Art. 19 MÖHUK – Unterhalt (Nafaka)
Art. 19 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) regelt in einem einzigen Satz, welches Recht für Unterhaltsansprüche (nafaka) gilt: das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das betrifft Eltern, deren Kind in Deutschland lebt, während sie selbst in der Türkei wohnen, ebenso wie in Deutschland lebende Kinder, von denen ein Elternteil in der Türkei Unterhalt verlangt.
Art. 19 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Unterhalt
Artikel 19 – (1) Unterhaltsansprüche unterliegen dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.
Türkischer Originaltext:
Nafaka
MADDE 19 – (1) Nafaka talepleri, nafaka alacaklısının mutad meskeni hukukuna tâbidir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung gab es im alten Gesetz Nr. 2675 keine allgemeine Unterhaltsvorschrift; nur Art. 21 regelte den Verwandtenunterhalt (yardım nafakası) und stellte auf das Recht des Unterhaltspflichtigen ab. In der Praxis sei, so die Begründung, das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 2.10.1973 mit Ausnahme der zwei türkischen Vorbehalte an die Stelle des Gesetzes getreten. Die neue Vorschrift stellt für die Unterhaltsansprüche, die nicht unter die Scheidungsregel fallen, auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ab. Für Ansprüche im Anwendungsbereich des Übereinkommens gilt laut Begründung, weil es nach Art. 1 Abs. 2 MÖHUK vorbehalten bleibt, dessen Stufenfolge: Erhält der Berechtigte nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts keinen Unterhalt, gilt das gemeinsame Heimatrecht, danach das Recht der angerufenen Behörde. Außerhalb des Übereinkommens gilt nur die erste Stufe.
Diese Darstellung der Begründung betrifft die Zeit der Gesetzgebung. Der heutige Geltungsstand des Übereinkommens und die türkischen Vorbehalte wurden für diesen Beitrag nicht gesondert in einer amtlichen Quelle überprüft; im konkreten Fall ist das nachzuprüfen.
Erläuterung
Art. 19 unterscheidet nicht nach der Art des Unterhalts; die Abgrenzung ergibt sich aus anderen Vorschriften:
- Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten sowie bei Trennung und Nichtigkeit der Ehe folgt dem Scheidungsstatut (Art. 14 Abs. 2 MÖHUK).
- Für vorläufige Maßnahmen während des Scheidungsverfahrens gilt türkisches Recht (Art. 14 Abs. 4 MÖHUK).
- Die übrigen Ansprüche, vor allem Kindesunterhalt und Verwandtenunterhalt, fallen unter Art. 19.
Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten; wo der Pflichtige lebt und welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben, spielt nach dieser Regel keine Rolle. Da Art. 19 keinen Zeitpunkt nennt, zählt der gewöhnliche Aufenthalt bei Klageerhebung (Art. 3 MÖHUK; siehe Art. 3 MÖHUK). Ist das Kind von der Türkei nach Deutschland gezogen, gilt für eine danach erhobene Klage grundsätzlich deutsches Recht.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Kind in Deutschland, Vater in der Türkei. Bei einer Klage auf Kindesunterhalt wendet das türkische Gericht deutsches Recht an, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Gericht wendet dieses Recht von Amts wegen an und kann die Parteien um Hilfe bei der Ermittlung bitten; lässt sich der Inhalt trotz aller Nachforschungen nicht feststellen, gilt türkisches Recht (Art. 2 Abs. 1 und 2 MÖHUK). Zum Inhalt des deutschen Unterhaltsrechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Kind in der Türkei, Vater im Ausland. Dann gilt türkisches Recht. Die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes tragen die Eltern (Art. 327 Abs. 1 TMK). Der Elternteil, der das minderjährige Kind tatsächlich betreut, kann gegen den anderen im Namen des Kindes auf Unterhalt klagen (Art. 329 Abs. 1 TMK). Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit; befindet sich das volljährige Kind noch in Ausbildung, haben die Eltern im zumutbaren Umfang bis zu deren Ende für es aufzukommen (Art. 328 TMK).
Eltern in der Türkei, Kind in Deutschland. Verlangt ein in der Türkei lebender Elternteil, der ohne Unterstützung in Not geraten würde, von seinem in Deutschland lebenden Kind Unterhalt, gilt türkisches Recht, weil der Berechtigte in der Türkei lebt. Jeder ist verpflichtet, Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie Geschwistern Unterhalt zu leisten, die ohne seine Unterstützung in Not geraten würden; Geschwister haften nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben (Art. 364 TMK).
Ausländische Unterhaltsentscheidung. Damit eine in Deutschland oder den Niederlanden ergangene Unterhaltsentscheidung in der Türkei vollstreckt werden kann, ist eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) erforderlich (Art. 50 MÖHUK; siehe Art. 50 MÖHUK). Wie ein türkischer Unterhaltstitel in Deutschland durchgesetzt wird, richtet sich nach deutschem Recht und den anwendbaren Abkommen.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für den Unterhalt eines Kindes, das in Deutschland lebt?
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wendet das türkische Gericht deutsches Recht an (Art. 19 MÖHUK). Dass der Vater in der Türkei lebt, ändert daran nichts.
Fällt nachehelicher Unterhalt unter Art. 19?
Nein. Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten folgt dem Scheidungsstatut (Art. 14 Abs. 2 MÖHUK).
Kann eine Mutter in der Türkei von ihrem Kind in Deutschland Unterhalt verlangen?
Lebt sie gewöhnlich in der Türkei, gilt türkisches Recht; die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie, die sonst in Not geraten würden, regelt Art. 364 TMK.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für Ihr Kind Unterhalt verlangen möchten oder selbst in Anspruch genommen werden und wissen wollen, welches Recht ein türkisches Gericht dabei anwenden würde, je nachdem, wer wo lebt, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Unterhaltsverfahren vor deutschen Gerichten ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Hilfreich sind Angaben dazu, wo und seit wann der Unterhaltsberechtigte lebt, ein türkischer Personenstandsauszug und gegebenenfalls eine ausländische Unterhaltsentscheidung.