Art. 33 MÖHUK – Art und Weise der Erfüllung und Maßnahmen
Art. 33 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) ist eine kurze Vorschrift über die Art und Weise der Erfüllung (ifanın gerçekleştirilme biçimi) und über Maßnahmen zum Schutz der Waren. Gleich welchem Recht der Vertrag unterliegt: Bei Handlungen während der Erfüllung und bei Schutzmaßnahmen ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, in dem sie vorgenommen werden. Bedeutung hat das, wenn das Vertragsstatut und der Staat, in dem tatsächlich geliefert wird, auseinanderfallen.
Art. 33 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Art und Weise der Erfüllung und Maßnahmen
Artikel 33 – (1) Hinsichtlich der bei der Erfüllung vorgenommenen Handlungen und Rechtshandlungen sowie der Maßnahmen zum Schutz der Waren ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, in dem diese Handlungen vorgenommen werden oder die Maßnahme getroffen wird.
Türkischer Originaltext:
İfanın gerçekleştirilme biçimi ve tedbirler
MADDE 33 – (1) İfa sırasında gerçekleştirilen fiil ve işlemler ile malların korunmasına ilişkin tedbirler konusunda bu işlem veya fiillerin yapıldığı veya tedbirin alındığı ülke hukuku dikkate alınır.
Im aktuellen Text des UYAP-Mevzuat-Systems ist für diesen Artikel keine Änderung vermerkt (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz kannte sie nicht. Würden Streitigkeiten über die Art der Erfüllung, die Kontrolle und Überwachung der Waren und Maßnahmen zu ihrem Schutz allein nach dem Vertragsstatut gelöst, könnten aus den Unterschieden zwischen dem Staat dieses Rechts und dem Staat der tatsächlichen Erfüllung Widersprüche entstehen. Die Begründung betont, dass das Recht des Erfüllungsorts das Vertragsstatut nicht verdrängt, sondern neben ihm berücksichtigt wird, um solche Widersprüche zu beseitigen.
Erläuterung
Das Gesetz sagt „berücksichtigen“ (dikkate alınır), nicht „anwenden“. Das Vertragsstatut wird nach Art. 24 ff. MÖHUK bestimmt und bleibt dasselbe; das Gericht wendet es an und hat dabei die Regeln am Erfüllungsort vor Augen. In welchem Umfang diese zu berücksichtigen sind, sagt das Gesetz nicht; das beurteilt das Gericht im Einzelfall.
Erfasst sind zwei Gruppen: Handlungen und Rechtshandlungen während der Erfüllung (nach der Begründung die Art der Erfüllung sowie die Kontrolle und Überwachung der Waren) und Maßnahmen zum Schutz der Waren. Beispiele nennt das Gesetz nicht. Nach Einschätzung der Verfasserin gehören etwa die Tage und Uhrzeiten, zu denen geliefert werden kann, die Art der Untersuchung der Ware bei der Übernahme oder die Einlagerung nicht abgenommener Ware dazu.
Art. 33 ist von Art. 31 MÖHUK zu unterscheiden: Art. 31 regelt, dass Eingriffsnormen eines dritten Staates, mit dem der Vertrag eng verbunden ist, Wirkung verliehen werden kann; Art. 33 betrifft nur die praktische Seite der Erfüllung.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Haben Sie mit einem Käufer in der Türkei einen Kaufvertrag nach deutschem Recht geschlossen und wird die Ware in der Türkei übergeben, gilt für den Vertrag weiterhin deutsches Recht. Bei Fragen, wie die Übergabe abläuft oder wie nicht abgenommene Ware zu schützen ist, kann ein türkisches Gericht aber die Regeln in der Türkei berücksichtigen. Wie das Vertragsstatut bestimmt wird, lesen Sie unter Art. 24 MÖHUK – Rechtswahl im Vertrag mit Türkeibezug; weitere Vertragsthemen finden Sie unter Handels- und Vertragsrecht.
Häufige Fragen
Gilt türkisches Recht, wenn die Ware in der Türkei geliefert wird?
Nicht allein deshalb. Das Vertragsstatut richtet sich nach Art. 24–29 MÖHUK. Art. 33 sorgt dafür, dass türkisches Recht bei Handlungen während der Erfüllung und bei Schutzmaßnahmen berücksichtigt wird; das Vertragsstatut ändert er nicht.
Was ist der Unterschied zwischen „berücksichtigen“ und „anwenden“?
Das angewandte Recht entscheidet den Streit. Das berücksichtigte Recht ist ein Umstand, den das Gericht bei der Anwendung dieses Rechts beachtet; nach der Begründung sollen so Widersprüche zwischen beiden Rechtsordnungen vermieden werden.
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Gibt es bei einem Vertrag, der einem anderen Recht unterliegt, Streit über die Übergabe der Ware in der Türkei, ihre Untersuchung oder den Schutz nicht abgenommener Ware, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren, um zu klären, welche Regeln ein türkisches Gericht dabei berücksichtigt. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Fragen nach deutschem Recht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Hilfreich sind der Vertrag, der Schriftverkehr zum Lieferort und die Übergabebelege.