Art. 18 MÖHUK – Adoption (Evlât edinme)

Art. 18 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt, welches Recht bei einer Adoption (evlât edinme) mit Auslandsbezug gilt. Die Voraussetzungen richten sich für jede Seite nach ihrem Heimatrecht, die Zustimmung des anderen Ehegatten nach den Heimatrechten beider Ehegatten zusammen und die Wirkungen nach dem Heimatrecht des Annehmenden. Die Vorschrift betrifft türkische Staatsangehörige, die in Deutschland ein Kind annehmen oder das Kind ihres Ehepartners adoptieren möchten.

Art. 18 MÖHUK – Wortlaut

Nichtamtliche Übersetzung:

Adoption

Artikel 18 – (1) Die Fähigkeit zur Adoption und die Voraussetzungen der Adoption unterliegen für jede Partei ihrem Heimatrecht im Zeitpunkt der Adoption.

(2) Hinsichtlich der Zustimmung des anderen Ehegatten zur Annahme oder zum Angenommenwerden sind die Heimatrechte der Ehegatten gemeinsam anzuwenden.

(3) Die Wirkungen der Adoption unterliegen dem Heimatrecht des Annehmenden, bei gemeinschaftlicher Annahme durch Ehegatten dem Recht, das die allgemeinen Ehewirkungen regelt.

Türkischer Originaltext:

Evlât edinme

MADDE 18 – (1) Evlât edinme ehliyeti ve şartları, taraflardan her birinin evlât edinme anındaki millî hukukuna tâbidir.

(2) Evlât edinmeye ve edinilmeye diğer eşin rızası konusunda eşlerin millî hukukları birlikte uygulanır.

(3) Evlât edinmenin hükümleri evlât edinenin millî hukukuna, eşlerin birlikte evlât edinmesi hâlinde ise evlenmenin genel hükümlerini düzenleyen hukuka tâbidir.

Der aktuelle Text auf mevzuat.gov.tr enthält keinen Änderungsvermerk (Stand: November 2026).

Gesetzesbegründung

Laut Begründung entspricht die Vorschrift teilweise Art. 18 des alten Gesetzes Nr. 2675; geändert wurde vor allem der Aufbau. Der frühere dritte Absatz betrifft die Begründung der Adoption und wurde deshalb zum zweiten Absatz; zugleich wurde neben der Annahme auch das Angenommenwerden einbezogen. Im letzten Absatz wurde das Wort „Ehegatten“ eingefügt, weil das Recht der allgemeinen Ehewirkungen nur bei einer bestehenden Ehe herangezogen werden kann.

Erläuterung

Die drei Absätze beantworten drei verschiedene Fragen.

Wer darf wen annehmen? (Abs. 1) Annehmender und Kind werden getrennt betrachtet; für jeden gilt sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Adoption. Die Voraussetzungen beider Rechte müssen erfüllt sein. Für einen türkischen Annehmenden gelten die Voraussetzungen des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK), unter anderem:

  • Ein Minderjähriger kann nur angenommen werden, wenn der Annehmende ihn ein Jahr lang betreut und erzogen hat (Art. 305 Abs. 1 TMK).
  • Ehegatten können nur gemeinschaftlich annehmen; Unverheiratete können nicht gemeinschaftlich annehmen (Art. 306 Abs. 1 TMK).
  • Ein Ehegatte kann das Kind des anderen annehmen, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht oder er selbst das dreißigste Lebensjahr vollendet hat (Art. 306 Abs. 3 TMK).
  • Wer nicht verheiratet ist, kann allein annehmen, wenn er dreißig Jahre alt ist (Art. 307 Abs. 1 TMK).
  • Das Kind muss mindestens achtzehn Jahre jünger sein als der Annehmende (Art. 308 Abs. 1 TMK).

Zustimmung des Ehegatten (Abs. 2). Nimmt eine verheiratete Person an oder wird sie angenommen, entscheiden die Heimatrechte beider Ehegatten zusammen, ob der andere Ehegatte zustimmen muss. Verlangt eines der beiden Rechte die Zustimmung, ist sie erforderlich.

Wirkungen (Abs. 3). Das Verhältnis zwischen Annehmendem und Kind unterliegt dem Heimatrecht des Annehmenden. Haben Ehegatten gemeinschaftlich angenommen, gilt das Recht der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 13 Abs. 3 MÖHUK). Nach türkischem Recht gehen die Rechte und Pflichten der Eltern auf den Annehmenden über (Art. 314 Abs. 1 TMK).

Wichtige Hinweise für Türkinnen und Türken im Ausland

Stiefkindadoption. Im Ausland ist das der häufigste Fall. Ist der Annehmende Türke, gelten die Frist- und Altersvoraussetzungen des Art. 306 Abs. 3 TMK; ist das Kind Staatsangehöriger eines anderen Staates, zusätzlich die Voraussetzungen dieses Rechts (Art. 18 Abs. 1).

Nach türkischem Recht entsteht die Adoption durch Gerichtsentscheidung (Art. 315 Abs. 1 TMK). Damit eine in Deutschland oder den Niederlanden ausgesprochene Adoption in der Türkei wirkt und ins Personenstandsregister eingetragen wird, muss sie grundsätzlich anerkannt werden; das gilt auch für Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 58 Abs. 1 und 2 MÖHUK). Nach türkischem Recht wird die rechtskräftige Adoptionsentscheidung in die Registerblätter beider Familien eingetragen (Art. 314 TMK).

Erbrecht. Gilt türkisches Recht, wird das angenommene Kind Erbe des Annehmenden (Art. 314 Abs. 2 TMK). Für die Erbfolge gilt aber das Heimatrecht des Erblassers, für Grundstücke in der Türkei türkisches Recht (Art. 20 Abs. 1 MÖHUK). Ob das Erbrecht des Adoptivkindes den Wirkungen der Adoption (Art. 18 Abs. 3) oder dem Erbstatut (Art. 20) folgt, ist umstritten, wenn beide Rechte zu verschiedenen Ergebnissen führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regel gibt es dazu nicht; die hier dargestellte Abgrenzung ist eine aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitete eigene Einschätzung, und welchen Ansatz ein Gericht im Einzelfall wählt, ist offen.

Staatsverträge. Völkerrechtliche Verträge, denen die Türkei angehört, bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK). Für internationale Adoptionen kann ein solcher Vertrag ein besonderes Verfahren über zentrale Behörden vorsehen; ob er zwischen den beteiligten Staaten gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Zu den Voraussetzungen nach deutschem Recht wenden Sie sich bitte an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt oder an die zuständige Stelle.

Häufige Fragen

Kann ein in Deutschland lebender Türke das Kind seines Ehepartners adoptieren?

Nach türkischem Recht muss die Ehe seit mindestens zwei Jahren bestehen oder der Annehmende dreißig Jahre alt sein (Art. 306 Abs. 3 TMK). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen des Heimatrechts des Kindes (Art. 18 Abs. 1 MÖHUK).

Gilt eine deutsche Adoption in der Türkei?

Damit sie in der Türkei wirkt und eingetragen wird, muss sie grundsätzlich anerkannt werden (Art. 58 MÖHUK).

Welches Recht gilt für die Wirkungen der Adoption?

Das Heimatrecht des Annehmenden; bei gemeinschaftlicher Annahme durch Ehegatten das Recht der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 18 Abs. 3 MÖHUK).

Quellen

Fragen zu Ihrem Fall

Möchten Sie das Kind Ihres Ehepartners oder ein anderes Kind annehmen, oder wissen, wie eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Türkei anerkannt wird, können Sie auf der Terminseite ein Gespräch online per Video, telefonisch oder persönlich in Düsseldorf vereinbaren. Schriftliche Fragen senden Sie über das Kontaktformular. Die Gespräche finden auf Türkisch statt und betreffen nur das türkische Recht (§ 206 BRAO); für das Adoptionsverfahren in Deutschland ist eine dort zugelassene Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Hilfreich sind Angaben zur Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, das Heiratsdatum und gegebenenfalls die ausländische Adoptionsentscheidung mit Rechtskraftvermerk.

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