Art. 23 MÖHUK – Geistiges Eigentum

Art. 23 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Rechte des geistigen Eigentums (fikrî mülkiyet hakları) gilt. Ein Urheberrecht, eine Marke oder ein Patent unterliegt dem Recht des Staates, für den Schutz verlangt wird. Für Ansprüche aus einer Verletzung können die Parteien nach der Verletzung das Recht des Gerichts wählen. Das betrifft Menschen im Ausland, deren Werke, Fotos oder Marken in der Türkei ohne Erlaubnis genutzt werden.

Art. 23 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Auf Rechte des geistigen Eigentums anzuwendendes Recht

Artikel 23 – (1) Rechte des geistigen Eigentums unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht Schutz beansprucht wird.

(2) Die Parteien können für Ansprüche aus der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach der Verletzung vereinbaren, dass das Recht des Gerichts angewendet wird.

Türkischer Originaltext:

Fikrî mülkiyete ilişkin haklara uygulanacak hukuk

MADDE 23 – (1) Fikrî mülkiyete ilişkin haklar, hangi ülkenin hukukuna göre koruma talep ediliyorsa o hukuka tâbidir.

(2) Taraflar, fikrî mülkiyet hakkının ihlâlinden doğan talepler hakkında, ihlâlden sonra mahkemenin hukukunun uygulanmasını kararlaştırabilirler.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz Nr. 2675 kannte sie nicht (im Entwurf war sie Art. 22). Indem die Rechte des geistigen Eigentums dem Recht des Schutzlandes unterstellt werden, folgt das Gesetz dem Territorialitätsprinzip (ülkesellik prensibi), das auch in den internationalen Übereinkommen auf diesem Gebiet und im türkischen Recht gilt. Abs. 2 gibt den Parteien eine begrenzte Rechtswahl: Sie können erst nach der Verletzung und nur das Recht des Gerichts wählen (Zusammenfassung der Begründung zum Gesetzentwurf in der Großen Nationalversammlung der Türkei, TBMM).

Erläuterung

Die Folge der Regel: Ein und dasselbe Werk oder dieselbe Marke wird für jedes Land gesondert beurteilt. Wird ein Foto sowohl in der Türkei als auch in Deutschland ohne Erlaubnis verwendet, wendet ein türkisches Gericht auf die Nutzung in der Türkei türkisches und auf die Nutzung in Deutschland deutsches Recht an. Staatsangehörigkeit und Wohnort des Rechtsinhabers sind nach dieser Regel keine Anknüpfungspunkte.

Andere Vorschriften grenzen Art. 23 ab:

  • Verträge über geistiges Eigentum, etwa Übertragung oder Lizenz, unterliegen Art. 28 MÖHUK. Die Parteien können das Recht wählen; ohne Rechtswahl gilt das Recht der Niederlassung, hilfsweise des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die das Recht oder seine Nutzung überträgt, bei Vertragsschluss (Art. 28 Abs. 1 und 2).
  • Für Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Rechte an geistigen Erzeugnissen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit geschaffen hat, gilt das Recht des Arbeitsvertrags (Art. 28 Abs. 3).
  • Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Medien oder Internet regelt gesondert Art. 35.

Die Rechtswahl nach Abs. 2 ist enger als die allgemeine Regel für unerlaubte Handlungen in Art. 34 Abs. 5. Dort können die Parteien nach der unerlaubten Handlung das anwendbare Recht ausdrücklich wählen; Art. 23 Abs. 2 erlaubt für Ansprüche aus der Verletzung nur die Wahl des Rechts des angerufenen Gerichts. Eine Vereinbarung vor der Verletzung, etwa eine Klausel in einem Lizenzvertrag, fällt nicht unter diesen Absatz.

Ist das Recht des Schutzlandes bestimmt, bleiben dessen Kollisionsnormen außer Betracht (Art. 2 Abs. 3 MÖHUK). Völkerrechtliche Verträge, denen die Türkei angehört, bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK; siehe Art. 1 MÖHUK).

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Leben Sie in Deutschland und werden Ihre Fotos, Texte oder Ihre Marke in der Türkei ohne Erlaubnis genutzt, wendet ein türkisches Gericht türkisches Recht an, wenn Sie Schutz gegen die Nutzung in der Türkei verlangen. Dass das Werk in Deutschland entstanden ist oder die Marke zuerst dort eingetragen wurde, ändert daran für sich genommen nichts. Ob ein türkisches Gericht international zuständig ist, ist eine eigene Frage; sie richtet sich nach den innerstaatlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit (Art. 40 MÖHUK). Deutsche und niederländische Gerichte wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an; für den Schutz in diesen Ländern wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Mein Foto wird in der Türkei ohne Erlaubnis verwendet – welches Recht gilt?

Verlangen Sie Schutz gegen die Nutzung in der Türkei, gilt türkisches Recht (Art. 23 Abs. 1 MÖHUK). Wo Sie wohnen, ist nach dieser Regel nicht entscheidend.

Können wir im Lizenzvertrag das anwendbare Recht wählen?

Ja. Der Vertrag selbst unterliegt Art. 28 MÖHUK, und die Parteien können das Recht wählen. Für Ansprüche aus einer Verletzung gilt dagegen die begrenzte Rechtswahl nach Art. 23 Abs. 2.

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie wissen möchten, welches Recht bei der Nutzung Ihres Werks, Ihrer Fotos oder Ihrer Marke in der Türkei gilt oder was es bedeutet, mit der Gegenseite das Recht des Gerichts zu vereinbaren, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind Nachweise, wo und wie die Nutzung stattfindet (Screenshots, Links, Datum), gegebenenfalls Eintragungsurkunden und Verträge mit der Gegenseite. Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite zum internationalen Privatrecht.

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