Art. 34 MÖHUK – Unerlaubte Handlung, Unfall in der Türkei

Art. 34 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, nach welchem Recht sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung (haksız fiil) mit Auslandsbezug richten. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die Handlung begangen wurde. Abweichungen ergeben sich, wenn der Schaden in einem anderen Staat eintritt, wenn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht oder wenn die Beteiligten nach dem Unfall ein Recht wählen. Die Vorschrift betrifft Sie, wenn Sie im Urlaub in der Türkei einen Verkehrsunfall hatten, mit einem deutschen oder niederländischen Kennzeichen in der Türkei in einen Unfall verwickelt wurden oder Ihren Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen möchten.

Art. 34 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Unerlaubte Handlungen

Artikel 34 – (1) Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde.

(2) Liegen der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, und der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, in verschiedenen Staaten, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist.

(3) Ist das Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung mit einem anderen Staat enger verbunden, ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

(4) Lässt das auf die unerlaubte Handlung oder das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht dies zu, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen.

(5) Die Parteien können das anzuwendende Recht nach Eintritt der unerlaubten Handlung ausdrücklich wählen.

Türkischer Originaltext:

Haksız fiiller

MADDE 34 – (1) Haksız fiilden doğan borçlar haksız fiilin işlendiği ülke hukukuna tâbidir.

(2) Haksız fiilin işlendiği yer ile zararın meydana geldiği yerin farklı ülkelerde olması hâlinde, zararın meydana geldiği ülke hukuku uygulanır.

(3) Haksız fiilden doğan borç ilişkisinin başka bir ülke ile daha sıkı ilişkili olması hâlinde bu ülke hukuku uygulanır.

(4) Haksız fiile veya sigorta sözleşmesine uygulanan hukuk imkân veriyorsa, zarar gören, talebini doğrudan doğruya sorumlunun sigortacısına karşı ileri sürebilir.

(5) Taraflar, haksız fiilin meydana gelmesinden sonra uygulanacak hukuku açık olarak seçebilirler.

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 12.12.2007 unverändert; der aktuelle Text im UYAP-Mevzuat-System des Justizministeriums enthält im November 2026 keinen Änderungsvermerk.

Gesetzesbegründung

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs entspricht die Vorschrift teilweise Art. 25 des früheren Gesetzes Nr. 2675. In Abs. 1 und 2 heißt es nun „Staat“ statt „Ort“, in Abs. 3 „engere Verbindung“ (sıkı ilişki) statt „enger Zusammenhang“. Dass es nicht mehr „kann angewandt werden“, sondern „ist anzuwenden“ heißt, soll das Gewicht der engeren Verbindung betonen. Abs. 4 ist neu: Er gibt dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen. Ergibt sich dieser Anspruch aus dem Recht der unerlaubten Handlung, gilt dieses Recht; ergibt er sich aus dem Recht des Versicherungsvertrags, gilt jenes. Abs. 5 erlaubt eine beschränkte Rechtswahl, die erst nach der Handlung und nur ausdrücklich möglich ist. (Quelle: Einzelbegründung des Gesetzentwurfs an das türkische Parlament, dort Art. 33.)

Erläuterung

Das Gesetz legt keine Prüfungsreihenfolge fest. Nach meiner Einschätzung ist der Text so zu lesen: Zuerst wird gefragt, ob die Parteien nach dem Unfall ausdrücklich ein Recht gewählt haben (Abs. 5). Fehlt eine Wahl, kommt es darauf an, ob eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht (Abs. 3). Sonst gilt das Recht des Tatorts (Abs. 1); wird die Handlung in einem Staat begangen und tritt der Schaden in einem anderen ein, gilt das Recht des Schadensorts (Abs. 2).

Der türkische Richter wendet diese Regeln und das danach maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen an und kann die Parteien bei der Ermittlung des ausländischen Rechts um Mithilfe bitten (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK). Kollisionsnormen des ausländischen Rechts werden bei unerlaubten Handlungen nicht beachtet; es gelten unmittelbar dessen Sachvorschriften (Art. 2 Abs. 3). Auch die Verjährung richtet sich nach dem Recht, das auf den Anspruch selbst anzuwenden ist (Art. 8 MÖHUK).

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Verkehrsunfall im Türkei-Urlaub

Ereignet sich der Unfall in der Türkei und haben die Parteien danach kein anderes Recht gewählt, richtet sich der Schadensersatz grundsätzlich nach türkischem Recht (Art. 34 Abs. 1). Nach türkischem Recht haftet der Halter (işleten) für Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs (Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918, KTK Art. 85 Abs. 1); für diese Haftung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung (zorunlu mali sorumluluk sigortası) Pflicht (KTK Art. 91 Abs. 1). Für Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung und für Schmerzensgeld (manevi tazminat) gelten in Fragen, die das KTK nicht regelt, die Deliktsvorschriften des türkischen Obligationengesetzes Nr. 6098 (KTK Art. 90; TBK Art. 49 ff.).

Wohnen beide Unfallbeteiligten in Deutschland oder in den Niederlanden, hängt es vom Einzelfall ab, ob eine engere Verbindung zu diesem Staat besteht (Abs. 3). Diese Frage ist umstritten: Das Gesetz nennt keine Kriterien für die „engere Verbindung“, und eine verbindliche Entscheidung des Kassationshofs (Yargıtay), ob ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt allein genügt, konnte ich nicht feststellen. Welchen Ansatz ein Gericht im konkreten Streit wählt, ist offen.

Unfall mit ausländischem Kennzeichen

Haben Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen keine in der Türkei gültige Versicherung, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Einreise an der Grenze abgeschlossen (KTK Art. 91 Abs. 6). Das Versicherungsgesetz Nr. 5684 erwähnt in Art. 14 Abs. 2 Buchst. d das für die Grüne-Karte-Versicherung tätige türkische Kraftfahrzeugbüro (Türkiye Motorlu Taşıt Bürosu). Wie die Schadensabwicklung bei einem Fahrzeug mit Grüner Karte abläuft, behandelt dieser Beitrag nicht.

Ob Sie Ihr in der Türkei beschädigtes Auto dort oder in Ihrem Wohnsitzstaat reparieren lassen dürfen, hat die Große Zivilkammer des Kassationshofs entschieden (siehe unten).

Direktanspruch gegen die Versicherung (Abs. 4)

Der Geschädigte kann sich direkt an den Versicherer des Ersatzpflichtigen wenden, wenn das Deliktsrecht oder das Recht des Versicherungsvertrags dies zulässt. Das türkische Recht lässt es zu: Der Geschädigte kann den Schaden bis zur Versicherungssumme unmittelbar vom Versicherer verlangen (Handelsgesetzbuch Nr. 6102, TTK Art. 1478). Bei der Kfz-Pflichtversicherung müssen Sie sich vor einer Klage oder einem Schiedsverfahren schriftlich an den Versicherer wenden. Antwortet er nicht innerhalb von 15 Tagen schriftlich oder deckt die Antwort die Forderung nicht, können Sie klagen oder das Schiedsverfahren nach dem Gesetz Nr. 5684 einleiten (KTK Art. 97).

Die Pflichtversicherung deckt nicht alles. Schmerzensgeld, mittelbare Schäden wie Einkommens- und Gewinnausfall sowie Schäden an im Fahrzeug beförderten Sachen sind ausgeschlossen (KTK Art. 92). Diese Ansprüche richten sich nicht gegen den Pflichtversicherer, sondern gegen die Verantwortlichen (etwa den Halter). Deckungssummen ändern sich jährlich; Beträge werden hier nicht genannt.

Fristen

Gilt türkisches Recht, verjähren Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus Kfz-Unfällen in zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, spätestens in zehn Jahren ab dem Unfalltag. Sieht das Strafgesetz für die Tat eine längere Verjährung vor, gilt diese (KTK Art. 109 Abs. 1 und 2). Die allgemeine Regel steht in TBK Art. 72.

Wo wird geklagt?

Die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte folgt den innerstaatlichen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 40 MÖHUK). Bei unerlaubten Handlungen ist auch das Gericht des Tatorts, des Schadensorts oder des Wohnsitzes des Geschädigten zuständig (Zivilprozessgesetz Nr. 6100, HMK Art. 16). Klagen wegen der Haftung aus Kfz-Unfällen können auch beim Gericht des Unfallorts erhoben werden (KTK Art. 110 Abs. 2). Klagen Sie in Deutschland oder in den Niederlanden, wendet das dortige Gericht sein eigenes Kollisionsrecht an; Art. 34 MÖHUK bindet nur türkische Gerichte. Für den deutschen oder niederländischen Teil wenden Sie sich bitte an eine dort zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.

Rechtswahl nach dem Unfall (Abs. 5)

Die Parteien können nach dem Unfall, etwa bei Vergleichsverhandlungen, das anwendbare Recht wählen. Die Wahl muss ausdrücklich sein; eine vor dem Unfall getroffene Vereinbarung fällt nicht unter Abs. 5. Welche Wirkung eine solche Wahl gegenüber einem Versicherer hat, der an der Vereinbarung nicht beteiligt ist, regelt das Gesetz nicht gesondert.

Weitere Fragen zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung finden Sie unter Schadensersatzrecht.

Entscheidungen des Kassationshofs

Yargıtay Hukuk Genel Kurulu (Große Zivilkammer), E. 2014/703, K. 2016/497, T. 06.04.2016

Der in Deutschland wohnende Kläger hatte sein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen vorübergehend in die Türkei gebracht; am 10.08.2010 wurde es dort durch Verschulden der Gegenseite beschädigt. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Schaden nach türkischen Verhältnissen berechnet. Die Große Zivilkammer entschied mehrheitlich, dass der Eigentümer wählen kann, ob er das Fahrzeug in der Türkei oder in seinem Wohnsitzstaat reparieren lässt, und dass die tatsächlichen Reparaturkosten im Ausland in ihrem Gegenwert in türkischer Lira zu ersetzen sind. In der Beratung vertrat ein Mitglied, der Schaden sei nach Art. 34 MÖHUK nach türkischen Verhältnissen zu bemessen; die Mehrheit folgte dem nicht. Auch das Sondervotum hält türkisches Recht und türkische Verhältnisse für maßgeblich. Die Entscheidung betrifft einen Unfall aus dem Jahr 2010 und die damalige Rechtslage; ob derselbe Ansatz nach den Änderungen des KTK von 2016 und 2021 bei Ansprüchen gegen den Versicherer gilt, konnte ich anhand einer geprüften Entscheidung nicht feststellen.

Yargıtay 4. Hukuk Dairesi (4. Zivilsenat), E. 2016/16774, K. 2019/1597, T. 20.03.2019

Eine klagende Gemeinde verlangte Sozialleistungen zurück, die den Beklagten zu Unrecht gezahlt worden sein sollen; die Beklagten hätten ihre Immobilien in der Türkei nicht angegeben. Der Senat stellte fest, dass der Streit auf einer unerlaubten Handlung beruht und nach Art. 34 nach dem Recht der Niederlande als Ort der Handlung zu entscheiden ist. Er hob das Urteil auf, weil die Übersetzung des ausländischen Gesetzes, auf dem die Leistung beruhte, nicht zu den Akten genommen worden war.

Häufige Fragen

Ich hatte im Urlaub in der Türkei einen Unfall. Welches Recht gilt?

Haben die Parteien nach dem Unfall kein anderes Recht gewählt, gilt grundsätzlich türkisches Recht (Art. 34 Abs. 1 MÖHUK). Besteht eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht (Abs. 3); Kriterien dafür nennt das Gesetz nicht.

Was gilt, wenn ein Auto mit ausländischem Kennzeichen in der Türkei einen Unfall verursacht?

Hat es keine in der Türkei gültige Versicherung, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung an der Grenze abgeschlossen (KTK Art. 91 Abs. 6). Ereignet sich der Unfall in der Türkei, richtet sich der Schadensersatz grundsätzlich nach türkischem Recht.

Muss ich mich nach einem Unfall in der Türkei zuerst an die Versicherung wenden?

Für Ansprüche aus der türkischen Kfz-Pflichtversicherung ja: Vor Klage oder Schiedsverfahren ist ein schriftlicher Antrag beim Versicherer nötig, der 15 Tage Zeit zur Antwort hat (KTK Art. 97).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Wenn Sie nach einem Unfall in der Türkei wissen möchten, welches Recht ein türkisches Gericht anwenden würde, wie Sie den Versicherer in Anspruch nehmen oder wo eine Klage möglich ist, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für Ansprüche nach deutschem Recht oder gegenüber Ihrer deutschen Versicherung ist eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Zur Vorbereitung hilfreich sind:

  • das Unfallprotokoll (kaza tespit tutanağı) und gegebenenfalls Unterlagen von Polizei oder Staatsanwaltschaft,
  • Kennzeichen und Versicherungsdaten beider Fahrzeuge,
  • Ihr Schreiben an den Versicherer und dessen Antwort,
  • Schadens- oder Behandlungsunterlagen und die Angabe, in welchem Staat sie erstellt wurden.

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Termine finden online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf statt; die Gespräche werden auf Türkisch geführt. Die Uhrzeiten werden in deutscher und türkischer Zeit angezeigt.

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