Art. 12 MÖHUK – Verlöbnis im türkischen IPR
Art. 12 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für das Verlöbnis (nişanlılık) gilt. Für Fähigkeit und Voraussetzungen der Verlobung schaut man auf das Heimatrecht jedes Verlobten. Die Wirkungen und Folgen, vor allem bei einer Entlobung, unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht, und wenn es keines gibt, dem türkischen Recht. Das betrifft Paare, bei denen ein Partner in Deutschland lebt und die Verlobung in der Türkei gefeiert wurde.
Art. 12 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Verlöbnis
Artikel 12 – (1) Die Fähigkeit und die Voraussetzungen der Verlobung unterliegen für jeden Verlobten seinem Heimatrecht im Zeitpunkt der Verlobung.
(2) Auf die Wirkungen und Folgen des Verlöbnisses ist das gemeinsame Heimatrecht anzuwenden, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Parteien das türkische Recht.
Türkischer Originaltext:
Nişanlılık
MADDE 12 – (1) Nişanlanma ehliyeti ve şartları taraflardan her birinin nişanlanma anındaki millî hukukuna tâbidir.
(2) Nişanlılığın hükümlerine ve sonuçlarına müşterek millî hukuk, taraflar ayrı vatandaşlıkta iseler Türk hukuku uygulanır.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 11 des alten Gesetzes Nr. 2675. Im Einklang mit dem Zivilgesetzbuch heißt es in der Überschrift „nişanlılık“ (Verlöbnis) statt „nişanlanma“ (Verlobung). In Abs. 1 wurde klargestellt, dass das Heimatrecht „im Zeitpunkt der Verlobung“ gilt; laut Begründung sorgt das für Gleichlauf mit der Vorschrift über die Eheschließung.
Erläuterung
Die Vorschrift trennt zwei Fragen.
Die erste ist, ob jemand sich verloben kann: Fähigkeit und Voraussetzungen. Dafür wird jeder Verlobte gesondert betrachtet, maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit bei der Verlobung. Nach türkischem Recht entsteht das Verlöbnis durch das Eheversprechen; Minderjährige oder Entmündigte bindet es ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht (Art. 118 des Zivilgesetzbuchs, TMK).
Die zweite betrifft Wirkungen und Folgen. In der Praxis geht es um die Entlobung: materieller Schadensersatz (Art. 120 TMK), Genugtuung für immaterielle Schäden (Art. 121 TMK) und die Rückforderung von Geschenken, die über das Übliche hinausgehen (Art. 122 TMK). Dafür gilt das gemeinsame Heimatrecht, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit unmittelbar türkisches Recht. Anders als bei den allgemeinen Ehewirkungen gibt es hier keine Stufe des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Art. 13 Abs. 3 MÖHUK).
Gilt türkisches Recht, sind zwei Regeln wichtig. Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden (Art. 119 TMK). Ansprüche aus der Beendigung des Verlöbnisses verjähren ein Jahr nach der Beendigung (Art. 123 TMK).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Beide Verlobte sind Türken. Dass sie in Deutschland leben, ändert nichts: Vor einem türkischen Gericht ist das gemeinsame Heimatrecht das türkische. Bei Doppelstaatern zählt die türkische Staatsangehörigkeit (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MÖHUK; siehe Art. 4 MÖHUK).
Ein Verlobter ist nur Deutscher, etwa nach genehmigter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit (Inhaber der Blauen Karte, Mavi Kart). Dann fehlt ein gemeinsames Heimatrecht, und das türkische Gericht wendet türkisches Recht an (Abs. 2).
Welches Gericht? Die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte richtet sich grundsätzlich nach den innerstaatlichen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 40 MÖHUK). Wird in Deutschland geklagt, wendet das deutsche Gericht sein eigenes Kollisionsrecht an; dieser Beitrag beschreibt nur die Sicht des türkischen Gerichts. Zum anwendbaren Recht vor deutschen Gerichten wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Ein Jahr. Die einjährige Verjährung nach Art. 123 TMK läuft, wenn türkisches Recht gilt, unabhängig davon, wo die Parteien wohnen. Zum anwendbaren Recht für die Verjährung allgemein siehe Art. 8 MÖHUK.
Häufige Fragen
Kann man nach einer Entlobung den Schmuck zurückverlangen?
Gilt türkisches Recht, können Geschenke, die über das Übliche hinausgehen, zurückgefordert werden, wenn das Verlöbnis anders als durch Heirat endet (Art. 122 TMK). Was „über das Übliche hinaus“ geht, hängt vom Einzelfall ab.
Welches Recht gilt zwischen einer türkischen und einem deutschen Verlobten?
Vor einem türkischen Gericht türkisches Recht, weil die Staatsangehörigkeiten verschieden sind (Art. 12 Abs. 2 MÖHUK).
Wann verjähren Ansprüche aus der Entlobung?
Nach türkischem Recht ein Jahr nach Beendigung des Verlöbnisses (Art. 123 TMK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Ist eine Verlobung mit Bezug zur Türkei aufgelöst worden und möchten Sie wissen, nach welchem Recht und vor welchem türkischen Gericht Rückgabe von Geschenken oder Schadensersatz geltend gemacht werden können, vereinbaren Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Hilfreich sind das Datum der Verlobung und der Entlobung, die Staatsangehörigkeiten beider Seiten und eine Liste der zurückverlangten Geschenke; nach diesen Daten richtet sich auch die Jahresfrist des Art. 123 TMK.