Art. 32 MÖHUK – Zustandekommen und materielle Wirksamkeit

Art. 32 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) trägt die Überschrift „Bestehen und materielle Wirksamkeit des vertraglichen Schuldverhältnisses“ (sözleşmeden doğan ilişkinin varlığı ve maddî geçerliliği). Ob ein Vertrag zustande gekommen und materiell wirksam ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn er wirksam wäre. Absatz 2 schützt eine Partei, deren Verhalten oder Schweigen nach einem fremden Recht als Zustimmung gelten könnte. Die Vorschrift kann Sie betreffen, wenn Sie auf ein Angebot aus der Türkei nicht reagiert haben oder streitig ist, ob ein Vertrag allein per E-Mail zustande kam.

Art. 32 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Bestehen und materielle Wirksamkeit des vertraglichen Schuldverhältnisses

Artikel 32 – (1) Das Bestehen und die materielle Wirksamkeit des vertraglichen Schuldverhältnisses oder einer seiner Bestimmungen unterliegen dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.

(2) Ergibt sich aus den Umständen, dass es nicht der Billigkeit entspräche, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem anzuwendenden Recht zu bestimmen, so ist auf das Bestehen der Willenserklärung das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Partei, die behauptet, nicht zugestimmt zu haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Türkischer Originaltext:

Sözleşmeden doğan ilişkinin varlığı ve maddî geçerliliği

MADDE 32 – (1) Sözleşmeden doğan ilişkinin veya bir hükmünün varlığı ve maddî geçerliliği, sözleşmenin geçerli olması hâlinde hangi hukuk uygulanacaksa o hukuka tâbidir.

(2) Taraflardan birinin davranışına hüküm tanımanın, uygulanacak hukuka tâbi kılınmasının hakkaniyete uygun olmayacağı hâlin şartlarından anlaşılırsa, irade beyanının varlığına, rızası olmadığını iddia eden tarafın mutad meskeninin bulunduğu ülke hukuku uygulanır.

Im aktuellen Text des UYAP-Mevzuat-Systems ist für diesen Artikel keine Änderung vermerkt (Stand: November 2026).

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz Nr. 2675 enthielt keine entsprechende Regel. Das Recht, das für die Bestimmungen des Vertrags gilt, soll mit Ausnahme von Geschäftsfähigkeit und Form auch für das Zustandekommen des Vertrags gelten. Absatz 2 ist eine Ausnahme davon: Ob dem Verhalten oder dem Schweigen einer Partei eine Wirkung zukommt, beurteilt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (mutad mesken) der Partei, die behauptet, nicht zugestimmt zu haben. Die Begründung verwendet die Artikelnummern des Entwurfs (Art. 23 des Entwurfs entspricht Art. 24 des Gesetzes, Art. 31 des Entwurfs dem heutigen Art. 32).

Erläuterung

Absatz 1: erst das anwendbare Recht, dann das Zustandekommen. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt ein Vertrag besteht, unterstellt das Gericht zunächst, der Vertrag sei wirksam, und ermittelt das darauf anwendbare Recht nach Art. 24–29 MÖHUK: bei einer Rechtswahl das gewählte Recht, sonst das am engsten verbundene Recht nach Art. 24 Abs. 4 oder die Sonderregeln der Art. 25–29. Nach diesem Recht wird geprüft, ob das Angebot angenommen wurde und der Vertrag materiell wirksam ist. Zustandekommen und Wirkungen des Vertrags folgen so demselben Recht.

Geschäftsfähigkeit und Form gehören nicht dazu. Die Begründung klammert beide ausdrücklich aus. Die Geschäftsfähigkeit unterliegt dem Heimatrecht der Person (Art. 9 MÖHUK), die Form dem Recht des Vornahmeorts oder dem Recht, das für das Geschäft selbst gilt (Art. 7 MÖHUK). Den Begriff „materielle Wirksamkeit“ definiert das Gesetz nicht. Nach Einschätzung der Verfasserin gehören Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung und die Rechtswidrigkeit des Vertragsinhalts dazu.

Einzelne Vertragsbestimmungen. Der Artikel erfasst nicht nur den Vertrag als Ganzes, sondern auch „eine seiner Bestimmungen“. Nach dem Wortlaut beurteilt sich deshalb auch nach dem Vertragsstatut, ob eine Klausel aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (genel işlem koşulları) Vertragsbestandteil geworden ist. Ob das Zustandekommen der Rechtswahlklausel selbst nach dem gewählten Recht zu prüfen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; der Wortlaut spricht dafür, dies ist aber eine Einschätzung der Verfasserin.

Absatz 2: Verhalten und Schweigen. Die Ausnahme setzt dreierlei voraus:

  1. Es geht darum, ob dem Verhalten einer Partei (nach der Begründung auch ihrem Schweigen) eine Wirkung zukommt.
  2. Aus den Umständen ergibt sich, dass es unbillig wäre, diese Wirkung nach dem Vertragsstatut zu bestimmen.
  3. Die Partei behauptet, nicht zugestimmt zu haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nur die Frage, ob eine Willenserklärung (irade beyanı) vorliegt, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt. Alle übrigen Fragen bleiben beim Recht nach Absatz 1. Wann Unbilligkeit vorliegt, zählt das Gesetz nicht auf; das beurteilt das Gericht im Einzelfall.

Schweigen im türkischen Recht. Liegt Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Türkei, führt Absatz 2 zum türkischen Recht. Auch dort bedeutet Schweigen nicht immer Ablehnung. Art. 6 des türkischen Obligationengesetzes Nr. 6098 (Türk Borçlar Kanunu, TBK) mit der Überschrift „Stillschweigende Annahme“ (örtülü kabul) lautet in nichtamtlicher Übersetzung:

Artikel 6 – Ist der Antragsteller nach dem Gesetz, der besonderen Natur des Geschäfts oder den Umständen nicht verpflichtet, eine ausdrückliche Annahme zu erwarten, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.

Türkischer Originaltext:

MADDE 6- Öneren, kanun veya işin özelliği ya da durumun gereği açık bir kabulü beklemek zorunda değilse, öneri uygun bir sürede reddedilmediği takdirde, sözleşme kurulmuş sayılır.

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Ein Angebot, auf das Sie nicht reagiert haben. Sie leben in Deutschland, und ein Unternehmen in der Türkei schickt Ihnen ein schriftliches Angebot oder eine Auftragsbestätigung, wonach türkisches Recht gelten soll; Sie antworten nicht. Ein türkisches Gericht prüft nach Art. 32 Abs. 1 zunächst türkisches Recht und damit Art. 6 TBK. Zeigen die Umstände, dass es unbillig wäre, Ihrem Schweigen nach türkischem Recht eine Wirkung beizumessen, und machen Sie geltend, nicht zugestimmt zu haben, wird nach dem Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, also nach deutschem Recht, beurteilt, ob Sie eine Willenserklärung abgegeben haben. Was das deutsche oder niederländische Recht dazu vorsieht, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags; dafür ist eine in Deutschland bzw. den Niederlanden zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig.

Wenn Sie nicht annehmen wollen, lehnen Sie schriftlich ab. Art. 6 TBK knüpft die stillschweigende Annahme daran, dass der Antrag nicht „binnen angemessener Frist“ abgelehnt wird. Die Verfasserin empfiehlt, ein Angebot, das Sie nicht annehmen, mit einem datierten Schreiben abzulehnen. Dann kommt es weder auf die Billigkeitsprüfung nach Art. 32 Abs. 2 noch auf die Angemessenheit der Frist an.

Wird in Deutschland oder den Niederlanden geklagt? Dieser Beitrag beschreibt die Sicht eines türkischen Gerichts. Gerichte der EU-Mitgliedstaaten bestimmen das auf Verträge anwendbare Recht im Allgemeinen nach der Rom-I-Verordnung. Für das Ergebnis dort wenden Sie sich an eine im jeweiligen Land zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.

Wie das anwendbare Recht ermittelt wird, lesen Sie im Beitrag Art. 24 MÖHUK – Rechtswahl im Vertrag mit Türkeibezug. Weitere Themen rund um Verträge finden Sie unter Handels- und Vertragsrecht.

Häufige Fragen

Kommt ein Vertrag zustande, wenn ich auf ein Angebot aus der Türkei nicht antworte?

Das richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn er wirksam wäre (Art. 32 Abs. 1 MÖHUK). Nach türkischem Recht gilt der Vertrag als geschlossen, wenn keine ausdrückliche Annahme zu erwarten war und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wurde (Art. 6 TBK). Rechtfertigen es die Umstände, gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die ihre Zustimmung bestreitet (Art. 32 Abs. 2 MÖHUK).

Nach welchem Recht wird die Unwirksamkeit eines Vertrags geprüft?

Die materielle Wirksamkeit richtet sich nach dem Vertragsstatut, also nach dem gewählten Recht oder, ohne Rechtswahl, nach dem gemäß Art. 24–29 MÖHUK bestimmten Recht.

Gilt Art. 32 auch für Geschäftsfähigkeit und Form?

Nein. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach Art. 9 MÖHUK, die Form nach Art. 7 MÖHUK.

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wird darüber gestritten, ob zwischen Ihnen und einem Unternehmen oder einer Person in der Türkei ein Vertrag zustande gekommen ist, etwa wegen eines unbeantworteten Angebots oder einer nur per E-Mail erteilten Bestellung, und möchten Sie wissen, nach welchem Recht ein türkisches Gericht das beurteilt, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Fragen nach deutschem Recht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:

  • das Angebot, die Auftragsbestätigung und der gesamte Schriftverkehr mit Datum,
  • gegebenenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Rechtswahlklausel,
  • der Staat, in dem Sie lebten, als das Angebot einging.

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