Art. 9 MÖHUK – Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Art. 9 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) eröffnet die Kollisionsnormen des Gesetzes und regelt, nach welchem Recht sich Rechts- und Geschäftsfähigkeit (hak ve fiil ehliyeti) richten. Bei natürlichen Personen ist das Heimatrecht maßgebend, bei Gesellschaften und anderen Zusammenschlüssen der Verwaltungssitz. Das betrifft Sie, wenn Sie von Deutschland aus in der Türkei einen Vertrag unterschreiben, eine Immobilie kaufen oder eine Gesellschaft führen.
Art. 9 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Artikel 9 – (1) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit unterliegt dem Heimatrecht der betreffenden Person.
(2) Eine Person, die nach ihrem Heimatrecht nicht geschäftsfähig ist, ist an das von ihr vorgenommene Rechtsgeschäft gebunden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, geschäftsfähig ist. Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts sowie Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken in einem anderen Staat sind von dieser Regel ausgenommen.
(3) Die nach dem Heimatrecht erlangte Volljährigkeit endet nicht mit einem Wechsel der Staatsangehörigkeit.
(4) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen sowie von Personen- oder Vermögensgemeinschaften unterliegt dem Recht des in ihrer Satzung bestimmten Verwaltungssitzes. Befindet sich der tatsächliche Verwaltungssitz jedoch in der Türkei, kann türkisches Recht angewandt werden.
(5) Die Fähigkeit juristischer Personen ohne Satzung sowie von Personen- oder Vermögensgemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes.
Türkischer Originaltext:
Ehliyet
MADDE 9 – (1) Hak ve fiil ehliyeti ilgilinin millî hukukuna tâbidir.
(2) Millî hukukuna göre ehliyetsiz olan bir kişi, işlemin yapıldığı ülke hukukuna göre ehil ise yaptığı hukukî işlemle bağlıdır. Aile ve miras hukuku ile başka bir ülkedeki taşınmazlar üzerindeki aynî haklara ilişkin işlemler bu hükmün dışındadır.
(3) Kişinin millî hukukuna göre kazandığı erginlik, vatandaşlığının değişmesi ile sona ermez.
(4) Tüzel kişilerin veya kişi veya mal topluluklarının hak ve fiil ehliyetleri, statülerindeki idare merkezi hukukuna tâbidir. Ancak fiilî idare merkezinin Türkiye'de olması hâlinde Türk hukuku uygulanabilir.
(5) Statüsü bulunmayan tüzel kişiler ile tüzel kişiliği bulunmayan kişi veya mal topluluklarının ehliyeti, fiilî idare merkezi hukukuna tâbidir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: Oktober 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 8 des alten Gesetzes Nr. 2675. Die Begründung nennt drei Änderungen. Abs. 2 wurde „allseitig“ gefasst; deshalb heißt es „in einem anderen Staat“ statt „im Ausland“. In Abs. 3 steht „Heimatrecht“ (millî hukuk), das auch Gerichtsentscheidungen umfasst, statt „Heimatgesetz“, und im Einklang mit dem Zivilgesetzbuch „Volljährigkeit“ (erginlik) statt des alten Begriffs „rüşt“. Abs. 5 wurde ergänzt, weil für juristische Personen ohne Satzung und Gemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Regel fehlte; er übernimmt das Kriterium des „tatsächlichen Verwaltungssitzes“, das schon das alte Gesetz und das Handelsgesetzbuch kannten.
Erläuterung
Natürliche Personen (Abs. 1 und 3). Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, etwa die Frage der Volljährigkeit, richten sich nach dem Heimatrecht. Einmal erlangte Volljährigkeit geht nicht verloren, wenn die Person später eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
Verkehrsschutz (Abs. 2). Wer nach seinem Heimatrecht nicht geschäftsfähig ist, nach dem Recht des Vornahmeorts aber schon, ist an das Geschäft gebunden. Das schützt das Vertrauen des Vertragspartners. Ausgenommen sind Geschäfte des Familienrechts, des Erbrechts und über dingliche Rechte an Grundstücken in einem anderen Staat. Dort zählt allein das Heimatrecht.
Juristische Personen und Gemeinschaften (Abs. 4 und 5). Die Fähigkeit einer Gesellschaft oder eines Vereins richtet sich nach dem Recht des Verwaltungssitzes, der in der Satzung steht. Liegt der tatsächliche Verwaltungssitz in der Türkei, kann das Gericht türkisches Recht anwenden; „kann“ bedeutet eine Möglichkeit, keine Pflicht. Bei juristischen Personen ohne Satzung und Gemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommt es direkt auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an.
Vormundschaft und Betreuungsähnliche Beschränkungen (vesayet, kısıtlılık) hängen mit der Geschäftsfähigkeit zusammen, sind aber gesondert in Art. 10 geregelt.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Doppelstaater. Für deutsch-türkische Doppelstaater ist das Heimatrecht vor türkischen Gerichten das türkische Recht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; siehe Art. 4 MÖHUK). Nach türkischem Recht beginnt die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, und die Eheschließung macht volljährig (Art. 11 des türkischen Zivilgesetzbuchs, TMK).
Ausgebürgerte. Wer die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat und nur noch Deutscher ist, unterliegt in der Geschäftsfähigkeit deutschem Recht. Die nach türkischem Recht erlangte Volljährigkeit endet aber nicht durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit (Art. 9 Abs. 3).
Grundstück in der Türkei. Beim Verkauf eines Grundstücks in der Türkei unterliegt die Form des Geschäfts türkischem Recht (Art. 21 Abs. 4). Die Geschäftsfähigkeit von Verkäufer und Käufer ist eine eigene Frage und richtet sich nach Art. 9 Abs. 1 nach dem jeweiligen Heimatrecht.
Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Die Fähigkeit einer in Deutschland gegründeten Gesellschaft wird bei Geschäften in der Türkei grundsätzlich nach dem Recht ihres satzungsmäßigen Verwaltungssitzes beurteilt. Wird die Gesellschaft tatsächlich von der Türkei aus geleitet, kann türkisches Recht angewandt werden (Art. 9 Abs. 4). Zu Fragen des deutschen Gesellschaftsrechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein deutsch-türkischer Doppelstaater in der Türkei volljährig?
Vor türkischen Gerichten gilt als Heimatrecht das türkische Recht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Abs. 1 MÖHUK). Danach beginnt die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Art. 11 TMK).
Verliert man die Volljährigkeit durch Wechsel der Staatsangehörigkeit?
Nein. Die nach dem Heimatrecht erlangte Volljährigkeit endet nicht mit einem Staatsangehörigkeitswechsel (Art. 9 Abs. 3 MÖHUK).
Welches Recht gilt für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft?
Das Recht des satzungsmäßigen Verwaltungssitzes; liegt der tatsächliche Verwaltungssitz in der Türkei, kann türkisches Recht angewandt werden (Art. 9 Abs. 4 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Möchten Sie wissen, nach welchem Recht Ihre Geschäftsfähigkeit, die eines Angehörigen oder die einer in Deutschland gegründeten Gesellschaft bei einem Geschäft in der Türkei beurteilt wird, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Halten Sie Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum der Person bereit, bei einer Gesellschaft die Satzung und den Registerauszug.