Art. 28 MÖHUK – Verträge über geistiges Eigentum
Art. 28 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Verträge über Rechte des geistigen Eigentums (fikrî mülkiyet hakları) gilt. Die Parteien können das Recht frei wählen; ohne Rechtswahl gilt das Recht der Niederlassung (işyeri) der Partei, die das Recht oder seine Nutzung überträgt, und mangels Niederlassung das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts (mutad mesken). Die Vorschrift betrifft Künstler, Autoren und Softwareentwickler, die im Ausland leben und mit einem Verlag, einem Produzenten oder einem Unternehmen in der Türkei einen Urheberrechts- oder Lizenzvertrag (telif veya lisans sözleşmesi) schließen.
Art. 28 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Verträge über Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 28 – (1) Verträge über Rechte des geistigen Eigentums unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.
(2) Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist auf das vertragliche Verhältnis das Recht der Niederlassung anzuwenden, die die Partei, die das Recht des geistigen Eigentums oder dessen Nutzung überträgt, bei Vertragsschluss hat, mangels einer solchen das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag mit einem anderen Recht enger verbunden ist, unterliegt der Vertrag diesem Recht.
(3) Auf Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Rechte des geistigen Eigentums an geistigen Erzeugnissen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit und bei deren Ausführung geschaffen hat, ist das Recht anzuwenden, dem der Arbeitsvertrag unterliegt.
Türkischer Originaltext:
Fikrî mülkiyet haklarına ilişkin sözleşmeler
MADDE 28 – (1) Fikrî mülkiyet haklarına ilişkin sözleşmeler, tarafların seçtikleri hukuka tâbidir.
(2) Tarafların hukuk seçimi yapmamış olmaları hâlinde sözleşmeden doğan ilişkiye, fikrî mülkiyet hakkını veya onun kullanımını devreden tarafın sözleşmenin kuruluşu sırasındaki işyeri, bulunmadığı takdirde, mutad meskeni hukuku uygulanır. Ancak hâlin bütün şartlarına göre sözleşmeyle daha sıkı ilişkili bir hukukun bulunması hâlinde sözleşme bu hukuka tâbi olur.
(3) İşçinin, işi kapsamında ve işinin ifası sırasında meydana getirdiği fikrî ürünler üzerindeki fikrî mülkiyet haklarıyla ilgili işçi ve işveren arasındaki sözleşmelere, iş sözleşmesinin tâbi olduğu hukuk uygulanır.
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz kannte keine entsprechende Regel. Laut Begründung wurde der Begriff „geistiges Eigentum“ in Anlehnung an die Regelungen von WIPO und TRIPS so gewählt, dass er Werke der Literatur und Kunst (fikir ve sanat eserleri) und gewerbliche Schutzrechte (sınai mülkiyet hakları) gemeinsam erfasst. Die Rechtswahl ist ohne Einschränkung zugelassen. Ohne Rechtswahl gilt als Schuldner der charakteristischen Leistung die Partei, die das Recht oder seine Nutzung überträgt. Absatz 3 stellt für Arbeitnehmererfindungen und andere geistige Erzeugnisse des Arbeitnehmers auf das Recht des Arbeitsvertrags ab; Voraussetzung ist, dass das Erzeugnis im Rahmen der Arbeit und bei ihrer Ausführung entstanden ist.
Erläuterung
Die Vorschrift erfasst Verträge, mit denen Rechte wie das Urheberrecht (eser sahipliği), eine Marke, ein Patent oder ein Design übertragen werden oder eine Nutzungserlaubnis (Lizenz) erteilt wird.
Freie Rechtswahl. Anders als bei Verbraucherverträgen (Art. 26) und Arbeitsverträgen (Art. 27) gibt es hier keine Regel über einen Mindestschutz, die die Wahl begrenzt. Die Eingriffsnormen des türkischen Rechts (doğrudan uygulanan kurallar) bleiben aber in jedem Fall vorbehalten (Art. 6 MÖHUK).
Ohne Rechtswahl: die übertragende Partei. Der Vertrag richtet sich nach dem Recht der Niederlassung, die die Partei, die das Recht oder seine Nutzung einräumt, bei Vertragsschluss hatte, mangels Niederlassung nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Arbeitet ein Autor auf eigene Rechnung, ist das meist das Recht des Staates, in dem er lebt. Ein späterer Umzug in ein anderes Land ändert das anwendbare Recht nicht. Zeigt die Gesamtheit der Umstände, dass ein anderes Recht enger verbunden ist, gilt dieses.
Vertrag und Recht selbst sind zu trennen. Art. 28 bestimmt nur das Recht für die vertraglichen Pflichten. Ob das Recht besteht, wie weit es reicht und ob es verletzt wurde, richtet sich nach dem Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird (Art. 23 MÖHUK; siehe Art. 23 MÖHUK). Auch wenn auf einen Lizenzvertrag deutsches Recht anzuwenden ist, wird zum Beispiel eine unerlaubte Vervielfältigung des Werks in der Türkei nach türkischem Recht beurteilt.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Autor in Deutschland, Verlag in der Türkei. Fehlt eine Rechtswahl und arbeitet der Autor in Deutschland auf eigene Rechnung, gilt für den Verlagsvertrag (yayın sözleşmesi) grundsätzlich deutsches Recht, weil er die übertragende Partei ist. Die Parteien können in den Vertrag schreiben, dass türkisches Recht anzuwenden ist (Art. 28 Abs. 1). Zum Inhalt des deutschen Rechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Software, entwickelt bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden. Für Software, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit und bei deren Ausführung schafft, unterliegt der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Recht, das für den Arbeitsvertrag gilt (Art. 28 Abs. 3). Welches Recht das ist, bestimmt sich nach Art. 27 MÖHUK.
Lizenzgeber und Lizenznehmer. Erteilt ein Unternehmen in der Türkei eine Lizenz zur Nutzung seiner Marke in Deutschland, gilt ohne Rechtswahl das Recht der Niederlassung des türkischen Lizenzgebers, also türkisches Recht.
Weitere Themen rund um Verträge finden Sie unter Handels- und Vertragsrecht.
Häufige Fragen
Kann in einem Urheberrechtsvertrag ein Recht gewählt werden?
Ja, ohne Einschränkung (Art. 28 Abs. 1 MÖHUK). Die Eingriffsnormen des türkischen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 6 MÖHUK).
Welches Recht gilt ohne Rechtswahl für einen Lizenzvertrag?
Das Recht der Niederlassung, die die Partei, die das Recht oder seine Nutzung überträgt, bei Vertragsschluss hat, mangels Niederlassung das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 28 Abs. 2 MÖHUK).
Welchem Recht unterliegt Software, die ein Arbeitnehmer entwickelt hat?
Der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterliegt dem Recht, das für den Arbeitsvertrag gilt (Art. 28 Abs. 3 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie wissen möchten, welches Recht ein türkisches Gericht auf Ihren Urheberrechts- oder Lizenzvertrag mit einem Verlag, einem Produzenten oder einem Unternehmen in der Türkei anwenden würde oder was eine Rechtswahlklausel in diesem Vertrag bewirken würde, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für die Beurteilung nach deutschem Recht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:
- der Vertragstext oder der Entwurf,
- der Staat, in dem die Parteien bei Vertragsschluss ihre Niederlassung hatten oder lebten,
- die Staaten, in denen das Werk, die Marke oder die Software genutzt werden soll.