Art. 10 MÖHUK – Vormundschaft, Entmündigung, Pflegschaft
Art. 10 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht für Vormundschaft (vesayet), Entmündigung (kısıtlılık) und Pflegschaft (kayyımlık) gilt. Ob jemand unter Vormundschaft gestellt oder entmündigt wird, entscheidet sein Heimatrecht. Die Aufgaben des Vormunds, die Aufsicht und die Pflegschaft richten sich dagegen nach türkischem Recht. Das betrifft Familien in Deutschland, die für einen Angehörigen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, in der Türkei handeln müssen, etwa wegen einer Immobilie.
Art. 10 MÖHUK – Wortlaut
Nichtamtliche Übersetzung:
Vormundschaft, Entmündigung und Pflegschaft
Artikel 10 – (1) Die Gründe für die Anordnung oder Aufhebung einer Vormundschaft oder Entmündigung unterliegen dem Heimatrecht der Person, für die die Anordnung oder Aufhebung beantragt wird.
(2) Ist nach dem Heimatrecht eines Ausländers die Anordnung einer Vormundschaft oder Entmündigung nicht möglich, kann sie nach türkischem Recht angeordnet oder aufgehoben werden, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat. Türkisches Recht ist auch anzuwenden, wenn sich die Person notgedrungen in der Türkei aufhält.
(3) Alle Fragen der Entmündigung oder Vormundschaft außer den Gründen für ihre Anordnung oder Aufhebung sowie die Pflegschaft unterliegen türkischem Recht.
Türkischer Originaltext:
Vesâyet, kısıtlılık ve kayyımlık
MADDE 10 – (1) Vesâyet veya kısıtlılık kararı verilmesi veya sona erdirilmesi sebepleri, hakkında vesâyet veya kısıtlılık kararının verilmesi veya sona erdirilmesi istenen kişinin millî hukukuna tâbidir.
(2) Yabancının millî hukukuna göre vesâyet veya kısıtlılık kararı verilmesi mümkün olmayan hâllerde bu kişinin mutad meskeni Türkiye'de ise Türk hukukuna göre vesâyet veya kısıtlılık kararı verilebilir veya kaldırılabilir. Kişinin zorunlu olarak Türkiye’de bulunduğu hâllerde de Türk hukuku uygulanır.
(3) Vesâyet veya kısıtlılık kararı verilmesi veya sona erdirilmesi sebepleri dışında kalan bütün kısıtlılık veya vesâyete ilişkin hususlar ve kayyımlık Türk hukukuna tâbidir.
Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).
Gesetzesbegründung
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 9 des alten Gesetzes Nr. 2675. Die Änderungen sind sprachlicher Art: Statt des alten Begriffs „hacir“ heißt es im Einklang mit dem Zivilgesetzbuch „kısıtlılık“, und in Abs. 2 wurde „alınması“ durch „verilmesi“ ersetzt, damit alle Absätze denselben Begriff verwenden.
Erläuterung
Die Vorschrift teilt die Frage in zwei Teile. Der erste Teil ist der Grund: Wann wird eine Person entmündigt oder unter Vormundschaft gestellt, und wann wird die Maßnahme aufgehoben? Das bestimmt das Heimatrecht (Abs. 1). Alles, was danach kommt, gehört zum zweiten Teil: Auswahl des Vormunds, seine Aufgaben und Befugnisse, die Aufsicht durch die Vormundschaftsbehörde, die Vermögensverwaltung. Das und die Pflegschaft insgesamt unterliegen türkischem Recht (Abs. 3).
Abs. 2 schließt eine Lücke für Ausländer. Kennt ihr Heimatrecht eine solche Maßnahme nicht und haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (mutad mesken) in der Türkei, kann das türkische Gericht nach türkischem Recht entscheiden. Dasselbe gilt, wenn sich die Person notgedrungen in der Türkei aufhält.
Die Entmündigungsgründe des türkischen Rechts stehen in Art. 405–408 des Zivilgesetzbuchs (TMK): Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Verschwendung, Sucht, lasterhafter Lebenswandel oder Misswirtschaft, Vollzug einer Freiheitsstrafe und der eigene Antrag. Art. 407 TMK wurde durch das Gesetz Nr. 7499 vom 2.3.2024 geändert.
Die Zuständigkeit ist eine eigene Frage. Für Ausländer ohne Wohnsitz in der Türkei entscheidet das Gericht des Ortes, an dem sie sich in der Türkei aufhalten, sonst das Gericht am Ort ihres Vermögens (Art. 42 MÖHUK). Internationale Abkommen, denen die Türkei beigetreten ist, etwa zum Kinderschutz, gehen vor (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK).
Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland
Türkische Staatsangehörige und Doppelstaater. Wer türkischer Staatsangehöriger ist, auch neben der deutschen Staatsangehörigkeit, hat vor türkischen Gerichten das türkische Recht als Heimatrecht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; siehe Art. 4 MÖHUK). Die Gründe richten sich dann nach Art. 405–408 TMK.
Immobilie in der Türkei. Ein Grundstück einer entmündigten Person kann der Vormund nicht allein verkaufen; nach Art. 444 TMK erfolgt der Verkauf nach Weisung der Vormundschaftsbehörde. Da die Befugnisse des Vormunds nach Abs. 3 türkischem Recht folgen, gelten diese Regeln für die Vormundschaftssachen in der Türkei auch dann, wenn die Person in Deutschland lebt.
In Deutschland bestellte Betreuer. Ob ein deutscher Beschluss über die Bestellung eines Betreuers bei einem Grundbuch- oder Bankgeschäft in der Türkei ohne Weiteres wirkt, ist eine eigene Frage. Soll in der Türkei auf Grundlage einer ausländischen Entscheidung ein Verwaltungsakt vorgenommen werden, auch bei Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ist das Anerkennungsverfahren (tanıma) erforderlich (Art. 58 Abs. 2 und 3 MÖHUK). Inwieweit die deutsche Betreuung der türkischen Entmündigung oder Vormundschaft entspricht, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; das ist eine Qualifikationsfrage, die vom Inhalt des konkreten Beschlusses abhängt. Zur Reichweite des Beschlusses nach deutschem Recht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt oder an das Betreuungsgericht.
Zuständiges türkisches Gericht. Soll in der Türkei ein türkischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Türkei entmündigt werden, gilt Art. 42 MÖHUK nicht, weil er nur Ausländer betrifft. Die Zuständigkeit wird dann nach der allgemeinen Regel für Personenstandssachen in Art. 41 MÖHUK beurteilt. Das ist eine Auslegung des Gesetzeswortlauts; eine ausdrückliche Regel für diesen Fall gibt es nicht.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen kann ein in Deutschland lebender Türke entmündigt werden?
Vor türkischen Gerichten nach türkischem Recht (Art. 10 Abs. 1, Art. 4 MÖHUK). Die Gründe stehen in Art. 405–408 TMK.
Welches Recht gilt für die Befugnisse des Vormunds?
Alle Fragen außer den Gründen sowie die Pflegschaft unterliegen türkischem Recht (Art. 10 Abs. 3 MÖHUK).
Welches Gericht ist für Ausländer ohne Wohnsitz in der Türkei zuständig?
Das Gericht am Aufenthaltsort in der Türkei, sonst am Ort des Vermögens (Art. 42 MÖHUK).
Quellen
Fragen zu Ihrem Fall
Steht für einen Angehörigen, der in Deutschland lebt und seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, in der Türkei eine Vormundschaft, eine Entmündigung oder ein Geschäft über eine Immobilie an, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für die deutsche Betreuung ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Hilfreich sind Angaben zur Staatsangehörigkeit, ein deutscher Betreuungsbeschluss, falls vorhanden, und die Grundbuchdaten der Immobilie in der Türkei.