Art. 27 MÖHUK – Arbeitsverträge mit Auslandsbezug
Art. 27 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Arbeitsverträge (iş sözleşmeleri) mit Auslandsbezug gilt. Die Parteien können ein Recht wählen, der zwingende Schutz nach dem Recht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet, bleibt aber erhalten; ohne Rechtswahl gilt das Recht dieses Ortes. Abs. 1 und 4 wurden durch das Gesetz Nr. 7550 geändert, die Änderung ist am 4.6.2025 in Kraft getreten. Die Vorschrift betrifft Sie, wenn Sie für ein Unternehmen in der Türkei im Ausland arbeiten, aus Deutschland in die Türkei entsandt werden oder in mehreren Staaten tätig sind.
Art. 27 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Arbeitsverträge
Artikel 27 – (1) (Geändert: 4.6.2025 – Gesetz Nr. 7550, Art. 18) Arbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien vertraglich bestimmten Recht, vorbehaltlich des Mindestschutzes, den der Arbeitnehmer nach den zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Arbeitsorts hätte.
(2) Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist auf den Arbeitsvertrag das Recht des Arbeitsorts anzuwenden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat, gilt dieser Arbeitsort nicht als gewöhnlicher Arbeitsort.
(3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht gewöhnlich in einem bestimmten Staat, sondern ständig in mehreren Staaten, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.
(4) (Geändert: 4.6.2025 – Gesetz Nr. 7550, Art. 18) Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Arbeitsvertrag mit einem anderen Recht enger verbunden ist, kann auf den Vertrag anstelle der Absätze 1, 2 und 3 dieses Recht angewandt werden, ausgenommen die Bestimmungen des Rechts des Arbeitsorts, die zur Zeit der Arbeitsleistung zwingend anzuwenden sind.
Türkischer Originaltext:
İş sözleşmeleri
MADDE 27 – (1) (Değişik:4/6/2025-7550/18 md.) İş sözleşmeleri, işçinin mutad işyeri hukukunun emredici hükümleri uyarınca sahip olacağı asgarî koruma saklı kalmak üzere, tarafların sözleşmeyle belirledikleri hukuka tâbidir.
(2) Tarafların hukuk seçimi yapmamış olmaları hâlinde iş sözleşmesine, işçinin işini mutad olarak yaptığı işyeri hukuku uygulanır. İşçinin işini geçici olarak başka bir ülkede yapması hâlinde, bu işyeri mutad işyeri sayılmaz.
(3) İşçinin işini belirli bir ülkede mutad olarak yapmayıp devamlı olarak birden fazla ülkede yapması hâlinde iş sözleşmesi, işverenin esas işyerinin bulunduğu ülke hukukuna tâbidir.
(4) (Değişik:4/6/2025-7550/18 md.) Ancak hâlin bütün şartlarına göre işin yapıldığı yer hukukunun işin yapıldığı sırada uygulanmak zorunda olan hükümleri hariç olmak üzere, iş sözleşmesiyle daha sıkı ilişkili bir hukukun bulunması hâlinde sözleşmeye birinci, ikinci ve üçüncü fıkra hükümleri yerine bu hukuk uygulanabilir.
Nach der Änderungsliste im amtlichen Gesetzestext ist diese Änderung durch das Gesetz Nr. 7550 am 4.6.2025 in Kraft getreten.
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz kannte keine entsprechende Regel. Die Begründung hält fest, dass die frühere Regelung den sozialen Gehalt von Arbeitsverträgen nicht berücksichtigte und der Arbeitnehmer als schwächere Partei geschützt werden muss. Weil der Arbeitnehmer seine Leistung am Arbeitsort erbringt, wurde das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts zum Maßstab. Eine Rechtswahl wurde nur zugunsten des Arbeitnehmers und nur eingeschränkt zugelassen. Die Begründung bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung; die heutige Fassung der 2025 geänderten Absätze 1 und 4 erklärt sie nicht.
Erläuterung
Rechtswahl. Die Parteien können das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht vertraglich bestimmen. Das gewählte Recht darf den Schutz durch die zwingenden Vorschriften des Rechts am gewöhnlichen Arbeitsort (mutad işyeri) nicht unterschreiten. Gewähltes Recht und zwingende Vorschriften des Rechts am gewöhnlichen Arbeitsort werden also zusammen betrachtet, und der Arbeitnehmer erhält mindestens den Schutz nach dem Recht seines gewöhnlichen Arbeitsorts.
Ohne Rechtswahl. Es gilt das Recht des Arbeitsorts, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet. Wird die Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet, ändert das den gewöhnlichen Arbeitsort nicht (Art. 27 Abs. 2). Arbeitet jemand ständig in mehreren Staaten, etwa als Fahrer auf internationalen Strecken oder als Gebietsvertreter für mehrere Länder, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seine Hauptniederlassung (esas işyeri) hat (Art. 27 Abs. 3).
Enger verbundenes Recht. Absatz 4 eröffnet dem Gericht eine Möglichkeit: Zeigt die Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag mit einem anderen Recht enger verbunden ist, kann es statt des Rechts, auf das die ersten drei Absätze verweisen, dieses Recht anwenden. Seit der Änderung von 2025 erstreckt der Wortlaut diese Möglichkeit ausdrücklich auch auf Absatz 1, also auf die Rechtswahl. Selbst dann gelten die Vorschriften des Arbeitsorts, die zur Zeit der Arbeitsleistung zwingend anzuwenden sind.
Wie sich die Änderung in der Praxis auf die Rechtswahl auswirkt, also in welchen Fällen das Gericht das von den Parteien gewählte Recht beiseiteschieben kann, ist umstritten. Das Gesetz regelt die Kriterien dafür nicht gesondert, und eine nach der Änderung ergangene verbindliche Gerichtsentscheidung konnte ich nicht feststellen. Welchen Ansatz ein Gericht in einem konkreten Streit wählt, ist offen.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Entsendung durch einen Arbeitgeber in der Türkei. Schickt ein Unternehmen in der Türkei einen Arbeitnehmer für einige Monate auf eine Baustelle oder zu einem Kunden in Deutschland, bleibt der gewöhnliche Arbeitsort bei vorübergehender Tätigkeit in der Türkei, und ohne Rechtswahl gilt türkisches Recht (Art. 27 Abs. 2). Wie lange „vorübergehend“ dauern darf, legt das Gesetz nicht fest.
In Deutschland arbeiten, türkisches Recht wählen. Wurde im Vertrag eines Arbeitnehmers, der dauerhaft in Deutschland arbeitet, türkisches Recht gewählt, wendet ein türkisches Gericht türkisches Recht an; der Mindestschutz durch die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts bleibt aber erhalten (Art. 27 Abs. 1). Was dieser Schutz umfasst, richtet sich nach deutschem Recht; dafür wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Welches Gericht? Liegt der gewöhnliche Arbeitsort in der Türkei, ist das Gericht dieses Ortes zuständig. Klagt der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, kann er auch vor dem türkischen Gericht am Wohnsitz des Arbeitgebers oder an seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt klagen (Art. 44 MÖHUK). Diese Zuständigkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (Art. 47 Abs. 2 MÖHUK).
Geistige Erzeugnisse. Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über geistige Erzeugnisse wie eine Erfindung oder Software, die der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit schafft, unterliegen ebenfalls dem Recht des Arbeitsvertrags (Art. 28 Abs. 3 MÖHUK).
Weitere Themen rund um das Arbeitsverhältnis finden Sie unter Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Kann im Arbeitsvertrag ein Recht gewählt werden?
Ja, aber der Mindestschutz nach den zwingenden Vorschriften des Rechts am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers bleibt erhalten (Art. 27 Abs. 1 MÖHUK).
Mein türkischer Arbeitgeber hat mich ins Ausland geschickt. Welches Recht gilt?
Gibt es keine Rechtswahl und ist die Tätigkeit im Ausland nur vorübergehend, ändert sich der gewöhnliche Arbeitsort nicht; es gilt türkisches Recht (Art. 27 Abs. 2 MÖHUK). Das Gericht kann nach der Gesamtheit der Umstände ein enger verbundenes Recht anwenden (Art. 27 Abs. 4).
Wann wurde Art. 27 MÖHUK geändert?
Abs. 1 und 4 wurden durch Art. 18 des Gesetzes Nr. 7550 geändert. Nach der Änderungsliste im amtlichen Gesetzestext ist die Änderung am 4.6.2025 in Kraft getreten.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie im Ausland arbeiten oder von Ihrem Arbeitgeber in der Türkei ins Ausland entsandt wurden und wissen möchten, welches Recht ein türkisches Gericht auf Ihren Arbeitsvertrag anwenden würde und wo Sie klagen können, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für den Schutz nach deutschem Arbeitsrecht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:
- der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Entsendungsschreiben,
- die Angabe, in welchem Zeitraum Sie in welchem Staat gearbeitet haben,
- der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, und der Staat, in dem die Stelle liegt, die Sie entsandt hat.