Art. 31 MÖHUK – Eingriffsnormen eines Drittstaats
Art. 31 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) erlaubt dem türkischen Gericht, den Eingriffsnormen (doğrudan uygulanan kurallar) eines Drittstaats Wirkung zu verleihen, wenn der Vertrag mit diesem Staat eng verbunden ist. Das Gericht muss das nicht tun; es entscheidet nach Ermessen. Praktisch geht es vor allem um internationale Handelsverträge.
Art. 31 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Eingriffsnormen
Artikel 31 – (1) Bei der Anwendung des Rechts, dem das vertragliche Schuldverhältnis unterliegt, kann den Eingriffsnormen des Rechts eines Drittstaats Wirkung verliehen werden, sofern dieser mit dem Vertrag eng verbunden ist. Bei der Entscheidung, ob diesen Normen Wirkung verliehen wird und ob sie angewendet werden, sind ihr Zweck, ihre Natur, ihr Inhalt und ihre Folgen zu berücksichtigen.
Türkischer Originaltext:
Doğrudan uygulanan kurallar
MADDE 31 – (1) Sözleşmeden doğan ilişkinin tâbi olduğu hukuk uygulanırken, sözleşmeyle sıkı ilişkili olduğu takdirde üçüncü bir devletin hukukunun doğrudan uygulanan kurallarına etki tanınabilir. Söz konusu kurallara etki tanımak ve uygulayıp uygulamamak konusunda bu kuralların amacı, niteliği, muhtevası ve sonuçları dikkate alınır.
Im aktuellen Text des UYAP-Mevzuat-Systems ist zu diesem Artikel keine Änderung vermerkt (Stand November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; im Entwurf trug sie die Überschrift „Müdahaleci kurallar“ (Eingriffsnormen). Die Begründung verweist darauf, dass die Berücksichtigung solcher Normen eines eng verbundenen Drittstaats im internationalen Vertragsrecht und in der als Rom I bekannten europäischen Regelung anerkannt ist. Die Vorschrift macht die Anwendung nicht zur Pflicht, sondern gibt dem Gericht eine Möglichkeit, um Nachteile zu vermeiden, die bei Nichtbeachtung entstehen könnten.
Erläuterung
Was eine Eingriffsnorm ist und dass türkische Eingriffsnormen stets angewendet werden, erklärt der Beitrag zu Art. 6 MÖHUK. Art. 31 betrifft dagegen nur Normen eines ausländischen Staates und nur Verträge. Die Voraussetzungen:
- Es gibt ein vertragliches Schuldverhältnis und ein darauf anwendbares Recht (Art. 24 ff.).
- Es handelt sich um eine Eingriffsnorm eines „Drittstaats“.
- Der Vertrag ist mit diesem Staat eng verbunden.
- Das Gericht wägt Zweck, Natur, Inhalt und Folgen der Norm ab und entscheidet, ob es ihr Wirkung verleiht.
Das Gesetz definiert den Begriff „Drittstaat“ nicht und sagt auch nicht, welche Folgen das „Wirkung verleihen“ außer der unmittelbaren Anwendung haben kann. Beide Punkte sind umstritten; eine ausdrückliche gesetzliche Regel und eine verbindliche Gerichtsentscheidung gibt es dazu nicht. Nach Einschätzung der Verfasserin ist Drittstaat ein Staat, der weder der Staat des Vertragsstatuts noch die Türkei ist.
Art. 31 sagt „kann Wirkung verliehen werden“, Art. 6 dagegen „ist anzuwenden“.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Bei privaten Angelegenheiten spielt die Vorschrift selten eine Rolle. Scheitert die Erfüllung eines Vertrags, der türkischem Recht unterliegt, an einer Norm eines anderen, eng verbundenen Staates, etwa einer Ausfuhr- oder Devisenvorschrift, prüft ein türkisches Gericht nach Art. 31, ob es dieser Norm Wirkung verleiht. Das Ergebnis lässt sich schwer vorhersagen, weil die Entscheidung im Ermessen des Gerichts liegt.
Häufige Fragen
Muss ein türkisches Gericht Eingriffsnormen eines Drittstaats anwenden?
Nein. Art. 31 sagt „kann Wirkung verliehen werden“; das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung von Zweck, Natur, Inhalt und Folgen der Norm.
Worin unterscheiden sich Art. 31 und Art. 6 MÖHUK?
Art. 6 betrifft türkische Eingriffsnormen, die angewendet werden. Art. 31 gibt nur bei Verträgen die Möglichkeit, Normen eines ausländischen Drittstaats Wirkung zu verleihen.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn die Erfüllung eines Vertrags mit Bezug zur Türkei an einem Verbot oder einer Beschränkung eines anderen Staates gescheitert ist und Sie wissen möchten, wie ein türkisches Gericht das beurteilen könnte, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Fragen nach deutschem Recht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Hilfreich sind der Vertrag, eine etwaige Rechtswahlklausel und der Schriftverkehr zu der Vorschrift, die die Erfüllung verhindert hat.