Art. 26 MÖHUK – Verbraucherverträge
Art. 26 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Verbraucherverträge (tüketici sözleşmeleri) gilt. Die Parteien können ein Recht wählen, doch diese Wahl kann dem Verbraucher den Mindestschutz nach dem Recht des Staates, in dem er lebt, nicht nehmen; fehlt eine Rechtswahl, gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (mutad mesken). Die Vorschrift kann Sie betreffen, wenn Sie in Deutschland oder den Niederlanden leben und bei einem Verkäufer in der Türkei Waren oder Dienstleistungen kaufen, ebenso wenn Sie in der Türkei leben und im Ausland einkaufen.
Art. 26 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Verbraucherverträge
Artikel 26 – (1) Verbraucherverträge, die auf die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Gewährung von Krediten zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck gerichtet sind, unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht, vorbehaltlich des Mindestschutzes, den der Verbraucher nach den zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts hätte.
(2) Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden. Damit das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers angewandt werden kann, muss
a) der Vertrag in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer an ihn gerichteten besonderen Einladung oder aufgrund einer Werbung geschlossen worden sein und der Verbraucher die für den Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen haben oder
b) die andere Partei oder ihr Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen haben oder
c) bei einem Kaufvertrag der Verkäufer eine Reise organisiert haben, um den Verbraucher zum Kauf zu bewegen, und der Verbraucher mit dieser Reise aus dem Staat, in dem er sich befand, in einen anderen Staat gereist sein und seine Bestellung dort aufgegeben haben.
(3) Auf die Form von Verbraucherverträgen, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 geschlossen werden, ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Beförderungsverträge, mit Ausnahme von Pauschalreisen, und auf Verträge, bei denen die Dienstleistung dem Verbraucher zwingend in einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts erbracht werden muss.
Türkischer Originaltext:
Tüketici sözleşmeleri
MADDE 26 – (1) Meslekî veya ticarî olmayan amaçla mal veya hizmet ya da kredi sağlanmasına yönelik tüketici sözleşmeleri, tüketicinin mutad meskeni hukukunun emredici hükümleri uyarınca sahip olacağı asgarî koruma saklı kalmak kaydıyla, tarafların seçtikleri hukuka tâbidir.
(2) Tarafların hukuk seçimi yapmamış olması hâlinde, tüketicinin mutad meskeni hukuku uygulanır. Tüketicinin mutad meskeni hukukunun uygulanabilmesi için;
a) Sözleşme, tüketicinin mutad meskeninin bulunduğu ülkede, ona gönderilen özel bir davet üzerine veya ilân sonucunda kurulmuş ve sözleşmenin kurulması için tüketici tarafından yapılması gerekli hukukî fiiller bu ülkede yapılmış veya
b) Diğer taraf veya onun temsilcisi, tüketicinin siparişini bu ülkede almış veya
c) İlişkinin bir satım sözleşmesi olması hâlinde, satıcı tüketiciyi satın almaya ikna etmek amacıyla bir gezi düzenlemiş ve tüketici de bu gezi ile bulunduğu ülkeden başka ülkeye gidip siparişini orada vermiş,
olmalıdır.
(3) İkinci fıkradaki şartlar altında yapılan tüketici sözleşmelerinin şekline, tüketicinin mutad meskeni hukuku uygulanır.
(4) Bu madde, paket turlar hariç, taşıma sözleşmeleri ve tüketiciye hizmetin onun mutad meskeninin bulunduğu ülkeden başka bir ülkede sağlanması zorunlu olan sözleşmelere uygulanmaz.
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Vorschrift neu; das alte Gesetz kannte keine entsprechende Regel. Als Zweck nennt die Begründung den Schutz des Verbrauchers, der gegenüber der anderen Partei schwächer und unerfahrener ist, und sie weist darauf hin, dass man sich bei der Regelung am Römischen Übereinkommen von 1980 orientiert hat. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers erklärt sie damit, dass der Verbraucher dieses Recht am besten kennt und es ihn deshalb am besten schützt. Eine Rechtswahl ist erlaubt; schützt das gewählte Recht den Verbraucher aber weniger als das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, bleibt die Wahl insoweit unbeachtet. Beförderungsverträge wurden ausgenommen, weil es auf diesem Gebiet zahlreiche internationale Übereinkommen gibt; Pauschalreisen blieben im Anwendungsbereich.
Erläuterung
Um die Vorschrift anzuwenden, stellt man am besten drei Fragen nacheinander.
Ist der Vertrag ein Verbrauchervertrag? Die Ware, die Dienstleistung oder der Kredit muss für einen nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck bezogen worden sein. Kaufen Sie dasselbe Auto für Ihren Betrieb, gilt die Vorschrift nicht; der Vertrag unterliegt dann der allgemeinen Regel (Art. 24 MÖHUK).
Haben die Parteien ein Recht gewählt? Die Wahl ist wirksam, aber begrenzt. Sind die zwingenden Vorschriften im Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, etwa zum Widerrufsrecht (cayma hakkı) oder zu den Rechten bei mangelhafter Ware, im gewählten Recht schwächer ausgestaltet, behält der Verbraucher diesen Schutz. Für den Mindestschutz nach Absatz 1 müssen die Verbindungen aus Absatz 2 nicht zusätzlich vorliegen. Das ist eine Lesart der Verfasserin, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt; das Gesetz enthält keine Bestimmung, die das gesondert klarstellt, und eine verbindliche Gerichtsentscheidung dazu konnte ich nicht feststellen.
Welches Recht gilt ohne Rechtswahl? Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, aber nur, wenn der Vertrag eine der Verbindungen aus Absatz 2 zu diesem Staat aufweist: Der Verkäufer hat den Verbraucher dort durch eine besondere Einladung oder eine Werbung (ilan) erreicht und der Verbraucher hat die erforderlichen Handlungen dort vorgenommen, der Verkäufer hat die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen, oder der Verkäufer hat den Verbraucher mit einer Reise in einen anderen Staat gebracht und ihn dort bestellen lassen. Fehlen diese Verbindungen, gilt wieder die allgemeine Regel (Art. 24 MÖHUK).
Verkäufe über das Internet erwähnt das Gesetz nicht gesondert. Ob eine Website, die sich an den Staat des Verbrauchers richtet, als „Werbung“ gilt, ist umstritten; eine ausdrückliche gesetzliche Regel und eine verbindliche Gerichtsentscheidung gibt es dazu nicht. Nach Einschätzung der Verfasserin kann Buchstabe a als erfüllt gelten, wenn Merkmale wie die Sprache der Website, die Währung und die Lieferländer zeigen, dass sie sich an Verbraucher in diesem Staat richtet. Wie ein Gericht das beurteilt, ist offen.
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Müssen Sie die Leistung in der Türkei in Anspruch nehmen, gilt die Vorschrift nicht. Nach Absatz 4 sind Verträge ausgenommen, bei denen die Dienstleistung zwingend außerhalb des Staates erbracht werden muss, in dem der Verbraucher lebt. Schließt jemand aus Deutschland direkt mit einem Hotel, einer Zahnklinik oder einer Fahrschule in der Türkei einen Vertrag, unterliegt dieser deshalb nicht Art. 26, sondern der allgemeinen Regel (Art. 24). Pauschalreisen fallen dagegen unter die Vorschrift.
Beförderungsverträge. Beförderungsverträge wie ein Flugticket oder der Transport von Umzugsgut fallen nicht unter diese Vorschrift, solange es sich nicht um eine Pauschalreise handelt. Zur Güterbeförderung siehe Art. 29 MÖHUK.
Verkäufer in der Türkei, Kunde in Deutschland. Hat ein Verkäufer in der Türkei einen Verbraucher in Deutschland dort mit Werbung erreicht und hat der Verbraucher von Deutschland aus bestellt, wendet ein türkisches Gericht ohne Rechtswahl deutsches Recht an. Zum Inhalt des deutschen Verbraucherrechts wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Welches Gericht? Der Verbraucher kann vor türkischen Gerichten an seinem Wohnsitz (yerleşim yeri) oder gewöhnlichen Aufenthalt klagen oder am Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der anderen Partei (Art. 45 MÖHUK). Diese Zuständigkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (Art. 47 Abs. 2 MÖHUK).
Zu den Verbraucherrechten in der Türkei finden Sie mehr unter Verbraucherrecht.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Verbraucherrechte aus Deutschland, wenn im Vertrag türkisches Recht gewählt wurde?
Nein. Die Rechtswahl kann den Mindestschutz durch die zwingenden Vorschriften des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers nicht beseitigen (Art. 26 Abs. 1 MÖHUK).
Welches Recht gilt für eine Hotelbuchung in der Türkei?
Da die Leistung zwingend in der Türkei erbracht wird, gilt Art. 26 nicht (Art. 26 Abs. 4); der Vertrag unterliegt der allgemeinen Regel (Art. 24). Eine Pauschalreise fällt dagegen unter Art. 26.
Wo kann ich bei einem Verbrauchervertrag klagen?
Für die Zuständigkeit türkischer Gerichte kann der Verbraucher wählen zwischen seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und der Niederlassung, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der anderen Partei (Art. 45 Abs. 1 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie bei einem Verkäufer in der Türkei eingekauft haben, oder von der Türkei aus bei einem Verkäufer im Ausland, und wissen möchten, welches Verbraucherrecht gilt und wo Sie klagen können, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Ihre Rechte nach deutschem Verbraucherrecht ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:
- die Bestellbestätigung, die Rechnung und die Korrespondenz mit dem Verkäufer,
- die Angabe, wie der Verkäufer Sie erreicht hat (Werbung, Website, Telefon),
- eine etwaige Rechtswahl- oder Gerichtsstandsklausel im Vertrag.