrieben sein (Art. 9 Abs. 2, Art. 11 der Verordnung).
  • Höchstens zwölf Personen dürfen übernachten, Kinder unter drei Jahren nicht mitgezählt; die Kapazität richtet sich nach der Zahl der Schlafzimmer (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d).
  • Einzelne Zimmer dürfen nicht getrennt an verschiedene Gäste vermietet werden (Art. 10 Abs. 2).
  • Es gilt das türkische Meldegesetz Nr. 1774 (Kimlik Bildirme Kanunu); für die Meldung der Gäste ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich (Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes). Wer in Deutschland lebt, sollte vorher klären, wer diese Meldung vor Ort übernimmt.

Soll ein Dritter die Vermietung betreiben, darf das nur ein Reisebüro der Gruppe A sein (Art. 3 Abs. 5). Plattformen, die Wohnungen ohne Genehmigung anbieten, drohen Bußgelder und Zugangssperren (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und e).

Erbfall und Verkauf

Stirbt der Genehmigungsinhaber, wird die Genehmigung ungültig, wenn die Erben nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Todestag einen Antrag stellen (Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes). Diese Frist ist eine andere als die Frist für die Ausschlagung des Erbes in der Türkei; mehr dazu im Beitrag Erbausschlagung in der Türkei.

Wechselt der Vermieter durch ein anderes Rechtsgeschäft als den Erbfall, etwa durch Verkauf, muss das innerhalb von 30 Tagen ab der Eintragung im Grundbuch gemeldet werden, sonst droht ein Bußgeld (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b). Beantragt der neue Eigentümer in der anschließenden 30-Tage-Frist nicht die Übertragung, wird die Genehmigung widerrufen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c).

Bußgelder

Art. 4 Gesetz Nr. 7464 sieht für jeden Verstoß ein eigenes Bußgeld vor. Bei Vermietung ohne Genehmigung wird es für jede Wohnung gesondert verhängt, verbunden mit einer Frist von 15 Tagen, um die Genehmigung zu beantragen; wer weitermacht, zahlt mehr (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b und f). Zuständig ist für die Fälle des Abs. 1 der Gouverneur bzw. Landrat, für Verstöße von Genehmigungsinhabern das Ministerium (Art. 4 Abs. 3). Die aktuelle Höhe sollten Sie im Gesetzestext auf mevzuat.gov.tr und beim Ministerium prüfen.

Die Besteuerung der Mieteinnahmen in der Türkei und in Deutschland ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Zu Ihren steuerlichen Pflichten in Deutschland wenden Sie sich bitte an einen dort zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Allgemeines zu Immobilien in der Türkei finden Sie unter Immobilienrecht und Türkei–Deutschland.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Vermietung meiner Ferienwohnung in der Türkei eine Genehmigung?

Ja, wenn Sie jeweils für höchstens 100 Tage vermieten. Die Genehmigung muss vor dem Mietvertrag vorliegen (Art. 3 Abs. 1 Gesetz Nr. 7464).

Welche Unterlagen brauche ich für die Genehmigung?

Angaben zur Person, einen aktuellen Grundbuchauszug und, bei einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus, den einstimmigen Beschluss aller Eigentümer in notariell beglaubigter Kopie. Bei mehreren Eigentümern deren schriftliche Zustimmung, bei Antrag durch Bevollmächtigte eine notarielle Vollmacht (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung).

Was hat sich am 27. Oktober 2026 geändert?

Werden bei der Kontrolle Unterlagenmängel oder Änderungen der maßgeblichen Angaben festgestellt, gibt es 30 Tage Frist. Danach wird die Genehmigung widerrufen. Bisher wurde in diesem Fall ein Bußgeld verhängt (Art. 12 Abs. 4 der Verordnung).

Kann ich den Antrag aus Deutschland stellen?

Der Antrag kann über e-Devlet gestellt werden. Möglich ist auch ein Antrag durch einen Bevollmächtigten in der Türkei mit notarieller Vollmacht (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie vor der Vermietung Ihrer Wohnung in der Türkei klären möchten, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wessen Zustimmung bei mehreren Eigentümern oder Erben nötig ist oder was Sie innerhalb der 30-Tage-Frist nach einer Kontrolle tun können, können Sie über die Terminseite einen Gesprächstermin wählen. Das Gespräch findet online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt, und zwar auf Türkisch. Schriftliche Fragen können Sie über das Kontaktformular senden.

Hilfreich sind ein aktueller Grundbuchauszug, eine vorhandene Genehmigung und Schreiben des Ministeriums oder der Provinzdirektion, der Beschluss der Eigentümer und bei einer geerbten Wohnung der Erbschein (mirasçılık belgesi). Beraten wird nur zum türkischen Recht (§ 206 BRAO); für die Besteuerung der Mieteinnahmen in Deutschland ist ein dort zugelassener Steuerberater oder Rechtsanwalt zuständig.

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Termine finden online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt; die Gespräche werden auf Türkisch geführt. Die Uhrzeiten werden in deutscher und türkischer Zeit angezeigt.

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