Art. 11 MÖHUK – Verschollenheit und Todeserklärung
Art. 11 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für die Verschollenerklärung (gaiplik) und die Todeserklärung (ölmüş sayılma) gilt. Maßgebend ist das Heimatrecht der vermissten Person. Lässt dieses keine solche Entscheidung zu, wendet das türkische Gericht türkisches Recht an, wenn die Person Vermögen in der Türkei hat oder ihr Ehegatte oder einer ihrer Erben türkischer Staatsangehöriger ist.
Art. 11 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Verschollenheit oder Todeserklärung
Artikel 11 – (1) Die Verschollenerklärung oder Todeserklärung unterliegt dem Heimatrecht der Person, über die entschieden werden soll. Kann über eine Person nach ihrem Heimatrecht keine Verschollen- oder Todeserklärung ergehen, so wird sie nach türkischem Recht ausgesprochen, wenn sich ihr Vermögen in der Türkei befindet oder ihr Ehegatte oder einer der Erben türkischer Staatsangehöriger ist.
Türkischer Originaltext:
Gaiplik veya ölmüş sayılma
MADDE 11 – (1) Gaiplik veya ölmüş sayılma kararı, hakkında karar verilecek kişinin millî hukukuna tâbidir. Millî hukukuna göre hakkında gaiplik veya ölmüş sayılma kararı verilemeyen kişinin mallarının Türkiye'de bulunması veya eşinin veya mirasçılardan birinin Türk vatandaşı olması hâlinde, Türk hukukuna göre gaiplik veya ölmüş sayılma kararı verilir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Die Begründung des Regierungsentwurfs ist knapp: Die Vorschrift entspricht wörtlich Art. 10 des alten Gesetzes Nr. 2675. 2007 wurde an dieser Regel also nichts geändert.
Erläuterung
Die Verschollenerklärung ist die gerichtliche Feststellung, dass eine Person, die in Todesgefahr verschwunden ist oder von der man lange nichts gehört hat, als tot behandelt wird, auch wenn ihr Tod nicht sicher feststeht. Im türkischen Recht ist sie in Art. 32–35 des Zivilgesetzbuchs (TMK) geregelt. Dass das Gesetz neben „gaiplik“ auch „ölmüş sayılma“ nennt, lässt sich so verstehen, dass auch ausländische Todeserklärungen erfasst sein sollen, die an die Stelle der Verschollenheit treten; das ist eine Auslegung aus dem Wortlaut.
Grundsätzlich gilt das Heimatrecht. Lässt es keine Verschollen- oder Todeserklärung zu, entscheidet das Gericht nach türkischem Recht, wenn eine von drei Verbindungen besteht: Vermögen in der Türkei, ein türkischer Ehegatte oder ein türkischer Erbe. So bleibt die Rechtslage eines Ausländers mit Vermögen oder Angehörigen in der Türkei nicht ungeklärt.
Die Voraussetzungen des türkischen Rechts: Seit der Todesgefahr muss mindestens ein Jahr oder seit der letzten Nachricht mindestens fünf Jahre vergangen sein (Art. 33 Abs. 1 TMK). Das Gericht fordert Personen, die etwas über den Verschollenen wissen, durch öffentliche Bekanntmachung auf, sich zu melden; die Frist beträgt ab der ersten Bekanntmachung mindestens sechs Monate (Art. 33 Abs. 2 und 3 TMK). Die Entscheidung wirkt ab dem Tag der Todesgefahr oder der letzten Nachricht (Art. 35 Abs. 2 TMK).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Welches türkische Gericht? Für türkische Staatsangehörige nennt Art. 32 Abs. 2 TMK das Gericht des letzten Wohnsitzes in der Türkei; hatte die Person nie einen Wohnsitz in der Türkei, das Gericht des Ortes, an dem sie im Personenstandsregister (nüfus) eingetragen ist; fehlt auch das, das Gericht des Ortes, an dem Mutter oder Vater eingetragen sind. Bei jemandem, der jahrzehntelang in Deutschland gelebt hat, ist das oft der Eintragungsort im Register. Für Ausländer ohne Wohnsitz in der Türkei ist das Gericht am Aufenthaltsort in der Türkei, sonst am Ort des Vermögens zuständig (Art. 42 MÖHUK).
Erbschaft. Nach der Verschollenerklärung werden die vom Tod abhängigen Rechte so ausgeübt, als wäre der Tod bewiesen (Art. 35 Abs. 1 TMK). Für die Teilung eines Nachlasses in der Türkei oder den Übergang einer Immobilie auf die Erben ist diese Entscheidung oft der erste Schritt. Zum Erbschein siehe Erbschein für die Türkei.
Deutsche Todeserklärung. Soll eine in Deutschland ergangene Todeserklärung in das türkische Personenstandsregister eingetragen werden, ist das ein Verwaltungsakt auf Grundlage einer ausländischen Entscheidung und setzt die Anerkennung (tanıma) voraus (Art. 58 Abs. 2 und 3 MÖHUK). Zu Voraussetzungen und Wirkungen nach deutschem Recht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Häufige Fragen
Nach welchem Recht wird ein im Ausland verschollener Türke für verschollen erklärt?
Nach türkischem Recht (Art. 11 Abs. 1 MÖHUK); die Voraussetzungen stehen in Art. 32–35 TMK.
Wie lange muss man warten?
Mindestens ein Jahr nach der Todesgefahr oder fünf Jahre nach der letzten Nachricht (Art. 33 Abs. 1 TMK), dazu eine Aufgebotsfrist von mindestens sechs Monaten.
Welches Gericht ist zuständig, wenn die Person nie in der Türkei gewohnt hat?
Das Gericht am Eintragungsort im Personenstandsregister, sonst am Eintragungsort von Mutter oder Vater (Art. 32 Abs. 2 TMK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Wenn Sie für einen Angehörigen, von dem Sie seit Langem nichts gehört haben, in der Türkei eine Verschollenerklärung beantragen oder eine deutsche Todeserklärung im türkischen Register eintragen lassen möchten, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO). Nützlich sind das Datum der letzten Nachricht, die Umstände des Verschwindens, ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister und Angaben zum Vermögen in der Türkei.